5Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 30. November 1998 auf der Grundlage des Beschlusses 94/90 bei der Kommission Zugang zu den Protokollen des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer (im folgenden: Ausschuß oder Mehrwertsteuerausschuß) über etwaige Konsultationen des Ausschusses durch das Vereinigte Königreich nach den Artikeln 4 und 29 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie). Zur Begründung ihres Antrags führten die Kläger aus, daß bestimmte Vorschriften des britischen MehrwertSteuerrechts ihre Rechtsstellung unmittelbar berührten und daß sie prüfen wollten, ob das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie, auf dessen Grundlage diese Vorschriften erlassen worden seien, zuvor den Mehrwertsteuerausschuß konsultiert habe.
6Als die Kläger keine Antwort auf ihren Antrag erhielten, stellten sie mit Schreiben vom 6. Januar 1999 beim Generalsekretär der Kommission einen Zweitantrag im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 des Beschlusses 94/90.
7Gleichzeitig informierte der Generaldirektor der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Kommission (GD XXI) die Kläger mit einem ihrem Anwalt am 11. Januar 1999 zugestellten Schreiben darüber, daß die Beratungen des Ausschusses nach dessen Geschäftsordnung vertraulich seien, sofern die teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht einstimmig etwas anderes beschlössen. Um das Beratungsgeheimnis des Ausschusses zu wahren und nicht den finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu schaden, sehe er sich folglich nicht in der Lage, ihnen Zugang zu den Protokollen des Ausschusses zu gewähren.
8Das Generalsekretariat der Kommission antwortete den Klägern mit Schreiben vom 9. Februar 1999, daß ihr Antrag schnellstmöglich geprüft werde, es sich aber wahrscheinlich länger als einen Monat hinziehen werde, bis sie eine Antwort erhielten.
9Am 3. März 1999 erhielten die Kläger ein Schreiben des Generalsekretärs der Kommission, in dem dieser darauf hinwies, daß die Protokolle des Mehrwertsteuerausschusses formell von diesem angenommen würden, obwohl sie von den Dienststellen der Kommission, die als Sekretariat des Ausschusses fungierten, erstellt würden. Da der Ausschuß als Urheber der Dokumente im Sinne des Verhaltenskodex anzusehen sei, müsse ein Antrag, wie er von den Klägern gestellt worden sei, unmittelbar an den Ausschuß gerichtet werden. Der Generalsekretär erläuterte jedoch, daß ihr Antrag, um ihnen zu helfen, an den Mehrwertsteuerausschuß zur Entscheidung weitergeleitet worden sei und daß das Vereinigte Königreich zwischen 1979 und 1996 den Ausschuß mehrfach wegen der Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie konsultiert habe.
10Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 1. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gegen die Entscheidung der Kommission, mit der ihnen der Zugang zu den betreffenden Dokumenten verweigert wurde, eine unter dem Aktenzeichen T-78/99 eingetragene Nichtigkeitsklage erhoben.
11Mit Schreiben vom 8. Juni 1999 unterrichtete der Vorsitzende des Mehrwertsteuerausschusses die Kläger davon, daß die Vertreter der im Ausschuß tagenden Mitgliedstaaten einstimmig beschlossen hätten, ihnen keinen Zugang zu den Protokollen zu gewähren.
12Da die Kläger der Ansicht waren, daß dieses Schreiben als eine endgültige Entscheidung der Kommission über die Ablehnung ihres Antrags anzusehen sei, haben sie mit Klageschrift, die am 6. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung vom 8. Juni 1999 (im folgenden: angefochtener Rechtsakt) erhoben.
13Infolgedessen haben die Kläger die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-78/99 zurückgenommen, deren Streichung daraufhin mit Beschluß des Gerichts vom 13. Oktober 1999 angeordnet worden ist.
14Mit Schreiben vom 3. August 1999 teilte die Kommission den Klägern mit, daß die Dienststellen der GD XXI mit der nochmaligen Prüfung ihres Antrags auf Zugang zu den Protokollen des Mehrwertsteuerausschusses befaßt worden seien, da aus dem Urteil des Gerichts vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-188/97 (Rothmans/Kommission, Slg. 1999, II-2463) hervorgehe, daß die Kommission über Anträge auf Zugang zu den Protokollen von beratenden Ausschüssen wie dem Mehrwertsteuerausschuß zu entscheiden habe.
15Mit am 30. September 1999 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission beantragt, die Klage für erledigt zu erklären, da der Antrag der Kläger auf Zugang zu den Protokollen des Mehrwertsteuerausschusses von den Dienststellen der GD XXI gerade nochmals geprüft worden sei und die bevorstehende Entscheidung die Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts zur Folge habe.
16Mit am 20. Oktober 1999 bei der Kanzlei eingegangenem Schreiben übermittelte die Kommission dem Gericht das Schreiben des Generaldirektors der GD XXI vom 30. September 1999 an die Kläger, mit dem dieser nach nochmaliger Prüfung ihres Antrags infolge des Urteils Rothmans/Kommission seine Weigerung, Zugang zu den Protokollen des Ausschusses zu gewähren, erneuerte, wobei er sich dieses Mal auf den Verhaltenskodex berief, und zwar auf die mit der Wahrung der Vertraulichkeit begründete Ausnahme. Die Kommission schließt daraus, daß der angefochtene Rechtsakt zurückgenommen worden sei und sich folglich die Hauptsache erledigt habe.
17Die Kläger weisen in ihren am 8. November 1999 bei der Kanzlei eingegangenen Erklärungen zum Antrag auf Erledigungserklärung darauf hin, daß sie sich der Beendigung des vorliegenden Verfahrens nicht widersetzten. Dazu stellen sie klar, sie hätten beim Generalsekretär der Kommission einen Zweitantrag auf Zugang zu den Dokumenten eingereicht, und folgern daraus, daß seine Entscheidung, welchen Inhalt sie auch habe, das Schreiben vom 8. Juni 1999 endgültig ersetzen werde. Allerdings stelle dieses Schreiben einen definitiven Rechtsakt dar, den sie hätten anfechten können, und angesichts des Verhaltens der Kommission seien ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
18Mit ihrem Antrag auf Erledigungserklärung hat die Kommission einen Zwischenstreit eingeleitet, über den gemäß Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist.
19Mit dem Erlaß der Entscheidung vom 30. September 1999 hat die Kommission den angefochtenen Rechtsakt stillschweigend zurückgenommen, nachdem sie zu der Ansicht gelangt war, daß es nach den Anforderungen der Gemeinschaftsregelung über den Zugang zu Dokumenten, wie sie im Urteil Rothmans/Kommission näher erläutert sind, ihre Sache war, über die Anträge auf Zugang zu den Dokumenten des Mehrwertsteuerausschusses zu entscheiden.
20Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts Wirkungen erzeugt, die denen eines Nichtigkeitsurteils entsprechen, unbeschadet des Rechts der Kläger, gegebenenfalls im Rahmen einer anderen Klage die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Generalsekretärs der Kommission, der endgültig über ihren Antrag entscheidet, zu bestreiten. Denn ein Urteil, das den angefochtenen und nunmehr zurückgenommenen Rechtsakt für nichtig erklären würde, hätte im Hinblick auf die Folgen der Rücknahme keine zusätzlichen rechtlichen Folgen.
21Die Kläger haben deshalb kein Interesse mehr an der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts. Daraus folgt, daß die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist (vgl. Beschluß des Gerichts vom 28. Mai 1997 in der Rechtssache T-145/95, Proderec/Kommission, Slg. 1997, II-823, Randnr. 27, und die dort zitierte Rechtsprechung).
22Nach alledem ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.