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EuG · T-178/99

06.12.1999 · ECLI:EU:T:1999:307

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EuG · T-178/99 · 06.12.1999 · ECLI:EU:T:1999:307

BIB.ORDERT-178/9961999B01780007.000135101351910TBESCHLUSS VOM 6. 12. 1999 — RECHTSSACHE T-178/99 ELDER / KOMMISSION Beschluß des Gerichts (Erste Kammer) 6. Dezember 1999(*) In der Rechtssache T-178/99 Sonia Marion Elder und Robert Dale Elder, wohnhaft in Dundee, Schottland (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigter: Solicitor Scott Crosby, 9, rondpoint Schuman, Brüssel, Kläger, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Ulrich Wölker und Xavier Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 1999, mit der den Klägern der Zugang zu den Protokollen des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer verweigert wurde, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter C. W. Bellamy und M. Vilaras, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß Rechtlicher Rahmen 1Die Kommission und der Rat einigten sich am 6. Dezember 1993 auf einen gemeinsamen Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten (ABl. L 340, S. 41; im folgenden: Verhaltenskodex). 2Die Kommission nahm diesen Verhaltenskodex mit dem Beschluß 94/90/EGKS, EG, Euratom vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46, S. 58; im folgenden: Beschluß 94/90) an. 3In Artikel 2 des Beschlusses 94/90 heißt es: „... 2.Der Antragsteller wird innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich vom Generaldirektor oder Dienststellenleiter bzw. dem beauftragten Direktor des Generalsekretariats oder in deren Namen von dem ermächtigten Beamten darüber unterrichtet, ob seinem Antrag stattgegeben wird oder ob die Absicht besteht, ihn abzulehnen. Im letzteren Falle wird dem Antragsteller außerdem mitgeteilt, daß er binnen eines Monats durch Einreichung eines Zweitantrags beim Generalsekretär der Kommission um Überprüfung dieses Standpunkts ersuchen kann und daß anderenfalls davon ausgegangen wird, daß er seinen Erstantrag zurückgezogen hat. ... 4.Ergeht innerhalb des auf die Einreichung des Antrags folgenden Monats keine Antwort durch einen der in Absatz 2 genannten Beamten, so gilt der Antrag als abgelehnt.Ergeht innerhalb des auf die Einreichung des Zweitantrags folgenden Monats keine Antwort, so gilt der Antrag als abgelehnt.“ 4Der Verhaltenskodex, wie er von der Kommission angenommen wurde, bestimmt unter der Überschrift „Bearbeitung der Erstanträge“ in Absatz 3: „Ist der Urheber des Dokuments, das sich im Besitz eines Organs befindet, eine natürliche oder juristische Person, ein Mitgliedstaat, ein anderes Gemeinschaftsorgan oder eine andere Gemeinschaftsinstitution oder eine sonstige einzelstaatliche oder internationale Organisation, so ist der Antrag direkt an den Urheber des Dokuments zu richten.“ Sachverhalt und Verfahren 5Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 30. November 1998 auf der Grundlage des Beschlusses 94/90 bei der Kommission Zugang zu den Protokollen des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer (im folgenden: Ausschuß oder Mehrwertsteuerausschuß) über etwaige Konsultationen des Ausschusses durch das Vereinigte Königreich nach den Artikeln 4 und 29 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie). Zur Begründung ihres Antrags führten die Kläger aus, daß bestimmte Vorschriften des britischen MehrwertSteuerrechts ihre Rechtsstellung unmittelbar berührten und daß sie prüfen wollten, ob das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie, auf dessen Grundlage diese Vorschriften erlassen worden seien, zuvor den Mehrwertsteuerausschuß konsultiert habe. 6Als die Kläger keine Antwort auf ihren Antrag erhielten, stellten sie mit Schreiben vom 6. Januar 1999 beim Generalsekretär der Kommission einen Zweitantrag im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 des Beschlusses 94/90. 7Gleichzeitig informierte der Generaldirektor der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Kommission (GD XXI) die Kläger mit einem ihrem Anwalt am 11. Januar 1999 zugestellten Schreiben darüber, daß die Beratungen des Ausschusses nach dessen Geschäftsordnung vertraulich seien, sofern die teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht einstimmig etwas anderes beschlössen. Um das Beratungsgeheimnis des Ausschusses zu wahren und nicht den finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu schaden, sehe er sich folglich nicht in der Lage, ihnen Zugang zu den Protokollen des Ausschusses zu gewähren. 8Das Generalsekretariat der Kommission antwortete den Klägern mit Schreiben vom 9. Februar 1999, daß ihr Antrag schnellstmöglich geprüft werde, es sich aber wahrscheinlich länger als einen Monat hinziehen werde, bis sie eine Antwort erhielten. 9Am 3. März 1999 erhielten die Kläger ein Schreiben des Generalsekretärs der Kommission, in dem dieser darauf hinwies, daß die Protokolle des Mehrwertsteuerausschusses formell von diesem angenommen würden, obwohl sie von den Dienststellen der Kommission, die als Sekretariat des Ausschusses fungierten, erstellt würden. Da der Ausschuß als Urheber der Dokumente im Sinne des Verhaltenskodex anzusehen sei, müsse ein Antrag, wie er von den Klägern gestellt worden sei, unmittelbar an den Ausschuß gerichtet werden. Der Generalsekretär erläuterte jedoch, daß ihr Antrag, um ihnen zu helfen, an den Mehrwertsteuerausschuß zur Entscheidung weitergeleitet worden sei und daß das Vereinigte Königreich zwischen 1979 und 1996 den Ausschuß mehrfach wegen der Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie konsultiert habe. 10Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 1. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gegen die Entscheidung der Kommission, mit der ihnen der Zugang zu den betreffenden Dokumenten verweigert wurde, eine unter dem Aktenzeichen T-78/99 eingetragene Nichtigkeitsklage erhoben. 11Mit Schreiben vom 8. Juni 1999 unterrichtete der Vorsitzende des Mehrwertsteuerausschusses die Kläger davon, daß die Vertreter der im Ausschuß tagenden Mitgliedstaaten einstimmig beschlossen hätten, ihnen keinen Zugang zu den Protokollen zu gewähren. 12Da die Kläger der Ansicht waren, daß dieses Schreiben als eine endgültige Entscheidung der Kommission über die Ablehnung ihres Antrags anzusehen sei, haben sie mit Klageschrift, die am 6. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung vom 8. Juni 1999 (im folgenden: angefochtener Rechtsakt) erhoben. 13Infolgedessen haben die Kläger die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-78/99 zurückgenommen, deren Streichung daraufhin mit Beschluß des Gerichts vom 13. Oktober 1999 angeordnet worden ist. 14Mit Schreiben vom 3. August 1999 teilte die Kommission den Klägern mit, daß die Dienststellen der GD XXI mit der nochmaligen Prüfung ihres Antrags auf Zugang zu den Protokollen des Mehrwertsteuerausschusses befaßt worden seien, da aus dem Urteil des Gerichts vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-188/97 (Rothmans/Kommission, Slg. 1999, II-2463) hervorgehe, daß die Kommission über Anträge auf Zugang zu den Protokollen von beratenden Ausschüssen wie dem Mehrwertsteuerausschuß zu entscheiden habe. 15Mit am 30. September 1999 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission beantragt, die Klage für erledigt zu erklären, da der Antrag der Kläger auf Zugang zu den Protokollen des Mehrwertsteuerausschusses von den Dienststellen der GD XXI gerade nochmals geprüft worden sei und die bevorstehende Entscheidung die Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts zur Folge habe. 16Mit am 20. Oktober 1999 bei der Kanzlei eingegangenem Schreiben übermittelte die Kommission dem Gericht das Schreiben des Generaldirektors der GD XXI vom 30. September 1999 an die Kläger, mit dem dieser nach nochmaliger Prüfung ihres Antrags infolge des Urteils Rothmans/Kommission seine Weigerung, Zugang zu den Protokollen des Ausschusses zu gewähren, erneuerte, wobei er sich dieses Mal auf den Verhaltenskodex berief, und zwar auf die mit der Wahrung der Vertraulichkeit begründete Ausnahme. Die Kommission schließt daraus, daß der angefochtene Rechtsakt zurückgenommen worden sei und sich folglich die Hauptsache erledigt habe. 17Die Kläger weisen in ihren am 8. November 1999 bei der Kanzlei eingegangenen Erklärungen zum Antrag auf Erledigungserklärung darauf hin, daß sie sich der Beendigung des vorliegenden Verfahrens nicht widersetzten. Dazu stellen sie klar, sie hätten beim Generalsekretär der Kommission einen Zweitantrag auf Zugang zu den Dokumenten eingereicht, und folgern daraus, daß seine Entscheidung, welchen Inhalt sie auch habe, das Schreiben vom 8. Juni 1999 endgültig ersetzen werde. Allerdings stelle dieses Schreiben einen definitiven Rechtsakt dar, den sie hätten anfechten können, und angesichts des Verhaltens der Kommission seien ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zum Antrag auf Erledigungserklärung 18Mit ihrem Antrag auf Erledigungserklärung hat die Kommission einen Zwischenstreit eingeleitet, über den gemäß Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist. 19Mit dem Erlaß der Entscheidung vom 30. September 1999 hat die Kommission den angefochtenen Rechtsakt stillschweigend zurückgenommen, nachdem sie zu der Ansicht gelangt war, daß es nach den Anforderungen der Gemeinschaftsregelung über den Zugang zu Dokumenten, wie sie im Urteil Rothmans/Kommission näher erläutert sind, ihre Sache war, über die Anträge auf Zugang zu den Dokumenten des Mehrwertsteuerausschusses zu entscheiden. 20Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts Wirkungen erzeugt, die denen eines Nichtigkeitsurteils entsprechen, unbeschadet des Rechts der Kläger, gegebenenfalls im Rahmen einer anderen Klage die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Generalsekretärs der Kommission, der endgültig über ihren Antrag entscheidet, zu bestreiten. Denn ein Urteil, das den angefochtenen und nunmehr zurückgenommenen Rechtsakt für nichtig erklären würde, hätte im Hinblick auf die Folgen der Rücknahme keine zusätzlichen rechtlichen Folgen. 21Die Kläger haben deshalb kein Interesse mehr an der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts. Daraus folgt, daß die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist (vgl. Beschluß des Gerichts vom 28. Mai 1997 in der Rechtssache T-145/95, Proderec/Kommission, Slg. 1997, II-823, Randnr. 27, und die dort zitierte Rechtsprechung). 22Nach alledem ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Kosten 23Nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen. 24Im vorliegenden Fall hat die Kommission den angefochtenen Rechtsakt nach Klageerhebung aus einem Grund zurückgenommen, den die Kläger in ihrer Klage geltend gemacht haben. Unter diesen Umständen sind der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Erste Kammer) beschlossen: 1.Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. 2.Die Kommission trägt sämtliche Kosten des Verfahrens. Luxemburg, den 6. Dezember 1999 Der Kanzler H.Jung Der Präsident B. Vesterdorf (*)Verfahrenssprache: Englisch.