Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. März 2010 (Sache R 0942/2009‑1) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer Uhr als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Timehouse GmbH trägt die Kosten.