RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Mutter beantragte die alleinige Obsorge und ein lediglich begleitetes Kontaktrecht des Vaters. Dieser begehrte die Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge und unbegleitete wöchentliche Kontakte. Das Bezirksgericht Graz-Ost übertrug der Mutter vorläufig die alleinige Obsorge und räumte dem Vater vorläufig ein begleitetes Kontaktrecht ein. Danach teilte die Mutter ihren Umzug nach Wien Floridsdorf mit, offenkundig gemeinsam mit der Minderjährigen. [2]
Das Bezirksgericht Graz-Ost übertrug das Pflegschaftsverfahren mit rechtskräftigem Beschluss vom 8. Juni 2026 an das Bezirksgericht Floridsdorf. Dieses lehnte die Übernahme ab: Das bisherige Gericht habe bereits mehrfach mit den Eltern verhandelt und verfüge deshalb über besondere Sachkenntnis. Daraufhin wurde der Akt dem OGH gemäß § 111 Abs 2 JN vorgelegt. [6] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH stellte das Kindeswohl und die Möglichkeit, die aktuelle Lebenssituation der Beteiligten zu erforschen, in den Mittelpunkt. Die bisherige Befassung des übertragenden Gerichts war demgegenüber nicht ausschlaggebend. [6]
- Kindeswohl und Lebensmittelpunkt: Ausschlaggebendes Kriterium nach § 111 Abs 1 JN ist stets das Kindeswohl. Regelmäßig spricht das Naheverhältnis zum Kind für jenes Gericht, in dessen Sprengel dessen Lebensmittelpunkt liegt. [6]
- Offene Anträge: Unerledigte Anträge stehen einer Übertragung im Allgemeinen nicht entgegen. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn dem bisherigen Gericht besondere Sachkenntnis für die ausstehende Entscheidung zukommt. [6]
- Unerledigter Obsorgeantrag: Bei offener Obsorge kann eine Übertragung unzweckmäßig sein, wenn der künftige Aufenthalt des Kindes noch ungewiss ist. Auch dann ist eine Entscheidung des bisherigen Gerichts nur sinnvoll, wenn es die nötigen Kenntnisse bereits besitzt oder leichter erlangen kann. [6]
- Aktuelle Erkenntnismöglichkeiten: Nicht Umfang oder Dauer bisheriger Ermittlungen entscheiden, sondern die bessere Möglichkeit, die aktuelle Lebenssituation aller Beteiligten zu erforschen und zu beurteilen. Frühere Einvernahmen begründen daher nicht automatisch einen Vorrang des bisherigen Gerichts. [6]
- Anwendung im konkreten Fall: Mutter und Kind lebten nach der Aktenlage in Floridsdorf, der Vater in Groß-Enzersdorf. Die bisherigen Einvernahmen betrafen vor allem das laufende Kontaktrecht. Gründe für bessere Erkenntnismöglichkeiten des Bezirksgerichts Graz-Ost hinsichtlich der aktuellen Lebensumstände waren nicht ersichtlich. [6]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 6. August 2026 zu 4Nc12/26s genehmigte der OGH die Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Floridsdorf. Gegenstand der Entscheidung war die Zuständigkeitsübertragung, nicht die abschließende Regelung von Obsorge oder Kontaktrecht. [1] [4] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung beruht auf § 111 JN. Der OGH stützte seine Beurteilung außerdem auf die Rechtsprechung zum Kindeswohl, zum Lebensmittelpunkt und zur Bedeutung offener Anträge. [6]
- § 111 Abs 1 JN: Die Zuständigkeit kann einem anderen Gericht übertragen werden, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und insbesondere den wirksamen pflegschaftsgerichtlichen Schutz voraussichtlich fördert. [6]
- § 111 Abs 2 JN: Auf dieser Grundlage legte das Bezirksgericht Graz-Ost den Akt nach der Ablehnung der Übernahme dem OGH vor. [3] [6]
- Kindeswohl und örtliche Nähe: Der OGH verweist insbesondere auf RS0047074 zum Kindeswohl sowie auf RS0047027 und RS0047300 zur Bedeutung des Lebensmittelpunkts und der Nähe zum Gericht. [6]
- Offene Anträge und besondere Sachkenntnis: RS0047032 und RS0047027 betreffen die Bedeutung unerledigter Anträge und die Erkenntnismöglichkeiten des bisherigen Gerichts. Zur örtlichen Nähe nennt der OGH außerdem 10 Nc 14/25b, 9 Nc 2/24d und 5 Nc 3/23w. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH genehmigte die Übertragung der Pflegschaftssache von Graz-Ost nach Floridsdorf. Maßgeblich waren das Kindeswohl und die Nähe zum aktuellen Lebensmittelpunkt des Kindes. Die bisherigen Einvernahmen der Eltern begründeten keinen entscheidenden Wissensvorsprung des bisherigen Gerichts für die Beurteilung der aktuellen Lebensumstände.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑Ost vom 8. Juni 2026, GZ 495 Ps 31/26z‑59, gemäß § 111 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Floridsdorf wird genehmigt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑Ost vom 8. Juni 2026, GZ 495 Ps 31/26z‑59, gemäß § 111 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Floridsdorf wird genehmigt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040NC00012_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Mutter, die mit der Minderjährigen in Graz wohnte, beantragte die alleinige Obsorge sowie, dass dem Vater lediglich ein begleitetes Kontaktrecht eingeräumt werde. Der Vater beantragte die Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge und ein unbegleitetes wöchentliches Kontaktrecht.
[2] Nachdem das Bezirksgericht Graz‑Ost die Mutter vorläufig mit der alleinigen Obsorge betraut und dem Vater ein vorläufiges begleitetes Kontaktrecht zugesprochen hatte, gab die Mutter bekannt, nunmehr (offenkundig mit der Minderjährigen) nach Wien Floridsdorf gezogen zu sein.
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Begründung:
[1] Die Mutter, die mit der Minderjährigen in Graz wohnte, beantragte die alleinige Obsorge sowie, dass dem Vater lediglich ein begleitetes Kontaktrecht eingeräumt werde. Der Vater beantragte die Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge und ein unbegleitetes wöchentliches Kontaktrecht.
[2] Nachdem das Bezirksgericht Graz‑Ost die Mutter vorläufig mit der alleinigen Obsorge betraut und dem Vater ein vorläufiges begleitetes Kontaktrecht zugesprochen hatte, gab die Mutter bekannt, nunmehr (offenkundig mit der Minderjährigen) nach Wien Floridsdorf gezogen zu sein.
[3] Daraufhin sprach das Bezirksgericht Graz‑Ost mit rechtskräftigem Beschluss vom 8. Juni 2026 aus, dass das Pflegschaftsverfahren dem Bezirksgericht Floridsdorf übertragen wird.
[4] Das Bezirksgericht Floridsdorf lehnte die Übernahme des Verfahrens ab, weil das übertragende Gericht bereits mehrfach mit den Eltern verhandelt habe und daher eine besondere Sachkenntnis aufweise.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040NC00012_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[5] Das Bezirksgericht Graz‑Ost legte den Akt gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor.
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[5] Das Bezirksgericht Graz‑Ost legte den Akt gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor.
[6] 1. Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht die Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstiger Pflegebefohlener gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist stets das Kindeswohl (RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung (RS0047074 [T7, T18]; RS0047300 [T19]). Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 1 JN liegen in der Regel dann vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Pflegebefohlenen liegt (RS0047027 [T10]; RS0047300 [T11]).
[7] 2. Offene Anträge sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, sofern nicht dem übertragenden Gericht für die ausstehende Entscheidung besondere Sachkenntnis zukommt (RS0047032). Bei einem unerledigten Obsorgeantrag kann eine Zuständigkeitsübertragung zwar unzweckmäßig sein, weil noch nicht feststeht, ob das Kind überhaupt im Sprengel des Gerichts bleiben wird, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll (RS0047027 [T2]). Eine Entscheidung durch das bisher zuständige Gericht ist aber auch in diesen Fällen nur dann sinnvoll, wenn dieses bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht (RS0047027 [T3, T19]). Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob und wie lange sich das bisher zuständige Gericht um die Ermittlung von Sachverhaltsgrundlagen bemüht hat, sondern ausschließlich darauf, welches Gericht eher in der Lage ist, die aktuelle Lebenssituation aller Beteiligten zu erforschen und zu beurteilen (RS0047027 [T7]; RS0047032 [T41]).
[8] 3. Es trifft zwar zu, dass das Bezirksgericht Graz‑Ost die Eltern bereits – vor allem zu Fragen des laufenden Kontaktrechts – einvernommen hat, allerdings wird bei einer abschließenden Beurteilung vor allem die aktuelle Lebens- und Wohnsituation der Beteiligten zu berücksichtigen sein. Nach der Aktenlage leben die Minderjährige und die Mutter in Wien Floridsdorf und der Vater in 2301 Groß‑Enzersdorf. Gründe warum das übertragende Gericht eher in der Lage sein sollte, sich die erforderlichen Kenntnisse der aktuellen Lebensumstände zu verschaffen, sind nicht ersichtlich. Damit hat es bei der allgemeinen Regel zu bleiben, dass das Naheverhältnis zwischen dem Pflegebefohlenen und dem Gericht von wesentlicher Bedeutung und daher jenes Gericht besser geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl 10 Nc 14/25b; 9 Nc 2/24d; 5 Nc 3/23w).
[9] 4. Die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Floridsdorf war daher zu genehmigen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040NC00012_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M. und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Pflegschaftssache der minderjährigen A*, AZ 495 Ps 31/26z des Bezirksgerichts Graz‑Ost, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040NC00012_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑Ost vom 8. Juni 2026, GZ 495 Ps 31/26z‑59, gemäß § 111 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Floridsdorf wird genehmigt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040NC00012_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Mutter, die mit der Minderjährigen in Graz wohnte, beantragte die alleinige Obsorge sowie, dass dem Vater lediglich ein begleitetes Kontaktrecht eingeräumt werde. Der Vater beantragte die Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge und ein unbegleitetes wöchentliches Kontaktrecht.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040NC00012_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Maßgeblich für die Übertragung einer Pflegschaftssache nach § 111 JN ist das Kindeswohl.
- Regelmäßig spricht die Nähe zum aktuellen Lebensmittelpunkt des Kindes für das dortige Gericht.
- Offene Obsorgeanträge und frühere Einvernahmen verhindern eine Übertragung nicht automatisch.
- Entscheidend ist, welches Gericht die aktuelle Lebenssituation der Beteiligten besser erforschen und beurteilen kann.
Häufige Fragen
Wann kann eine Pflegschaftssache nach § 111 JN übertragen werden?
Eine Übertragung kommt in Betracht, wenn sie im Interesse des Kindes liegt und insbesondere den wirksamen pflegschaftsgerichtlichen Schutz fördert. Maßgeblich ist das Kindeswohl. Regelmäßig ist die Nähe des Gerichts zum Lebensmittelpunkt des Kindes wesentlich.
Verhindert ein offener Obsorgeantrag die Zuständigkeitsübertragung?
Nicht automatisch. Ein offener Obsorgeantrag kann eine Übertragung unzweckmäßig machen, wenn der künftige Aufenthalt des Kindes ungewiss ist. Für eine Entscheidung durch das bisherige Gericht spricht aber nur, dass es die erforderlichen Kenntnisse bereits besitzt oder leichter erlangen kann.
Warum genehmigte der OGH in 4Nc12/26s die Übertragung nach Floridsdorf?
Mutter und Kind lebten nach der Aktenlage in Floridsdorf, der Vater in Groß-Enzersdorf. Für die abschließende Beurteilung waren die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse wesentlich. Ein Vorteil des Bezirksgerichts Graz-Ost bei deren Erforschung war trotz früherer Einvernahmen nicht erkennbar.
Quelle und Hinweis
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