Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Oktober 2006 (Sache R 308/2005‑4) über die Anmeldung der Wortmarke GIROPAY als Gemeinschaftsmarke
Angaben zur Rechtssache
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Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die giropay GmbH trägt die Kosten.