Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. November 2009 (Sache R 913/2009-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Audioline GmbH und der Geemarc Telecom International Ltd
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Geemarc Telecom International Ltd trägt die Kosten.