Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Februar 2009 (Sache R 1849/2007‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens ilink als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
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Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Ilink Kommunikationssysteme GmbH trägt die Kosten.