Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 592 final der Kommission vom 16. März 2005, keine Einwände gegen die von den niederländischen Behörden angemeldete Beihilfe N 372/2003 im Bereich der Blumenzucht zu erheben
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Die Adomex International BV trägt die Kosten.