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EuG · T-338/99

28.06.2000 · ECLI:EU:T:2000:172

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EuG · T-338/99 · 28.06.2000 · ECLI:EU:T:2000:172

BIB.ORDERT-338/9961999B03380016.000125731258210TBESCHLUSS VOM 28. 6. 2000 — RECHTSSACHE T-338/99 SCHUERER / RAT Beschluß des Gerichts (Dritte Kammer) 28. Juni 2000(*) In der Rechtssache T-338/99 Lily Karoline Schuerer, ehemalige Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in München (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. J. Winzen und M. Angermaier, München, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts M. Steil, 12, rue d'Anvers, Luxemburg, Klägerin, gegenRat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und R M. Cossu, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Beklagter, wegen Feststellung, daß der Rat dadurch den EG-Vertrag verletzt hat, daß für die Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin ein Berichtigungskoeffizient für Deutschland angewandt wurde, der nicht anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin festgesetzt war, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß Sachverhalt 1Nach Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) unterliegen die Versorgungsbezüge einem Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in dem der Versorgungsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat, festgesetzt wird. Nach Anhang XI des Statuts werden die nationalen Berichtigungskoeffizienten anhand der Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt eines jeden Mitgliedstaats festgelegt. 2Bis Oktober 1990 war Bonn die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland, so daß der Berichtigungskoeffizient für diesen Staat anhand der Lebenshaltungskosten in dieser Stadt festgesetzt wurde. 3Nach der Wiedervereinigung Deutschlands ist Berlin am 3. Oktober 1990 Hauptstadt dieses Mitgliedstaats geworden. 4Die Kommission hat dem Rat verschiedene Vorschläge für eine Verordnung vorgelegt, die auf die Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten für Deutschland anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin gerichtet waren. 5Am 19. Dezember 1994 erließ der Rat die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3161/94 zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 1994 (ABl. L 335, S. 1). Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung sieht mit Wirkung vom 1. Juli 1994 einen Berichtigungskoeffizienten für Deutschland anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin sowie besondere Berichtigungskoeffizienten für Bonn, Karlsruhe und München vor. 6Die Klägerin, eine in Deutschland wohnende ehemalige Beamtin der Kommission im Ruhestand, hält sich dadurch für beschwert, daß der Berichtigungskoeffizient für Deutschland nach der Wiedervereinigung bis zum 30. Juni 1994 anhand der Lebenshaltungskosten in Bonn berechnet wurde. Verfahren und Anträge der Parteien 7Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 1. Dezember 1999 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben. 8Die Klägerin beantragt, — festzustellen, daß der Rat den Vertrag der Europäischen Gemeinschaften verletzt hat, indem er den Berichtigungskoeffizienten für die Versorgungsbezüge der Klägerin ab 3. Oktober 1990, dem Tag der Benennung Berlins als Hauptstadt Deutschlands, nicht nach dem Kostenindex dieser Stadt, sondern weiterhin nach den Lebenshaltungskosten in Bonn festsetzte; — dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 9Mit besonderem Schriftsatz, der am 20. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. 10Mit seiner Einrede beantragt der Rat, — die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen; — der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 11Mit Schriftsatz vom 3. März 2000 hat die Klägerin auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit verzichtet. Zulässigkeit 12Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und sieht daher keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Vorbringen der Parteien 13Mit seiner Einrede der Unzulässigkeit trägt der Rat vor, die Klageanträge seien, soweit sie so verstanden werden könnten, daß sie auf die Nichtigerklärung von Rechtsakten des Rates gerichtet seien, unzulässig, da die angefochtenen Rechtsakte, nämlich die Verordnungen zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten für alle Beamten und ehemalige Beamten sowie die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, Verordnungscharakter hätten und die Klägerin nicht unmittelbar und individuell beträfen. Darüber hinaus datierten die fraglichen Verordnungen alle aus der Zeit vor 1994, so daß jedenfalls die Anfechtungsfrist nach Artikel 230 Absatz 5 EG abgelaufen sei. 14Soweit die Klageanträge so ausgelegt werden müßten, daß sie auf die Feststellung einer Untätigkeit des Rates gerichtet seien, sei die Klage ebenfalls unzulässig, da sie auf den Erlaß einer Verordnung gerichtet sei und es die Klägerin überdies versäumt habe, den Rat nach Artikel 232 Absatz 2 EG zum Tätigwerden aufzufordern. 15Die Klägerin trägt in ihrer Klageschrift vor, durch die Entscheidung des Rates, in dem Rechtsstreit, der zum Beschluß des Gerichts vom 1. Dezember 1999 in der Rechtssache T-81/99 (Schuerer/Kommission, Slg. ÖD 1999, II-1193) geführt habe, die Kommission als Streithelfer zu unterstützen, sowie durch die in seinem Streithilfeantrag zum Ausdruck gebrachte Weigerung des Rates, seine falschen Verordnungen zu korrigieren, sei die Möglichkeit der Klage gegeben. Würdigung durch das Gericht 16Die Klageanträge sind darauf gerichtet, „festzustellen, daß der Beklagte den Vertrag der Europäischen Gemeinschaften verletzt hat, indem er den Berichtigungskoeffizienten für die Versorgungsbezüge der Klägerin ab 03.10.1990, dem Tag der Benennung Berlins als Hauptstadt Deutschlands, nicht nach dem Kostenindex dieser Stadt, sondern weiterhin nach den Lebenshaltungskosten in Bonn festsetzte“. Da es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters ist, grundsätzliche Erklärungen abzugeben (vgl. Beschluß des Gerichts vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache T-468/93, Frinil/Kommission, Slg. 1994, II-33, Randnrn. 36 und 37, und Urteil des Gerichts vom 9. Juni 1998 in den Rechtssachen T-171/95 und T-191/95, Al u. a. und Becker u. a./Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-257 und II-803, Randnr. 37) sind diese Anträge unzulässig. 17Die Klägerin hat jedoch in ihrer Klageschrift (Nr. 6) erläutert, daß die Klage auf Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gestützt werde. 18Nach Artikel 19 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der auf das Verfahren vor dem Gericht nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung anwendbar ist, und Artikel 44 § 1 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift insbesondere den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. 19Unabhängig von irgendwelchen terminologischen Fragen müssen diese Angaben hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht — gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen — über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluß des Gerichts vom 21. Mai 1999 in der Rechtssache T-154/98, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1703, Randnr. 49, und Urteil des Gerichts vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache T-145/98, ADT Projekt/Kommission, Slg. 2000, II-387, Randnr. 66). 20Sollten die Anträge in der Klageschrift in einem Geist der Aufgeschlossenheit als Anträge auf Nichtigerklärung auszulegen sein, so wäre festzustellen, daß die Klägerin an keiner Stelle den oder die Rechtsakte angibt, deren Nichtigerklärung beantragt wird. 21Die Klägerin verweist nämlich in ihrer Klageschrift ohne nähere Angaben lediglich auf die „angefochtene Beschwerde“ (Nr. 2), die „illegalen Verordnungen des Rates“ (Nr. 3), die „nunmehrige ... Entscheidung des Rates“ (Nr. 5), die „Weigerung [des Rates], seine falschen Verordnungen zu korrigieren“ (Nr. 5), die „rechtswidrige[n] Verordnungen“ (Nr. 8), die Weigerung des Rates, „seine falschen Verordnungen zu korrigieren“ (Nr. 8) und die „Entscheidung [des Rates], seine falschen Verordnungen aufrechtzuerhalten“ (Nr. 9). 22Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Klageschrift nicht den Formerfordernissen des Artikels 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 44 § 1 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung genügt. 23Im übrigen ist festzustellen, daß, selbst wenn die Klageschrift — so wie der Rat sie verstanden hat — gerichtet wäre auf Nichtigerklärung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3736/90 des Rates vom 19. Dezember 1990 zur Berichtigung — mit Wirkung vom 1. Juli 1989 — und zur Angleichung — mit Wirkung vom 1. Juli 1990 — der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 360, S. 1), der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3834/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Angleichung — mit Wirkung vom 1. Juli 1991 — der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 361, S. 13), der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3761/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Angleichung — mit Wirkung vom 1. Juli 1992 — der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 383, S. 1), und der Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3608/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Angleichung — mit Wirkung vom 1. Juli 1993 — der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 328, S. 1), die Klage unzulässig wäre, da sie nicht innerhalb der in Artikel 230 Absatz 5 EG vorgesehenen Zweimonatsfrist erhoben worden wäre. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Entscheidung des Rates, dem Rechtsstreit beizutreten, der zu dem erwähnten Beschluß Schuerer/Kommission geführt hat, keineswegs geeignet, die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen unanfechtbar gewordene Rechtsakte erneut in Lauf zu setzen. 24Sollte die Klage so zu verstehen sein, daß sie auf Nichtigerklärung einer angeblichen Weigerung des Rates gerichtet ist, rückwirkend zum 3. Oktober 1990 einen Berichtigungskoeffizienten für Deutschland anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin festzusetzen, so wäre die Klage ebenfalls unzulässig. Hat nämlich eine Entscheidung des Rates negativen Charakter, so ist sie nach der Art des Antrags zu beurteilen, der durch sie beschieden wird (Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnr. 22). Was die Klägerin beantragt, ist eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung, die im Fall ihres Erlasses die Klägerin ebenso wie jeden anderen in Deutschland wohnenden ehemaligen Beamten der Gemeinschaft berühren würde und sie nicht im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betreffen könnte. 25Schließlich läßt es der Wortlaut der Klageschrift nicht zu, die Klage als auf Artikel 232 EG gestützt anzusehen, was übrigens dadurch bestätigt wird, daß die Klägerin den Rat vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens nicht ausdrücklich zum Tätigwerden aufgefordert hat. 26Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Kosten 27Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Dritte Kammer) beschlossen: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Luxemburg, den 28. Juni 2000 Der Kanzler H. Jung Der Präsident K. Lenaerts (*)Verfahrenssprache: Deutsch. BIB.ORDERT-338/9961999B03380033.000159916068TFPBESCHLUSS VOM 28. 6. 2000 — RECHTSSACHE T-338/99 SCHUERER / CONSEIL Beschluss dea Gerichts (Dritte Kammer) 28. Juni 2000(*) „Ruhegehalt — Berichtigungskoeffizient — Nichtigkeitsklage — Unzulässigkeit“ In der Rechtssache T-338/99 Lily Karoline Schuerer, ehemalige Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in München (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. J. Winzen und M. Angermaier, München, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts M. Steil, 12, rue d'Anvers, Luxemburg, Klägerin, gegenRat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und P. M. Cossu, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Beklagter, wegen Feststellung, daß der Rat dadurch den EG-Vertrag verletzt hat, daß für die Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin ein Berichtigungskoeffizient für Deutschland angewandt wurde, der nicht anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin festgesetzt war, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß Sachverhalt 1Nach Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) unterliegen die Versorgungsbezüge einem Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in dem der Versorgungsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat, festgesetzt wird. Nach Anhang XI des Statuts werden die nationalen Berichtigungskoeffizienten anhand der Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt eines jeden Mitgliedstaats festgelegt. 2Bis Oktober 1990 war Bonn die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland, so daß der Berichtigungskoeffizient für diesen Staat anhand der Lebenshaltungskosten in dieser Stadt festgesetzt wurde. 3Nach der Wiedervereinigung Deutschlands ist Berlin am 3. Oktober 1990 Hauptstadt dieses Mitgliedstaats geworden. 4Die Kommission hat dem Rat verschiedene Vorschläge für eine Verordnung vorgelegt, die auf die Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten für Deutschland anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin gerichtet waren. 5Am 19. Dezember 1994 erließ der Rat die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 3161/94 zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 1994 (ABl. L 335, S. 1). Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung sieht mit Wirkung vom 1. Juli 1994 einen Berichtigungskoeffizienten für Deutschland anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin sowie besondere Berichtigungskoeffizienten für Bonn, Karlsruhe und München vor. 6Die Klägerin, eine in Deutschland wohnende ehemalige Beamtin der Kommission im Ruhestand, hält sich dadurch für beschwert, daß der Berichtigungskoeffizient für Deutschland nach der Wiedervereinigung bis zum 30. Juni 1994 anhand der Lebenshaltungskosten in Bonn berechnet wurde. Verfahren und Anträge der Parteien 7Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 1. Dezember 1999 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben. 8Die Klägerin beantragt, — festzustellen, daß der Rat den Vertrag der Europäischen Gemeinschaften verletzt hat, indem er den Berichtigungskoeffizienten für die Versorgungsbezüge der Klägerin ab 3. Oktober 1990, dem Tag der Benennung Berlins als Hauptstadt Deutschlands, nicht nach dem Kostenindex dieser Stadt, sondern weiterhin nach den Lebenshaltungskosten in Bonn festsetzte; — dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 9Mit besonderem Schriftsatz, der am 20. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. 10Mit seiner Einrede beantragt der Rat, — die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen; — der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 11Mit Schriftsatz vom 3. März 2000 hat die Klägerin auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit verzichtet. Zulässigkeit 12Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und sieht daher keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Vorbringen der Parteien 13Mit seiner Einrede der Unzulässigkeit trägt der Rat vor, die Klageanträge seien, soweit sie so verstanden werden könnten, daß sie auf die Nichtigerklärung von Rechtsakten des Rates gerichtet seien, unzulässig, da die angefochtenen Rechtsakte, nämlich die Verordnungen zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten für alle Beamten und ehemalige Beamten sowie die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, Verordnungscharakter hätten und die Klägerin nicht unmittelbar und individuell beträfen. Darüber hinaus datierten die fraglichen Verordnungen alle aus der Zeit vor 1994, so daß jedenfalls die Anfechtungsfrist nach Artikel 230 Absatz 5 EG abgelaufen sei. 14Soweit die Klageanträge so ausgelegt werden müßten, daß sie auf die Feststellung einer Untätigkeit des Rates gerichtet seien, sei die Klage ebenfalls unzulässig, da sie auf den Erlaß einer Verordnung gerichtet sei und es die Klägerin überdies versäumt habe, den Rat nach Artikel 232 Absatz 2 EG zum Tätigwerden aufzufordern. 15Die Klägerin trägt in ihrer Klageschrift vor, durch die Entscheidung des Rates, in dem Rechtsstreit, der zum Beschluß des Gerichts vom 1. Dezember 1999 in der Rechtssache T-81/99 (Schuerer/Kommission, Slg. ÖD 1999, II-1193) geführt habe, die Kommission als Streithelfer zu unterstützen, sowie durch die in seinem Streithilfeantrag zum Ausdruck gebrachte Weigerung des Rates, seine falschen Verordnungen zu korrigieren, sei die Möglichkeit der Klage gegeben. Würdigung durch das Gericht 16Die Klageanträge sind darauf gerichtet, „festzustellen, daß der Beklagte den Vertrag der Europäischen Gemeinschaften verletzt hat, indem er den Berichtigungskoeffizienten für die Versorgungsbezüge der Klägerin ab 03.10.1990, dem Tag der Benennung Berlins als Hauptstadt Deutschlands, nicht nach dem Kostenindex dieser Stadt, sondern weiterhin nach den Lebenshaltungskosten in Bonn festsetzte“. Da es nicht Sache des Gemeinschaftsrichters ist, grundsätzliche Erklärungen abzugeben (vgl. Beschluß des Gerichts vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache T-468/93, Frinil/Kommission, Slg. 1994, II-33, Randnrn. 36 und 37, und Urteil des Gerichts vom 9. Juni 1998 in den Rechtssachen T-171/95 und T-191/95, Al u. a. und Becker u. a./Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-257 und II-803, Randnr. 37), sind diese Anträge unzulässig. 17Die Klägerin hat jedoch in ihrer Klageschrift (Nr. 6) erläutert, daß die Klage auf Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gestützt werde. 18Nach Artikel 19 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der auf das Verfahren vor dem Gericht nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung anwendbar ist, und Artikel 44 § 1 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift insbesondere den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. 19Unabhängig von irgendwelchen terminologischen Fragen müssen diese Angaben hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht - gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen - über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluß des Gerichts vom 21. Mai 1999 in der Rechtssache T-154/98, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1703, Randnr. 49, und Urteil des Gerichts vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache T-145/98, ADT Projekt/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 66). 20Sollten die Anträge in der Klageschrift in einem Geist der Aufgeschlossenheit als Anträge auf Nichtigerklärung auszulegen sein, so wäre festzustellen, daß die Klägerin an keiner Stelle den oder die Rechtsakte angibt, deren Nichtigerklärung beantragt wird. 21Die Klägerin verweist nämlich in ihrer Klageschrift ohne nähere Angaben lediglich auf die „angefochtene Beschwerde“ (Nr. 2), die „illegalen Verordnungen des Rates“ (Nr. 3), die „nunmehrige ... Entscheidung des Rates“ (Nr. 5), die „Weigerung [des Rates], seine falschen Verordnungen zu korrigieren“ (Nr. 5), die „rechtswidrige[n] Verordnungen“ (Nr. 8), die Weigerung des Rates, „seine falschen Verordnungen zu korrigieren“ (Nr. 8) und die „Entscheidung [des Rates], seine falschen Verordnungen aufrechtzuerhalten“ (Nr. 9). 22Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Klageschrift nicht den Formerfordernissen des Artikels 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 44 § 1 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung genügt. 23Im übrigen ist festzustellen, daß, selbst wenn die Klageschrift - so wie der Rat sie verstanden hat - gerichtet wäre auf Nichtigerklärung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3736/90 des Rates vom 19. Dezember 1990 zur Berichtigung - mit Wirkung vom 1. Juli 1989 - und zur Angleichung - mit Wirkung vom 1. Juli 1990 - der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienstund Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 360, S. 1), der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3834/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Angleichung -mit Wirkung vom 1. Juli 1991 - der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 361, S. 13), der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3761/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Angleichung - mit Wirkung vom 1. Juli 1992 - der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienstund Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 383, S. 1), und der Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3608/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Angleichung - mit Wirkung vom 1. Juli 1993 - der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 328, S. 1), die Klage unzulässig wäre, da sie nicht innerhalb der in Artikel 230 Absatz 5 EG vorgesehenen Zweimonatsfrist erhoben worden wäre. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Entscheidung des Rates, dem Rechtsstreit beizutreten, der zu dem erwähnten Beschluß Schuerer/Kommission geführt hat, keineswegs geeignet, die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen unanfechtbar gewordene Rechtsakte erneut in Lauf zu setzen. 24Sollte die Klage so zu verstehen sein, daß sie auf Nichtigerklärung einer angeblichen Weigerung des Rates gerichtet ist, rückwirkend zum 3. Oktober 1990 einen Berichtigungskoeffizienten für Deutschland anhand der Lebenshaltungskosten in Berlin festzusetzen, so wäre die Klage ebenfalls unzulässig. Hat nämlich eine Entscheidung des Rates negativen Charakter, so ist sie nach der Art des Antrags zu beurteilen, der durch sie beschieden wird (Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnr. 22). Was die Klägerin beantragt, ist eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung, die im Fall ihres Erlasses die Klägerin ebenso wie jeden anderen in Deutschland wohnenden ehemaligen Beamten der Gemeinschaft berühren würde und sie nicht im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betreffen könnte. 25Schließlich läßt es der Wortlaut der Klageschrift nicht zu, die Klage als auf Artikel 232 EG gestützt anzusehen, was übrigens dadurch bestätigt wird, daß die Klägerin den Rat vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens nicht ausdrücklich zum Tätigwerden aufgefordert hat. 26Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Kosten 27Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Dritte Kammer) beschlossen: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Luxemburg, den 28. Juni 2000 Der Kanzler H. Jung Der Präsident K. Lenaerts (*)Verfahrenssprache: Deutsch.