RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10Ob13/26y
Entscheidungsdatum
2026-07-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00013.26Y.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_0100OB00013_26Y0000_000

Sachverhalt

Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners und besitzt die österreichische sowie die US-amerikanische Staatsbürgerschaft. Er lebt seit seinem fünften Lebensjahr bei seiner Mutter in den USA. Seit Ende August 2025 studiert er an einer amerikanischen Universität und wohnt seit Juli 2025 am Campus. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt weder über eigenes Einkommen noch über verwertbares Vermögen. [2]

Nach den Feststellungen liegen die Lebenshaltungskosten in den USA durchschnittlich um 23 % über jenen in Österreich. Der Vater verdient monatlich deutlich mehr als 20.000 EUR und ist für ein weiteres Kind sorgepflichtig. Der Sohn begehrte monatlich 3.175 EUR Unterhalt sowie einstweiligen Unterhalt. Er machte geltend, dass sein kalifornischer Unterhaltsanspruch mit der Volljährigkeit ausgelaufen sei und subsidiär österreichisches Recht zur Anwendung komme. [2] [4]

Das Erstgericht sprach den begehrten laufenden und einstweiligen Unterhalt zu. Das Rekursgericht bestätigte davon monatlich 2.780 EUR ab 1. Oktober 2025 sowie einen Unterhaltsrückstand von 8.340 EUR ab 1. Juli 2025. Hinsichtlich weiterer monatlicher 395 EUR hob es die Entscheidung auf. Zu klären war, welcher Anteil der Stipendien nicht zurückzuzahlen ist. Gegen den bestätigenden und den aufhebenden Teil erhob der Vater außerordentlichen Revisionsrekurs. [4] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen dem aufhebenden und dem bestätigenden Teil der Rekursentscheidung. Hinsichtlich des bestätigenden Teilbeschlusses verwies er auf die Entscheidung 9 Ob 110/24b zum ebenfalls in den USA studierenden älteren Bruder. Die in der Zulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen waren bereits dort geprüft und nicht als erhebliche Rechtsfragen beurteilt worden. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Revisionsrekurs insgesamt zurück: Gegen den aufhebenden Teil war er jedenfalls unzulässig; gegen den bestätigenden Teil fehlten die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG. Damit blieb der bestätigte Zuspruch von monatlich 2.780 EUR samt entsprechendem einstweiligem Unterhalt und 8.340 EUR Unterhaltsrückstand bestehen. Über die weiteren monatlichen 395 EUR ist nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden. [1] [4]

Die dem Sohn nicht freigestellte Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses diente nach dem OGH nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Sie war daher nicht zu honorieren. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung vom 14. Juli 2026 trägt die Geschäftszahl 10Ob13/26y und den ECLI ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00013.26Y.0714.000. Im Mittelpunkt stehen die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses und die Einwände zum Haager Unterhaltsprotokoll. [4] [3] [1]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters zurück. Gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung war das Rechtsmittel mangels Zulassung jedenfalls unzulässig. Zum bestätigenden Teil wurde keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Die Einwände zur Unterhaltspflicht der Mutter und zur behaupteten Doppelversorgung rechtfertigten keine weitere Behandlung.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet, mit dem der erstgerichtliche Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

II. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet, mit dem der erstgerichtliche Beschluss bestätigt wurde, wird er mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet, mit dem der erstgerichtliche Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

II. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet, mit dem der erstgerichtliche Beschluss bestätigt wurde, wird er mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00013_26Y0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. Er ist österreichischer und US‑Staatsbürger und lebt seit seinem 5. Lebensjahr bei seiner Mutter in den USA. Nach Abschluss der High School studiert er seit Ende August 2025 an einer amerikanischen Universität. Seit Juli 2025 wohnt er am Campus.

[2] Der Antragsteller ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt weder über ein eigenes Einkommen noch über verwertbares Vermögen.

[3] Die Lebenserhaltungskosten sind in den USA im Schnitt um 23 % höher als in Österreich.

[4] Der Antragsgegner ist für ein weiteres Kind sorgepflichtig, er verdient monatlich deutlich über 20.000 EUR.

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Begründung:

[1] Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. Er ist österreichischer und US‑Staatsbürger und lebt seit seinem 5. Lebensjahr bei seiner Mutter in den USA. Nach Abschluss der High School studiert er seit Ende August 2025 an einer amerikanischen Universität. Seit Juli 2025 wohnt er am Campus.

[2] Der Antragsteller ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt weder über ein eigenes Einkommen noch über verwertbares Vermögen.

[3] Die Lebenserhaltungskosten sind in den USA im Schnitt um 23 % höher als in Österreich.

[4] Der Antragsgegner ist für ein weiteres Kind sorgepflichtig, er verdient monatlich deutlich über 20.000 EUR.

[5] Der Antragsteller begehrt mit Antrag vom 20. 6. 2025, den Antragsgegner zu einem monatlichen Unterhalt in Höhe von 3.175 EUR und aufgrund des dringenden Unterhaltsbedarfs auch zu einem einstweiligen Unterhalt gemäß § 382 Z 8 lit a EO zu verpflichten. Er habe gegenüber dem Antragsgegner bis zu seinem 18. Geburtstag Anspruch auf Kindesunterhalt auf Grundlage des kalifornischen Unterhaltsrechts gehabt. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit seien diese Unterhaltsansprüche ausgelaufen. Auf Grundlage des Haager Unterhaltsprotokolls komme aber subsidiär österreichisches Unterhaltsrecht zur Anwendung (Art 4 Abs 2 leg cit). Der Antragsteller sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er beginne im August 2025 ein Bachelorstudium.

[6] Der Antragsgegner beantragt die Abweisung des Antrags und brachte vor, der Antragsteller habe auch nach Eintritt der Volljährigkeit einen Unterhaltsanspruch nach amerikanischem Recht, wenn er aufgrund besonderer Bedürfnisse dauerhaft nicht selbsterhaltungsfähig wäre. Der Antragsteller habe vom Antragsgegner bis dato bereits Unterhaltszahlungen in Höhe von 1.732.433,60 USD erhalten. Diese Zahlungen hätten auch der Vermögensvorsorge ab dessen Volljährigkeit gedient und seien anzurechnen. Darüber hinaus verfüge der Antragsteller selbst über ausreichend eigene Mittel. Es liege res iudicata vor. Die Mutter des Antragstellers sei ebenfalls zum Unterhalt verpflichtet.

[7] Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung von 10.900,83 EUR sA an Unterhaltsrückstand (für die Zeit ab 18. 6. 2025) sowie zu einem monatlichen Unterhalt von 3.175 EUR ab 1. 10. 2025. Weiters wurde ein einstweiliger Unterhalt in der gleichen Höhe festgesetzt.

[8] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge. Hinsichtlich des Unterhaltsrückstands wies es das Begehren im Zeitraum ab 18. 6. 2025 bis 30. 6. 2025 sowie bezüglich der vom Erstgericht zugesprochenen Zinsen (erkennbar) ab, was vom Antragsteller nicht bekämpft wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen bestätigte das Rekursgericht die Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands (für die Zeit ab 1. 7. 2025) in Höhe von 8.340 EUR sowie zur Leistung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 2.780 EUR ab 1. 10. 2025 als Teilbeschluss. Dementsprechend wurde ein einstweiliger Unterhalt in der gleichen Höhe festgesetzt. Hinsichtlich des Zuspruchs eines weiteren (auch einstweiligen) monatlichen Unterhalts in Höhe von 395 EUR hob es die Entscheidung des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Verfahren sei hinsichtlich des Anteils der Stipendien, die der Antragsteller nicht zurückzahlen müsse, ergänzungsbedürftig.

[9] Der Revisionsrekurs hinsichtlich des bestätigenden Teils der Rekursentscheidung wurde vom Rekursgericht für nicht zulässig erklärt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00013_26Y0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[10] Dagegen wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners.

[11] I. Soweit der Revisionsrekurswerber sich in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs ausdrücklich auch gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts wendet, ist dieser mangels eines Ausspruchs des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des Rekurses jedenfalls unzulässig (RS0030814).

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[10] Dagegen wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners.

[11] I. Soweit der Revisionsrekurswerber sich in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs ausdrücklich auch gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts wendet, ist dieser mangels eines Ausspruchs des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des Rekurses jedenfalls unzulässig (RS0030814).

[12] II.1. Hinsichtlich des Teilbeschlusses ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig, zumal der Oberste Gerichtshof die vom Revisionsrekurs in der Zulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen bereits in der Entscheidung 9 Ob 110/24b in einem Parallelfall (betreffend den Unterhaltsanspruch des ebenfalls in den USA studierenden älteren Bruders des Antragstellers) geprüft und auch dort (vgl Rz 28 ff bzw Rz 32) nicht als erhebliche Rechtsfragen angesehen hat.

[13] 2. Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob ein außerordentliches Rechtsmittel einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde (§ 65 Abs 3 Z 6 AußStrG) als solche angeführt wurden (9 Ob 41/24f Rz 19 ua; vgl RS0107501 und RS0043644).

[14] 2.1.1. Der Antragsgegner stützt die Zulässigkeit seines Rechtsmittels auf Art 11 lit a Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (Haager Unterhaltsprotokoll, HUP), wonach – entgegen der Ansicht der Vorinstanzen – nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, ob der Antragsteller auch von seiner Mutter Unterhalt fordern könne. Dem Antragsgegner ist zu entgegnen, dass die Verneinung einer allfälligen Unterhaltspflicht der Mutter des Antragstellers mit Blick auf das ihr gegenüber anzuwendende kalifornische Recht im Parallelverfahren zum Bruder (9 Ob 110/24b Rz 32) als nicht korrekturbedürftig erachtet wurde. Wieso diese (auch von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht) unrichtig sein soll, führt der Revisionswerber nicht näher aus. Insbesondere geht er auf die Ansicht der Vorinstanzen, dass auf die Unterhaltsverpflichtung der Mutter gegenüber dem Antragsteller ausschließlich kalifornisches Recht anzuwenden sei, jedoch auf den Unterhaltsanspruch gegen den Vater gemäß der Ausnahmebestimmung des Art 4 Abs 2 und 3 HUP (nur) österreichisches Recht, nicht näher ein. Seine Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603).

[15] 2.1.2. Dass nach kalifornischem Recht ein Unterhaltsanspruch des Antragstellers gegen seine Mutter nicht mehr besteht, bestreitet der Revisionsrekurswerber nicht. Schon aus diesem Grund ist aber mangels eines überhaupt gegen die Mutter bestehenden Unterhaltsanspruchs auch kein konkurrierender Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen, wie der Revisionsrekurswerber aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 26/18y ableiten möchte.

[16] 2.1.3. Für die vom Revisionsrekurswerber angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union zu Art 11 lit a HUP besteht schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung kein Anlass.

[17] 2.2. Auch mit seiner Ansicht, dass eine rechtsmissbräuchliche Doppelversorgung vorliege, weil der kalifornische Unterhaltsanspruch offenkundig auch eine Vorsorgefunktion habe, nun jedoch nochmals bedarfsabhängiger Unterhalt in Österreich geltend gemacht werde, sodass nach Art 14 HUP der Unterhalt mit dem einfachen oder halben 2,5‑fachen Regelbedarf zu begrenzen sei, zeigt der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf. Vom Obersten Gerichtshof wurde bereits im Parallelfall (9 Ob 110/24b Rz 28 ff) die Ablehnung einer Korrektur des nach österreichischem Recht bemessenen Unterhalts für die Zeit nach Erreichen des 18. Lebensjahres auf Basis von Art 14 HUP als vertretbar qualifiziert.

[18] 3. Sonstige erhebliche Rechtsfragen macht der Revisionsrekurs nicht geltend. Er ist daher mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

[19] Die dem Antragsteller nicht freigestellte Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses (§ 71 Abs 2 AußStrG) dient nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung und ist daher auch nicht zu honorieren.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00013_26Y0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Thunhart, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner‑Friedl in der Familienrechtssache des Antragstellers G*, geboren * 2007, *, USA, vertreten durch Daniel Schwarzl, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Dipl.‑Ing. Dr. C*, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13. Jänner 2026, GZ 15 R 382/25i‑22, in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet, mit dem der erstgerichtliche Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00013_26Y0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

II. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet, mit dem der erstgerichtliche Beschluss bestätigt wurde, wird er mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0100OB00013_26Y0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Der Revisionsrekurs scheiterte für den aufhebenden und den bestätigenden Entscheidungsteil an unterschiedlichen Zulässigkeitshürden.
  • Die Zulässigkeitsprüfung beschränkt sich auf die in der Zulassungsbeschwerde angeführten Gründe.
  • Ein nach kalifornischem Recht nicht bestehender Anspruch gegen die Mutter war nicht als konkurrierender Anspruch zu berücksichtigen.
  • Der Einwand einer Doppelversorgung durch frühere Unterhaltszahlungen zeigte hier keine erhebliche Rechtsfrage auf.
  • Weitere monatliche 395 EUR bleiben wegen der noch zu klärenden Stipendienanteile Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens.

Häufige Fragen

Worum ging es in OGH 10Ob13/26y?

Ein in den USA studierender Sohn verlangte Unterhalt von seinem Vater. Der OGH prüfte dessen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen eine teilweise bestätigende und teilweise aufhebende Rekursentscheidung und wies das Rechtsmittel zurück.

Welcher Unterhaltsbetrag blieb nach der Entscheidung bestehen?

Der bestätigte Zuspruch umfasste monatlich 2.780 EUR ab 1. Oktober 2025, einstweiligen Unterhalt in gleicher Höhe und 8.340 EUR Unterhaltsrückstand. Hinsichtlich weiterer monatlicher 395 EUR blieb es beim Auftrag zur Verfahrensergänzung.

Warum wurde eine mögliche Unterhaltspflicht der Mutter nicht berücksichtigt?

Der Vater bestritt nicht, dass nach dem auf die Mutter angewendeten kalifornischen Recht kein Unterhaltsanspruch mehr bestand. Deshalb war kein konkurrierender Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen. Zudem setzte sich seine Rechtsrüge nicht ausreichend mit der Begründung der Vorinstanzen auseinander.

Führten frühere kalifornische Unterhaltszahlungen zu einer Kürzung?

Der Einwand einer Doppelversorgung begründete in diesem Verfahren keine erhebliche Rechtsfrage. Der OGH verwies auf den Parallelfall 9 Ob 110/24b, in dem die Ablehnung einer Korrektur nach Art 14 HUP als vertretbar beurteilt worden war.

Quelle und Hinweis

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