RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob30/26i
Entscheidungsdatum
2026-03-26
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00030.26I.0326.000
Dokumentnummer
JJT_20260326_OGH0002_0020OB00030_26I0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin mietete im Oktober 2019 eine Wohnung für zehn Jahre; Mietbeginn war der 15. Oktober 2019. Der Hauptmietzins war anhand des Verbraucherpreisindex 2015 wertgesichert. Punkt 4.1. des Vertrags bezeichnete die für den Monat Oktober verlautbarte Indexzahl als Basis. Punkt 4.2. sah jährliche Anpassungen anhand der September-Indexzahl des Vorjahres sowie unterjährige Anpassungen bei einer Indexänderung von mehr als 5 % vor. [6]

Die Klägerin verlangte die Rückzahlung von 2.744,27 EUR samt Anhang und die Feststellung der Unwirksamkeit der Wertsicherungsklauseln. Sie beanstandete eine mögliche Erhöhung innerhalb der ersten beiden Monate, eine unklare Ausgangsbasis und eine verdeckte Entgelterhöhung durch einen angeblich vordatierten Index. Die Beklagte hielt § 6 Abs 2 Z 4 KSchG für unanwendbar und berief sich auf Oktober 2019 als vereinbarte Basis. [6]

Das Erstgericht gab der Klage wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG statt. Das Berufungsgericht änderte das Urteil in eine Klageabweisung ab: Es verneinte diesen Verstoß und hielt die Vereinbarung des Basiswerts Oktober 2019 für transparent. Die ordentliche Revision ließ es zur Frage einer theoretisch möglichen Mietzinsanpassung in den ersten beiden Monaten zu. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH war an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. Ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel zu beurteilen. Die als erheblich bezeichnete Frage war inzwischen durch die Entscheidung 1 Ob 87/25p vom 10. März 2026 geklärt worden. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH wies die Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Damit blieb die Klageabweisung durch das Berufungsgericht bestehen. Der Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen einzuleiten, folgte der OGH nicht. [1] [6]

Die Klägerin muss der Beklagten binnen 14 Tagen die Kosten der Revisionsbeantwortung von 751,92 EUR einschließlich 125,32 EUR Umsatzsteuer ersetzen. Die Beklagte hatte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [1] [6]

Die Entscheidung betrifft die konkret vereinbarte Wertsicherung und die in der Revision erhobenen Einwände. Aus der Nichtanwendbarkeit der Zweimonatsregel folgt keine allgemeine Freistellung von der Transparenzkontrolle oder den Anforderungen an Entgeltänderungsklauseln. [6]

Rechtsgrundlagen

Für die Zurückweisung waren die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision und die gesetzliche Klarstellung zur Zweimonatsregel maßgeblich. Daneben behandelte der OGH die Einwände zur Transparenz und zur sachlichen Rechtfertigung der Entgeltänderung. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Revision gegen die Abweisung einer Rückzahlungs- und Feststellungsklage zurück. § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist auf den langfristigen Mietvertrag nach der auch für Altverträge geltenden gesetzlichen Klarstellung nicht anwendbar. Die Einwände zur Transparenz und zur Ausgangsbasis der Wertsicherung zeigten ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 125,32 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 125,32 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0020OB00030_26I0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Klägerin mietete im Oktober 2019 auf zehn Jahre befristet (Mietbeginn 15. Oktober 2019) eine Wohnung der Beklagten. Dem Hauptmietzins wurde „zur Erhaltung der Wertbeständigkeit“ die Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) 2015 zu Grunde gelegt. Als Basisindexzahl wurde in Punkt 4.1. des Mietvertrags „die für den Monat Oktober“ verlautbarte Indexzahl bestimmt, wobei auf dem Deckblatt des Mietvertrags (in Zusammenfassung der wesentlichen Eckpunkte des Vertrags) unter anderem zu lesen war:

/Dokumente/Justiz/JJT_20260326_OGH0002_0020OB00030_26I0000_000/2Ob30_26i.img1is.jpg

[2] Punkt 4.2. des Mietvertrags lautete auszugsweise:

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Begründung:

[1] Die Klägerin mietete im Oktober 2019 auf zehn Jahre befristet (Mietbeginn 15. Oktober 2019) eine Wohnung der Beklagten. Dem Hauptmietzins wurde „zur Erhaltung der Wertbeständigkeit“ die Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) 2015 zu Grunde gelegt. Als Basisindexzahl wurde in Punkt 4.1. des Mietvertrags „die für den Monat Oktober“ verlautbarte Indexzahl bestimmt, wobei auf dem Deckblatt des Mietvertrags (in Zusammenfassung der wesentlichen Eckpunkte des Vertrags) unter anderem zu lesen war:

/Dokumente/Justiz/JJT_20260326_OGH0002_0020OB00030_26I0000_000/2Ob30_26i.img1is.jpg

[2] Punkt 4.2. des Mietvertrags lautete auszugsweise:

„4.2. Die Wertsicherungsanpassung des Hauptmietzinses erfolgt für jedes Kalenderjahr neu und ist von der Vermieterin vorzunehmen. Die maßgebliche Indexzahl ist die jeweils für den September des Vorjahres verlautbarte Indexzahl. Soferne innerhalb eines Kalenderjahres der Verbraucherpreisindex um mehr als 5% steigen oder sinken sollte, ist die Wertsicherungsanpassung auch während eines laufenden Kalenderjahres vorzunehmen. Jene Indexzahl, auf deren Basis die letzte Wertsicherungsanpassung vorgenommen wurde, ist die Ausgangsbasis für die folgende Wertsicherungsanpassung.“

[3] Die Klägerin begehrt – gestützt auf die behauptete Unwirksamkeit der angeführten Wertsicherungsvereinbarung – die Rückzahlung von 2.744,27 EUR sA an zu viel gezahltem Mietzins und die Feststellung der Unwirksamkeit der Wertsicherungsklauseln. Die Klauseln ermöglichten eine Entgelterhöhung innerhalb von zwei Monaten nach Mietbeginn und verstießen daher gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG. Außerdem gebe die Wertsicherungsklausel keine konkrete Ausgangsbasis an, weil unklar bleibe, auf den Oktober welchen Jahres sie Bezug nehme. Da in Punkt 4.1. „Oktober“ als Basismonat, in Punkt 4.2. jedoch „September des Vorjahres“ angeführt sei, was September 2018 sein müsse, sei der Index grob vordatiert und damit eine verdeckte Entgelterhöhung.

[4] Die Beklagte wendet ein, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Dauerschuldverhältnisse gar nicht anwendbar sei und die Streitteile die für Oktober 2019 vereinbarte Indexzahl des VPI 2015 als Ausgangsbasis vereinbart hätten.

[5] Das Erstgericht gab den Klagebegehren statt. Die Wertsicherungsvereinbarung verstoße gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG und sei damit unwirksam.

[6] Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinn einer Klageabweisung ab. Es verneinte einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG und ging davon aus, dass die Streitteile transparent den für Oktober 2019 veröffentlichten Wert als Basiswert vereinbart hätten.

[7] Die ordentliche Revision sei zur Frage der Anwendbarkeit des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf eine in einem Mietvertrag enthaltene Klausel zuzulassen, die eine theoretisch mögliche, aber unwahrscheinliche Anpassung des Mietzinses in den ersten beiden Monaten nicht ausschließe.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260326_OGH0002_0020OB00030_26I0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[8] Die Revision der Klägerin ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[9] 1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RS0112921). Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage wurde bereits durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs geklärt. Die tragenden Erwägungen der Entscheidung 1 Ob 87/25p vom 10. März 2026 lassen sich wie folgt zusammenfassen:

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[8] Die Revision der Klägerin ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[9] 1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RS0112921). Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage wurde bereits durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs geklärt. Die tragenden Erwägungen der Entscheidung 1 Ob 87/25p vom 10. März 2026 lassen sich wie folgt zusammenfassen:

[10] 1.1. Der Gesetzgeber hat den sachlichen Anwendungsbereich des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG mit dem Zivilrechtlichen Indexierungs‑Anpassungsgesetz (ZIAG), BGBl I 2025/110, klargestellt. Diese Änderung ist mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten und aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 41a Abs 41 KSchG auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. Diese Gesetzesänderung ist im Ergebnis als (zulässige) authentische Interpretation zu werten. § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist daher nicht auf „ein Dauerschuldverhältnis, das darauf angelegt ist, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist“, anzuwenden.

[11] 1.2. Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen – ebenso wie bereits der 6. Senat (6 Ob 78/25a; 6 Ob 34/26g) – an. Ausgehend davon ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, § 6 Abs 2 Z 4 KSchG sei auf den hier zu beurteilenden Mietvertrag nicht anwendbar, nicht korrekturbedürftig.

[12] 2. Mit ihren (kursorischen) Ausführungen zur angeblichen Intransparenz der Wertsicherungsklausel zeigt die Klägerin ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[13] Eine argumentative Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach aus dem Mietvertrag mit hinreichender Deutlichkeit (§ 6 Abs 3 KSchG) hervorgeht, dass die Vertragsparteien Oktober 2019 als Basismonat – und damit als Ausgangspunkt für die (erstmalige) Wertsicherung – vereinbart haben, enthält die Revision nicht.

[14] Der in Punkt 4.2. erwähnte „September des Vorjahres“ bezieht sich – anders als der im hier interessierenden Umfang nur auf die „Basisindexzahl“ und damit die erstmalige Wertanpassung Bezug nehmende Punkt 4.1. – allgemein auf die bei künftigen Anpassungen in jedem neuen Kalenderjahr für den Vergleich heranzuziehende Indexzahl, wobei „jene Indexzahl, auf deren Basis die letzte Wertsicherungsanpassung vorgenommen wurde, […] die Ausgangsbasis für die folgende Wertsicherungsanpassung“ ist. Dass aufgrund von Punkt 4.2. preissteigernde Umstände aus der Zeit vor dem Vertragsabschluss (vgl 10 Ob 54/24z [Rz 20]) für die vereinbarte Wertsicherung eine Rolle spielen könnten, zeigt die Klägerin in der Revision nicht nachvollziehbar auf.

[15] Aus welchen Gründen die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag nicht umschrieben oder nicht sachlich gerechtfertigt sein sollten (vgl § 6 Abs 1 Z 5 KSchG; vgl 1 Ob 64/24d [Rz 4 ff]), führt die Klägerin in der Revision nicht näher aus.

[16] 3. Die Revision war damit zurückzuweisen. Der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens war nicht zu folgen.

[17] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO iVm § 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, wegen 2.744,27 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 30. April 2025, GZ 7 R 48/25a‑30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 15. Jänner 2025, GZ 14 C 237/24g‑22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 125,32 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Klägerin mietete im Oktober 2019 auf zehn Jahre befristet (Mietbeginn 15. Oktober 2019) eine Wohnung der Beklagten. Dem Hauptmietzins wurde „zur Erhaltung der Wertbeständigkeit“ die Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) 2015 zu Grunde gelegt. Als Basisindexzahl wurde in Punkt 4.1. des Mietvertrags „die für den Monat Oktober“ verlautbarte Indexzahl bestimmt, wobei auf dem Deckblatt des Mietvertrags (in Zusammenfassung der wesentlichen Eckpunkte des Vertrags) unter anderem zu lesen war:

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die Zweimonatsregel des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG ist auf den hier beurteilten langfristigen Mietvertrag nicht anwendbar.
  • Die Klarstellung durch das ZIAG gilt seit 1. Jänner 2026 auch für zuvor geschlossene Verträge.
  • Basisindex und Vergleichsindex für spätere Anpassungen sind nach der konkreten Vertragsregelung zu unterscheiden.
  • Die Transparenzrüge zeigte mangels Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts keine erhebliche Rechtsfrage auf.
  • Maßgeblich für eine erhebliche Rechtsfrage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des OGH über das Rechtsmittel.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 2Ob30/26i zur Wertsicherung im Mietvertrag?

Der OGH wies die Revision der Mieterin zurück. Die Zweimonatsregel des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG war auf den langfristigen Mietvertrag nicht anwendbar. Auch die weiteren Einwände zeigten keine erhebliche Rechtsfrage auf; die Klageabweisung blieb bestehen.

Gilt die Klarstellung durch das ZIAG auch für ältere Mietverträge?

Ja. Nach der vom OGH herangezogenen Regelung des § 41a Abs 41 KSchG gilt die am 1. Jänner 2026 in Kraft getretene Klarstellung auch für zuvor geschlossene Verträge. Der OGH wertete sie im Anschluss an 1 Ob 87/25p als zulässige authentische Interpretation.

Warum war die Nennung von Oktober und September hier kein erfolgreicher Revisionseinwand?

Oktober 2019 war nach der Beurteilung des Berufungsgerichts der Basismonat. Der September des Vorjahres betraf dagegen den Vergleichsindex für spätere jährliche Anpassungen. Die Revision zeigte weder eine erhebliche Transparenzfrage noch eine nachvollziehbare Einbeziehung früherer Preissteigerungen auf.

Sind damit alle Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen wirksam?

Nein. Die Entscheidung behandelt den konkreten Vertrag und die erhobenen Revisionseinwände. Sie enthält keine allgemeine Aussage, dass jede Wertsicherungsklausel wirksam wäre. Transparenz und die Anforderungen an Entgeltänderungen bleiben eigenständige Prüfungspunkte.

Quelle und Hinweis

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