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Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 3. April 2008. – Osman Ocalan handelnd für Kurdistan Workers' Party (PKK) gegen Rat der Europäischen Union.

CELEX: 62002TJ0229 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG (ABl. L 160, S. 26) und Schadensersatz

Tenor

Tenor

1. Der Beschluss 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG wird für nichtig erklärt, soweit er die Kurdistan Workers’ Party (PKK) betrifft.

2. Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Osman Ocalan – handelnd im Namen der Kurdistan Workers’ Party (PKK) – vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof entstanden sind.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.