Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Oktober 2009 (Sache R 491/2009‑4) über die Anmeldung eines auf einer Seite nach außen gewölbten Rechtecks in Purpur als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Evonik Industries AG trägt die Kosten.