Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Oktober 2008 (Sache R 1109/2007‑1) über die Anmeldung eines Zeichens, das einen Teil eines Spannfutters mit drei Rillen darstellt, als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
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Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik trägt die Kosten.