EuG · T-229/02 · 03.04.2008 · ECLI:EU:T:2008:87
Verfahrensgegenstand Tenor Verfahrensgegenstand Gegenstand Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG (ABl. L 160, S. 26) und Schadensersatz Tenor Tenor 1. Der Beschluss 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG wird für nichtig erklärt, soweit er die Kurdistan Workers’ Party (PKK) betrifft. 2. Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Osman Ocalan – handelnd im Namen der Kurdistan Workers’ Party (PKK) – vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof entstanden sind. 3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
