BIB.ORDER
T-338/9961999B03380016.000125731258210TBeschluß des Gerichts (Dritte Kammer)
28. Juni 2000(*)
In der Rechtssache T-338/99
Lily Karoline Schuerer, ehemalige Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in München (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. J. Winzen und M. Angermaier, München, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts M. Steil, 12, rue d'Anvers, Luxemburg,
Klägerin,Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und R M. Cossu, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
Beklagter,wegen Feststellung, daß der Rat dadurch den EG-Vertrag verletzt hat, daß für die Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin ein Berichtigungskoeffizient für Deutschland angewandt wurde, der nicht anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin festgesetzt war,
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluß
Sachverhalt
Verfahren und Anträge der Parteien
- —
festzustellen, daß der Rat den Vertrag der Europäischen Gemeinschaften verletzt hat, indem er den Berichtigungskoeffizienten für die Versorgungsbezüge der Klägerin ab 3. Oktober 1990, dem Tag der Benennung Berlins als Hauptstadt Deutschlands, nicht nach dem Kostenindex dieser Stadt, sondern weiterhin nach den Lebenshaltungskosten in Bonn festsetzte;
- —
dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- —
die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;
- —
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Kosten
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
- 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
- 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
BIB.ORDER
T-338/9961999B03380033.000159916068TFPBeschluss dea Gerichts (Dritte Kammer)
28. Juni 2000(*)
„Ruhegehalt — Berichtigungskoeffizient — Nichtigkeitsklage — Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T-338/99
Lily Karoline Schuerer, ehemalige Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in München (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. J. Winzen und M. Angermaier, München, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts M. Steil, 12, rue d'Anvers, Luxemburg,
Klägerin,Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und P. M. Cossu, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
Beklagter,wegen Feststellung, daß der Rat dadurch den EG-Vertrag verletzt hat, daß für die Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin ein Berichtigungskoeffizient für Deutschland angewandt wurde, der nicht anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin festgesetzt war,
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluß
Sachverhalt
Verfahren und Anträge der Parteien
- —
festzustellen, daß der Rat den Vertrag der Europäischen Gemeinschaften verletzt hat, indem er den Berichtigungskoeffizienten für die Versorgungsbezüge der Klägerin ab 3. Oktober 1990, dem Tag der Benennung Berlins als Hauptstadt Deutschlands, nicht nach dem Kostenindex dieser Stadt, sondern weiterhin nach den Lebenshaltungskosten in Bonn festsetzte;
- —
dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- —
die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;
- —
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
- 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
- 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.