Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. April 2004 (verbundene Sachen R 547/2003‑1 und R 604/2003‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Jabones Pardo SA und der Quimi Romar SL
Angaben zur Rechtssache
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Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 23. April 2004 (verbundene Sachen R 547/2003‑1 und R 604/2003‑1) wird aufgehoben, soweit darin der Beschwerde der Streithelferin hinsichtlich der in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren „Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“ in Klasse 3 und „Präparate für die Gesundheitspflege“ in Klasse 5 stattgegeben wurde.
2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Jabones Pardo SA.
3. Die Quimi Romar SL trägt ihre eigenen Kosten.