Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. September 2010 (Sache R 570/2010-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Vorfront als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Häfele GmbH & Co. KG trägt die Kosten.