23Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, da die angefochtene Verordnung ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung sei und die Klägerin sich weder in einer besonderen Lage befinde, die sie von anderen Personen unterscheide, noch am Eintragungsverfahren auf Gemeinschaftsebene teilnehme.
24Erstens sei die angefochtene Verordnung ebenso wie die Grundverordnung Nr. 2081/92 ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 249 EG. Sie richte sich nicht an bestimmte Unternehmer, sondern an alle Erzeuger, die die betreffende Bezeichnung nutzen könnten, sowie an alle, die die sich aus der gemeinschaftsrechtlichen Regelung ergebenden Bedingungen nicht mehr erfüllten, obwohl sie diese Bezeichnung genutzt hätten. Da es sich um einen normativen Rechtsakt handele, sei die Klage daher nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463; Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003; Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609; in bezug auf Verordnungen über die Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geographischen Angaben insbesondere Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998,II-3533, Randnr. 51, und vom 26. März 1999 in der Rechtssache T-l 14/96, Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission, Slg. 1999, II-913, Randnr. 28).
25Zweitens werde die Klägerin nicht allein deshalb wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände von der angefochtenen Verordnung berührt, weil sie die betreffende Bezeichnung verwendet habe. Insofern könne die im Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853) angewandte Lösung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
26Drittens sei die vorliegende Rechtssache nicht mit derjenigen zu vergleichen, die zu dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82 (Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913) geführt habe. In dieser Rechtssache habe es die Kommission abgelehnt, das durch die streitige Verordnung auf Gemeinschaftsebene vorgesehene Antisubventionsverfahren einzuleiten, obwohl diese Verordnung speziell jedem Unternehmen oder Unternehmens ver band in der Gemeinschaft eine Reihe von Verfahrensgarantien eingeräumt habe, z. B. das Recht, einen Antrag zu stellen, den Anspruch darauf, daß dieser Antrag geprüft werde, und den Anspruch, bestimmte Informationen zu erhalten. Im vorliegenden Fall liefe das durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehene Einspruchsverfahren demgegenüber vor der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ab, in dem der Einspruchsführer während des Stadiums der Vorprüfung des Eintragungsantrags niedergelassen sei. Der Einspruchsführer könne seine Stellungnahme nur gegenüber dieser Behörde abgeben. Von dieser müßten nur „diese Bemerkungen oder dieser Einspruch fristgerecht berücksichtigt werden“. Sei der Einspruch „zulässig“ — womit in Wirklichkeit seine Begründetheit angesprochen werde —, würden außerdem die betroffenen Mitgliedstaaten ersucht, innerhalb von drei Monaten ohne Beteiligung der Betroffenen zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen (vgl. Beschluß Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Randnr. 60).
27Obwohl aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 „[j]ede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person“ die Möglichkeit habe, gegen die Eintragung Einspruch einzulegen, betreffe die dreizehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92 ausdrücklich„jede[n] persönlich und unmittelbar Betroffenen“. Diese an Artikel 230 EG angelehnte Wendung müsse eine engere Auslegung der Zulässigkeitsbedingungen dieses Einspruchs zur Folge haben. Eine Verordnung des Rates dürfe im übrigen nicht die im Vertrag enthaltenen Zulässigkeitsbedingungen erweitern.
28Für die Entscheidung, der Kommission den bei der zuständigen französischen Behörde eingelegten Einspruch der Klägerin nicht mitzuteilen, sei ausschließlich diese Behörde verantwortlich. Da es sich um ein rein internes Verfahren unter der alleinigen Verantwortlichtkeit des betreffenden Mitgliedstaats handele, müsse die Klägerin ihre Rechte vor den nationalen Gerichten geltend machen.
19Schließlich könne sie nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92 nicht den Einspruch einer anderen Person als eines Mitgliedstaats berücksichtigen, selbst wenn sie der Auffassung sei, die Mitgliedstaaten müßten ihr jeden Einspruch mitteilen, der die beiden Bedingungen gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung erfülle.
30Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen.
31Der Einwand der Unzulässigkeit aufgrund der allgemeinen Geltung dieser Verordnung für sich allein sei wirkungslos, da sie durch diese Verordnung nachweislich wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt werde (Urteil Codorniu/Rat).
32Zudem handele sie seit langem mit Cidre unter der Bezeichnung „Pays d'Auge“. Sie stelle davon pro Jahr mehr als eine Million Flaschen her und nehme daher im Vergleich zu anderen Herstellern der Gegend, deren jährliche Gesamtproduktion für alle Marken zusammen nur 400000 Flaschen ausmache, eine beherrschende Stellung ein. Sie befinde sich somit in bezug auf die angefochtene Verordnung, die das Monopol für die Verwendung der fraglichen Bezeichnung einer Herstellergruppe vorbehalte, von der sie ausgeschlossen sei, in einer besonderen Lage.
33Die durch den normativen Rechtsakt, im Rahmen dessen die streitige Verordnung erlassen worden sei, oder durch diese besonders bezeichneten Personen seien grundsätzlich befugt, Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung zu erheben, soweit sie im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann/Kommission, Slg. 1963, S. 211, 238) aufgrund besonderer Umstände aus dem Kreis aller übrigen Personen herausgehoben würden.
34Nach der dreizehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92 müsse „[d]as Eintragungsverfahren ... jedem persönlich und unmittelbar Betroffenen die Möglichkeit geben, seine Rechte durch einen über den Mitgliedstaat geleiteten Einspruch bei der Kommission geltend zu machen“. Betroffen seien nach Artikel 7 dieser Verordnung „[alle] Personen, die ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse geltend machen können,“ (Absatz 2) oder ,,[j]ede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person (Absatz 3).
35Im vorliegenden Fall werde sie durch die Eintragung der Bezeichnungen „Pays d'Auge/Pays ď Auge-Cambremer“ in ihrem berechtigten Interesse betroffen, da ihr aufgrund dieser Eintragung der weitere Vertrieb ihres Cidre unter der Bezeichnung „Pays d'Auge“ verboten sei, während sie bei der Herstellung und dem Vertrieb von Cidre aus dieser Gegend eine beherrschende Stellung einnehme.
36Das Recht, auf Gemeinschaftsebene eine Nichtigkeitsklage zu erheben, folge daher notwendigerweise aus dem ihr damit eingeräumten Recht, sich in das Verwaltungsverfahren einzuschalten. Die Klägerin beruft sich hierzu auf das Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96 (UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335), nach dem das Recht, sich am Verfahren zum Erlaß eines normativen Rechtsakts zu beteiligen, den Berechtigten wie einen Adressaten individualisiere und ihm damit das Recht einräume, gegen diesen Rechtsakt vorzugehen.
37Dies gelte umso mehr, als sie ihre Rechte vor der Kommission nicht habe geltend machen können, da der Kommission der Einspruch, den sie ordnungsgemäß bei den französischen Behörden eingelegt habe, unter Verletzung der ihr durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92 spezifisch eingeräumten Verfahrensgarantien nicht übermittelt worden sei (Urteil Fediol/Kommission, S. 2935).
38Zu ihrer mangelnden Beteiligung am Eintragungsverfahren auf Gemeinschaftsebene trägt die Klägerin vor, der Mitgliedstaat müsse der Kommission auch nach dem Vorbringen der Beklagten den Einspruch des einzelnen übermitteln, ohne seine Zulässigkeit beurteilen zu können. Der einzelne nehme also sehr wohl am Gemeinschaftsverfahren teil und dürfe das Gericht anrufen, um die Einhaltung der Verfahrensgarantien, die ihm durch die betreffende Verordnung eingeräumt worden seien, zu gewährleisten.
39Schließlich hänge die Zulässigkeit der vorliegenden Klage davon ab, ob einer der für die Nichtigkeitsklage geltend gemachten Gründe stichhaltig sei, so daß die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit jedenfalls dem Endurteil vorbehalten werden müsse (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-142/95 P, Associazione agricoltori della provincia di Rovigo u. a./Kommission u. a., Slg. 1996, I-6669).
40Nach Artikel 114 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Zulässigkeit entscheiden. Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend, um ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
41Nach Artikel 230 Absatz 4 EG hängt die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die eine natürliche oder juristische Person gegen eine Verordnung erhebt, davon ab, daß die angefochtene Verordnung in Wirklichkeit eine Entscheidung darstellt, die diese Person unmittelbar und individuell betrifft. Nach einer ständigen Rechtsprechung sind Verordnungen und Entscheidungen danach voneinander abzugrenzen, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat oder nicht (Beschlüsse Asocarne/Rat, Randnr. 28, und CNPAAP/Rat, Randnr. 33). Eine Handlung hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (Urteil Weber/Kommission, Randnr. 55).
42Im vorliegenden Fall sichert die angefochtene Verordnung u. a. den Bezeichnungen „Pays d'Auge“ und „Pays d'Auge-Cambremer“ den Schutz der Ursprungsbezeichnungen im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92, da die Ursprungsbezeichnung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung als der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes definiert wird, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient, das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder hergestellt wurde. Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, räumt die angefochtene Verordnung, die sich keineswegs an bestimmte Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin richtet, allen Unternehmen, deren Erzeugnisse den vorgeschriebenen geographischen und qualitativen Anforderungen entsprechen, das Recht ein, ihre Produkte unter einer der oben genannten Bezeichnungen zu vertreiben, während sie dieses Recht allen, deren Erzeugnisse diese für alle Hersteller gleichermaßen geltenden Bedingungen nicht erfüllen, versagt.
43Die Regelung stellt daher eine Maßnahme von allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 249 Absatz 2 EG dar, was von der Klägerin auch nicht bestritten wird. Sie gilt für objektiv bestimmte Fälle und beinhaltet Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt bezeichnete Personen, d. h. für alle Wirtschaftsteilnehmer, die ein Produkt, das objektiv bestimmte Eigenschaften aufweist, herstellen (Beschlüsse Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission und Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission).
44Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß eine Bestimmung, die nach ihrer Rechtsnatur und Geltung normativen Charakter hat, eine natürliche oder juristische Person individuell betreffen kann, wenn sie diese aufgrund bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher wie den Adressaten einer Entscheidung hervorhebt (Urteile Codorniu/Rat, Randnrn. 19 und 20, und Weber/Kommission, Randnr. 56).
45Hierzu macht die Klägerin geltend, sie vertreibe seit Jahren in Frankreich den von ihr hergestellten Cidre unter der Bezeichnung „Pays d'Auge“ und nehme dabei eine marktbeherrschende Stellung ein. Sie befinde sich daher hinsichtlich der angefochtenen Verordnung ebenso wie die Gesellschaft, deren Klage zu dem Urteil Codorniu/Rat geführt habe, in einer besonderen Situation.
46Der Umstand allein, daß sie einen großen Teil des fraglichen Marktes beherrscht, hebt die Klägerin jedoch noch nicht aus dem Kreis aller anderen durch die angefochtene Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer heraus. Hierzu ist daran zu erinnern, daß ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch verliert, daß sich diejenigen Personen, auf die er in einem bestimmten Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme nach ihrer Zweckbestimmung aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68, Zuckerfabrik Waten-stedt/Rat, Slg. 1968, 611, 621, und Beschluß des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, Ranndr. 48).
47Außerdem war die Klägerin in der Rechtssache, die zu dem Urteil Codorniu/Rat geführt hatte, durch eine Rechtsvorschrift über die Verwendung einer Bezeichnung daran gehindert, das geographische Markenzeichen zu nutzen, das sie eingetragen und bereits lange vor Erlaß der angefochtenen Verordnung verwendet hatte, so daß sie sich in einer aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausgehobenen Lage befand. Nach der Auslegung des Gerichtshofes und des Gerichts folgt aus diesem Urteil, daß eine Bestimmung mit normativem Charakter unter bestimmten Umständen Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen kann, wenn sie in besondere Rechte dieser Wirtschaftsteilnehmer eingreift (Beschlüsse Asocarne/Rat, Randnr. 43, und CNPAAP/Rat, Randnr. 36; Urteil Weber/Kommission, Randnr. 67; Beschluß des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-100/94, Michailidis u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3115, Randnr. 66).
48Weder behauptet noch beweist die Klägerin im vorliegenden Fall, daß der Gebrauch der geographischen Bezeichnung, die sie beansprucht, aus einem entsprechenden spezifischen Recht folge, das sie auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene vor Erlaß der angefochtenen Verordnung erworben habe und das im Sinne der oben genannten Rechtsprechung verletzt worden wäre.
49Die Klägerin macht außerdem geltend, sie sei im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 „in ihrem berechtigten Interesse betroffen“. Aus diesem Grund habe sie durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz habe, gegen die Eintragung der fraglichen Bezeichnung Einspruch eingelegt. Aus der Tatsache, daß dieser Einspruch der Kommission nicht übermittelt worden sei, ergebe sich eine Verletzung der Verfahrensgarantien, die ihr dieser Artikel 7 gewähre. Dies reiche aus, um die Zulässigkeit der vorliegenden Klage festzustellen.
50Insofern ist daran zu erinnern, daß weder das Verfahren der Ausarbeitung von Rechtsnormen noch die Rechtsnormen selbst als Maßnahmen von allgemeiner Geltung nach den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie dem Recht auf Anhörung, eine Beteiligung der betroffenen Personen voraussetzen, da davon ausgegangen wird, daß die Interessen dieser Personen durch die für den Erlaß dieser Handlungen zuständigen politischen Instanzen wahrgenommen werden (Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 75, und Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Randnr. 60). Mangels ausdrücklicher Verfahrensgarantien widerspräche es daher dem Wortlaut und dem Geist des Artikels 230 EG, wenn ein einzelner schon aufgrund seiner Beteiligung an der Vorbereitung einer gesetzgeberischen Handlung später eine Klage gegen diese Handlung erheben dürfte (Beschlüsse Asocarne/Rat, Randnr. 40, und Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Randnr. 68).
51Die Zulässigkeit der vorliegenden Klage ist daher allein anhand der besonderen Verfahrensgarantien zu beurteilen, die dem einzelnen durch die Verordnung Nr. 2081/92 gewährt werden.
52Die dem einzelnen gewährten Verfahrensgarantien fallen im Rahmen der Einspruchsregelung gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 allein in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten und sind nicht mit einem Beurteilungsspielraum der Kommission verbunden.
53Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 räumt somit allein den Mitgliedstaaten das Recht ein, bei der Kommission Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einzulegen. Zwar kann nach Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person gegen die beabsichtigte Eintragung Einspruch einlegen, doch muß sie dazu gegenüber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat, eine ordnungsgemäß begründete Erklärung abgeben. Nach dieser Bestimmung braucht der betroffene Mitgliedstaat den Einspruch, der bei ihm eingelegt worden ist, nicht der Kommission zu übermitteln, sondern er hat nur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit dieser Einspruch „berücksichtigt“ wird. Wenn außerdem nach dem Wortlaut der dreizehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92 ,,[d]as Eintragungsverfahren ... jedem persönlich und unmittelbar Betroffenen die Möglichkeit geben [muß], seine Rechte durch einen über den Mitgliedstaat geleiteten Einspruch bei der Kommission geltend zu machen, so erfolgt diese Geltendmachung „durch den Mitgliedstaat“. Artikel 7 der Verordnung erlaubt es der Kommission an keiner Stelle, einen Einspruch zu berücksichtigen, den sie von jemand anderem als einem Mitgliedstaat entgegengenommen hat. Ist ein Einspruch schließlich „zulässig“ im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2081/92, so ersucht die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absatz 5, zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen, ohne eine Einschaltung der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer vorzusehen.
54Hinzuzufügen ist, daß sich die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2081/92 über das Einspruchsrecht der einzelnen grundlegend von den speziellen Vorschriften im Bereich Dumping und Subventionen unterscheiden, die den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern eine besondere Rolle im Gemeinschaftsverfahren einräumen, das zur Einleitung eines Antidumping- oder Antisubventionsverfahrens führt (Urteil Fediol/Kommission, Randnrn. 16 und 25). Der Hinweis auf dieses Urteil ist im vorliegenden Fall also nicht einschlägig.
55Daraus folgt, daß die Verordnung Nr. 2081/92 den einzelnen keine besonderen Verfahrensgarantien auf Gemeinschaftsebene einräumt.
56Selbst wenn man außerdem davon ausginge, die zuständige französische Behörde habe mit ihrer Weigerung, der Kommission den bei ihr eingelegten Einspruch zu übermitteln, bestimmte Verfahrensrechte der Klägerin verletzt, würde daraus nicht folgen, daß die vorliegende Klage schon aus diesem Grund zulässig wäre.
57Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG ist der Gemeinschaftsrichter selbst dann nicht zuständig, über die Rechtmäßigkeit der Handlung einer nationalen Behörde zu entscheiden, wenn die betreffende Handlung Teil eines gemeinschaftlichen Regelungsprozesses ist; denn aus der in diesem Bereich geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Behörden und den Gemeinschaftsorganen ergibt sich eindeutig, daß die Handlung der nationalen Behörde die gemeinschaftliche Regelungsinstanz bindet und demzufolge den Inhalt der zu treffenden Gemeinschaftsentscheidung bestimmt (siehe zu einem EntScheidungsprozeß Urteil des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-97/91, Borelli/Kommission, Slg. 1992, I-6313, Randnrn. 9 und 10).
58Dies ist der Fall, wenn die zuständige nationale Behörde entscheidet, der Kommission den Einspruch, den ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 bei ihr eingelegt hat, nicht zu übermitteln. Nach den obigen Überlegungen (siehe Randnr. 53) ist diese Entscheidung für die Kommission bindend; sie kann keinen Einspruch berücksichtigen, den jemand anderes als ein Mitgliedstaat an sie gerichtet hat.
59Unter dem Vorbehalt einer möglichen Anrufung des Gerichtshofes nach Artikel 226 EG ist es also allein Sache der nationalen Gerichte, gegebenenfalls im Anschluß an eine Vorlage an den Gerichtshof, über die Rechtmäßigkeit der in Frage stehenden nationalen Handlung (Urteil Oleificio Borelli/Kommission, Randnr. 13) sowie, falls behauptet wird, diese Handlung habe einen Schaden verursacht, über die mögliche Haftung des betreffenden Mitgliedstaats zu entscheiden.
60Insofern ist hervorzuheben, daß die Klägerin gegen die Entscheidung der zuständigen französischen Behörde, ihren Einspruch nicht der Kommission zu übermitteln, beim französischen Conseil d'État Klage erhoben und am 21. Juni 1999 bei der Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Französische Republik nach Artikel 226 EG beantragt hat, da diese mit jener Entscheidung gegen Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92 verstoßen habe.
61Aus alledem folgt, daß die Klägerin durch die angefochtene Verordnung nicht im Sinne des Artikels 230 Unterabsatz 4 EG individuell betroffen ist und die Klage daher als unzulässig abzuweisen ist.
62Unter diesen Umständen ist der Antrag der Französischen Republik auf Zulassung als Streithelferin erledigt.