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EuG · T-114/99

09.11.1999 · ECLI:EU:T:1999:281

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EuG · T-114/99 · 09.11.1999 · ECLI:EU:T:1999:281

BIB.ORDERT-114/9961999B01140001.000133341335522TBESCHLUSS VOM 9. 11. 1999 — RECHTSSACHE T-114/99 CSR PAMPRYL / KOMMISSION Beschluß des Gerichts (Erste Kammer) 9. November 1999(*) In der Rechtssache T-114/99 CSR Pampryl SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in La Courneuve (Frankreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dominique Couturier-Heller, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Pierrot Schütz, 4, rue Béatrix de Bourbon, Luxemburg, Klägerin, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater José Luis Iglesias Buhigues und durch Xavier Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 378/1999 der Kommission vom 19. Februar 1999 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 46, S. 13), soweit es um die Eintragung der Bezeichnungen „Pays d'Auge/Pays d'Auge-Cambremer“ als geschützte Ursprungsbezeichnung geht, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter C. W. Bellamy und M. Vilaras, Kanzler: H.Jung folgenden Beschluß Rechtlicher Rahmen 1Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) regelt nach ihrem Artikel 1 den gemeinschaftsrechtlichen Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben bestimmter Agrarerzeugnisse und bestimmter Lebensmittel. 2Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2081/92 definiert als Ursprungsbezeichnung den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient, das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder hergestellt wurde. 3Die Eintragung der Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.), das dazu die Bedingungen der Verordnung Nr. 2081/92 erfüllen und insbesondere einer in Artikel 4 dieser Verordnung umschriebenen Spezifikation entsprechen muß, verleiht dieser Bezeichnung einen gemeinschaftsrechtlichen Schutz. 4Die Artikel 5 bis 7 der Verordnung Nr. 2081/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 (ABl. L 83, S. 3) regeln ein Eintragungsverfahren, das es jeder Vereinigung, die als Zusammenschluß von Erzeugern und/oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels definiert ist, oder unter bestimmten Bedingungen jeder natürlichen oder juristischen Person gestattet, die Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geographischen Angabe für die von ihr erzeugten oder gewonnenen Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die aus dem begrenzten geographischen Gebiet stammen, bei dem Mitgliedstaat, in dem dieses geographische Gebiet liegt, zu beantragen. Der Mitgliedstaat prüft, ob der Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn der Kommission. Hält diese die Bezeichnung für schutzwürdig, veröffentlicht sie die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 genannten Einzelheiten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. 5Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 lautet: „Sofern bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 eingelegt wird, wird die Bezeichnung in das von der Kommission geführte ,Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben' eingetragen, das die Namen der Vereinigungen und der betroffenen Kontrolleinrichtungen enthält.“ 6Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 535/97 vom 17. März 1997 bestimmt: „(1)Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 6 Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen. (2)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Antrag von allen Personen, die ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse geltend machen können, eingesehen werden darf. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Gegebenheiten sonstigen Dritten mit einem berechtigten Interesse die Einsichtnahme gestatten. (3)Jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person kann durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat, Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Bemerkungen oder dieser Einspruch fristgerecht berücksichtigt werden. (4)Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn — entweder dargelegt wird, daß die Bedingungen gemäß Artikel 2 nicht eingehalten werden, — oder dargelegt wird, daß sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden, — oder ausreichende Angaben darin enthalten sind, die den Schluß zulassen, daß die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung ist. (5)Ist ein Einspruch im Sinne des Absatzes 4 zulässig, so ersucht die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten, innerhalb von drei Monaten entsprechend ihren internen Verfahren zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen. a)Wird eine solche einvernehmliche Regelung erzielt, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Einzelheiten mit, die das Zustandekommen dieser Regelung ermöglicht haben, sowie die Stellungnahmen des Antragstellers und des Einspruchsführers. Bleiben die gemäß Artikel 5 erhaltenen Angaben unverändert, so verfährt die Kommission nach Artikel 6 Absatz 4. Im gegenteiligen Fall leitet sie erneut das Verfahren des Artikels 7 ein. b)Wird keine einvernehmliche Regelung erzielt, so trifft die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 eine Entscheidung, die den redlichen und traditionellen Gebräuchen und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr Rechnung trägt. Wird die Eintragung beschlossen, so nimmt die Kommission die Veröffentlichung nach Artikel 6 Absatz 4 vor.“ Sachverhalt 7Die Klägerin stellt verschiedene Sorten Cidre her, die sie seit 1988 unter unterschiedlichen Bezeichnungen, die die Angabe „Pays d'Auge“ enthalten, vertreibt. 8Durch Dekret der französischen Regierung vom 19. März 1996 wurde die Bezeichnung „Pays d'Auge“ in Frankreich als kontrollierte Ursprungsbezeichnung eingetragen. Die Klägerin erhob vor dem französischen Conseil d'État Klage auf Aufhebung dieses Dekrets, da die französischen Behörden seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2081/92 nicht mehr zuständig seien, einen derartigen Schutz durch Dekret zu gewähren. 9Mit Schreiben vom 17. April 1997 übermittelte die französische Regierung der Kommission nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2081/92 den Antrag einer Interessengemeinschaft zur Förderung von Cidre aus dem Pays d'Auge auf Eintragung der Bezeichnungen „Pays d'Auge/Pays d'Auge-Cambremer“ als g. U. 10Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 im Amtsblatt C 120 vom 18. April 1998 veröffentlicht. 11Die Klägerin legte mit Schreiben vom 13. Oktober 1998 bei den zuständigen französischen Behörden gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92 Einspruch gegen die Eintragung ein und beantragte, der Kommission diesen Einspruch fristgemäß, d. h. bis zum 18. Oktober 1998, zu übermitteln. Nach Auffassung der Klägerin verstößt der Eintragungsantrag insofern gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 2081/92, als er sich auf ein Produkt bezieht, bei dem das empfohlene Herstellungsverfahren keine Besonderheit aufweist, und als die beigefügte Spezifikation ein übermäßig restriktives Herstellungsverfahren vorsieht. 12Der Rechtsanwalt der Klägerin übermittelte den Dienststellen der Kommission am selben Tag eine Kopie dieser Einspruchserklärung. 13Der Leiter des Service de la production et des marchés der Direction de la production et des échanges des französischen Ministeriums für Landwirtschaft und Fischerei teilte der Klägerin mit, ihr Einspruch erfülle nicht die Zulässigkeitsbedingungen nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 und werde daher der Kommission nicht übermittelt, zumal seine Begründung schon in dem Verfahren zur Anerkennung als Ursprungsbezeichnung auf nationaler Ebene berücksichtigt worden sei. Die Klägerin erhob am 16. November 1998 beim französischen Conseil d'État Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung. 14Der Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft (GD VI) teilte dem Ständigen Vertreter Frankreichs bei der Europäischen Union mit Schreiben und Fax vom 19. Oktober 1998 mit, seine Dienststellen hätten am 13. und am 15. Oktober 1998 die Kopien dreier Einsprüche gegen den betreffenden Eintragungsantrag erhalten, darunter den Einspruch der Klägerin. Er wies darauf hin, daß die Einsprüche den Dienststellen der Kommission, gegebenenfalls zusammen mit Stellungnahmen der französischen Regierung, übermittelt werden müßten, wenn sich die Eintragung der betreffenden Bezeichnungen auf das Bestehen einer Marke oder von Erzeugnissen auswirken würde, die sich vor dem 18. April 1998 bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befunden hätten. 15Die zuständige französische Behörde antwortete mit Schreiben vom 9. November 1998, sie sei nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 zu der Auffassung gelangt, die fraglichen Einsprüche seien ungerechtfertigt, und habe entschieden, sie der Kommission daher nicht zu übermitteln. 16Die Kommission erließ die Verordnung (EG) Nr. 378/1999 vom 19. Februar 1999 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 über die Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (ABl. L 46, S. 13; im folgenden: angefochtene Verordnung). Nach der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung wurde ,,[n]ach Veröffentlichung der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften... bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92 eingelegt. Die Kommission vertrat also die Auffassung, die Bezeichnungen „Pays d'Auge/Pays d'Auge-Cambremer“ seien es wert, in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel eingetragen und somit auf Gemeinschaftsebene als g. U. geschützt zu werden. Verfahren und Anträge der Parteien 17Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 11. Mai 1999 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben. 18Mit gesondertem Schriftsatz, der am 5. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission nach Artikel 114 der Verfahrensordnung die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. 19Die Klägerin hat am 31. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichts ihre schriftliche Stellungnahme zu dieser Einrede eingereicht. 20Die Klägerin beantragt, — die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, hilfsweise, die Entscheidung darüber dem Endurteil vorzubehalten; — die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit danach die Bezeichnung „Pays d'Auge/Pays d'Auge-Cambremer“ eingetragen ist; — der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 21Die Beklagte beantragt, — die Klage als unzulässig zurückzuweisen; — der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 22Mit am 4. November 1999 eingegangener Antragsschrift hat die Französische Republik beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden. Zulässigkeit der Klage Vorbringen der Parteien 23Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, da die angefochtene Verordnung ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung sei und die Klägerin sich weder in einer besonderen Lage befinde, die sie von anderen Personen unterscheide, noch am Eintragungsverfahren auf Gemeinschaftsebene teilnehme. 24Erstens sei die angefochtene Verordnung ebenso wie die Grundverordnung Nr. 2081/92 ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 249 EG. Sie richte sich nicht an bestimmte Unternehmer, sondern an alle Erzeuger, die die betreffende Bezeichnung nutzen könnten, sowie an alle, die die sich aus der gemeinschaftsrechtlichen Regelung ergebenden Bedingungen nicht mehr erfüllten, obwohl sie diese Bezeichnung genutzt hätten. Da es sich um einen normativen Rechtsakt handele, sei die Klage daher nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463; Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003; Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609; in bezug auf Verordnungen über die Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geographischen Angaben insbesondere Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998,II-3533, Randnr. 51, und vom 26. März 1999 in der Rechtssache T-l 14/96, Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission, Slg. 1999, II-913, Randnr. 28). 25Zweitens werde die Klägerin nicht allein deshalb wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände von der angefochtenen Verordnung berührt, weil sie die betreffende Bezeichnung verwendet habe. Insofern könne die im Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853) angewandte Lösung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. 26Drittens sei die vorliegende Rechtssache nicht mit derjenigen zu vergleichen, die zu dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82 (Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913) geführt habe. In dieser Rechtssache habe es die Kommission abgelehnt, das durch die streitige Verordnung auf Gemeinschaftsebene vorgesehene Antisubventionsverfahren einzuleiten, obwohl diese Verordnung speziell jedem Unternehmen oder Unternehmens ver band in der Gemeinschaft eine Reihe von Verfahrensgarantien eingeräumt habe, z. B. das Recht, einen Antrag zu stellen, den Anspruch darauf, daß dieser Antrag geprüft werde, und den Anspruch, bestimmte Informationen zu erhalten. Im vorliegenden Fall liefe das durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehene Einspruchsverfahren demgegenüber vor der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ab, in dem der Einspruchsführer während des Stadiums der Vorprüfung des Eintragungsantrags niedergelassen sei. Der Einspruchsführer könne seine Stellungnahme nur gegenüber dieser Behörde abgeben. Von dieser müßten nur „diese Bemerkungen oder dieser Einspruch fristgerecht berücksichtigt werden“. Sei der Einspruch „zulässig“ — womit in Wirklichkeit seine Begründetheit angesprochen werde —, würden außerdem die betroffenen Mitgliedstaaten ersucht, innerhalb von drei Monaten ohne Beteiligung der Betroffenen zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen (vgl. Beschluß Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Randnr. 60). 27Obwohl aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 „[j]ede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person“ die Möglichkeit habe, gegen die Eintragung Einspruch einzulegen, betreffe die dreizehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92 ausdrücklich„jede[n] persönlich und unmittelbar Betroffenen“. Diese an Artikel 230 EG angelehnte Wendung müsse eine engere Auslegung der Zulässigkeitsbedingungen dieses Einspruchs zur Folge haben. Eine Verordnung des Rates dürfe im übrigen nicht die im Vertrag enthaltenen Zulässigkeitsbedingungen erweitern. 28Für die Entscheidung, der Kommission den bei der zuständigen französischen Behörde eingelegten Einspruch der Klägerin nicht mitzuteilen, sei ausschließlich diese Behörde verantwortlich. Da es sich um ein rein internes Verfahren unter der alleinigen Verantwortlichtkeit des betreffenden Mitgliedstaats handele, müsse die Klägerin ihre Rechte vor den nationalen Gerichten geltend machen. 19Schließlich könne sie nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92 nicht den Einspruch einer anderen Person als eines Mitgliedstaats berücksichtigen, selbst wenn sie der Auffassung sei, die Mitgliedstaaten müßten ihr jeden Einspruch mitteilen, der die beiden Bedingungen gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung erfülle. 30Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen. 31Der Einwand der Unzulässigkeit aufgrund der allgemeinen Geltung dieser Verordnung für sich allein sei wirkungslos, da sie durch diese Verordnung nachweislich wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt werde (Urteil Codorniu/Rat). 32Zudem handele sie seit langem mit Cidre unter der Bezeichnung „Pays d'Auge“. Sie stelle davon pro Jahr mehr als eine Million Flaschen her und nehme daher im Vergleich zu anderen Herstellern der Gegend, deren jährliche Gesamtproduktion für alle Marken zusammen nur 400000 Flaschen ausmache, eine beherrschende Stellung ein. Sie befinde sich somit in bezug auf die angefochtene Verordnung, die das Monopol für die Verwendung der fraglichen Bezeichnung einer Herstellergruppe vorbehalte, von der sie ausgeschlossen sei, in einer besonderen Lage. 33Die durch den normativen Rechtsakt, im Rahmen dessen die streitige Verordnung erlassen worden sei, oder durch diese besonders bezeichneten Personen seien grundsätzlich befugt, Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung zu erheben, soweit sie im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann/Kommission, Slg. 1963, S. 211, 238) aufgrund besonderer Umstände aus dem Kreis aller übrigen Personen herausgehoben würden. 34Nach der dreizehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92 müsse „[d]as Eintragungsverfahren ... jedem persönlich und unmittelbar Betroffenen die Möglichkeit geben, seine Rechte durch einen über den Mitgliedstaat geleiteten Einspruch bei der Kommission geltend zu machen“. Betroffen seien nach Artikel 7 dieser Verordnung „[alle] Personen, die ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse geltend machen können,“ (Absatz 2) oder ,,[j]ede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person (Absatz 3). 35Im vorliegenden Fall werde sie durch die Eintragung der Bezeichnungen „Pays d'Auge/Pays ď Auge-Cambremer“ in ihrem berechtigten Interesse betroffen, da ihr aufgrund dieser Eintragung der weitere Vertrieb ihres Cidre unter der Bezeichnung „Pays d'Auge“ verboten sei, während sie bei der Herstellung und dem Vertrieb von Cidre aus dieser Gegend eine beherrschende Stellung einnehme. 36Das Recht, auf Gemeinschaftsebene eine Nichtigkeitsklage zu erheben, folge daher notwendigerweise aus dem ihr damit eingeräumten Recht, sich in das Verwaltungsverfahren einzuschalten. Die Klägerin beruft sich hierzu auf das Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96 (UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335), nach dem das Recht, sich am Verfahren zum Erlaß eines normativen Rechtsakts zu beteiligen, den Berechtigten wie einen Adressaten individualisiere und ihm damit das Recht einräume, gegen diesen Rechtsakt vorzugehen. 37Dies gelte umso mehr, als sie ihre Rechte vor der Kommission nicht habe geltend machen können, da der Kommission der Einspruch, den sie ordnungsgemäß bei den französischen Behörden eingelegt habe, unter Verletzung der ihr durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92 spezifisch eingeräumten Verfahrensgarantien nicht übermittelt worden sei (Urteil Fediol/Kommission, S. 2935). 38Zu ihrer mangelnden Beteiligung am Eintragungsverfahren auf Gemeinschaftsebene trägt die Klägerin vor, der Mitgliedstaat müsse der Kommission auch nach dem Vorbringen der Beklagten den Einspruch des einzelnen übermitteln, ohne seine Zulässigkeit beurteilen zu können. Der einzelne nehme also sehr wohl am Gemeinschaftsverfahren teil und dürfe das Gericht anrufen, um die Einhaltung der Verfahrensgarantien, die ihm durch die betreffende Verordnung eingeräumt worden seien, zu gewährleisten. 39Schließlich hänge die Zulässigkeit der vorliegenden Klage davon ab, ob einer der für die Nichtigkeitsklage geltend gemachten Gründe stichhaltig sei, so daß die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit jedenfalls dem Endurteil vorbehalten werden müsse (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-142/95 P, Associazione agricoltori della provincia di Rovigo u. a./Kommission u. a., Slg. 1996, I-6669). Würdigung durch das Gericht 40Nach Artikel 114 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Zulässigkeit entscheiden. Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend, um ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. 41Nach Artikel 230 Absatz 4 EG hängt die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die eine natürliche oder juristische Person gegen eine Verordnung erhebt, davon ab, daß die angefochtene Verordnung in Wirklichkeit eine Entscheidung darstellt, die diese Person unmittelbar und individuell betrifft. Nach einer ständigen Rechtsprechung sind Verordnungen und Entscheidungen danach voneinander abzugrenzen, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat oder nicht (Beschlüsse Asocarne/Rat, Randnr. 28, und CNPAAP/Rat, Randnr. 33). Eine Handlung hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (Urteil Weber/Kommission, Randnr. 55). 42Im vorliegenden Fall sichert die angefochtene Verordnung u. a. den Bezeichnungen „Pays d'Auge“ und „Pays d'Auge-Cambremer“ den Schutz der Ursprungsbezeichnungen im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92, da die Ursprungsbezeichnung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung als der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes definiert wird, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient, das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder hergestellt wurde. Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, räumt die angefochtene Verordnung, die sich keineswegs an bestimmte Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin richtet, allen Unternehmen, deren Erzeugnisse den vorgeschriebenen geographischen und qualitativen Anforderungen entsprechen, das Recht ein, ihre Produkte unter einer der oben genannten Bezeichnungen zu vertreiben, während sie dieses Recht allen, deren Erzeugnisse diese für alle Hersteller gleichermaßen geltenden Bedingungen nicht erfüllen, versagt. 43Die Regelung stellt daher eine Maßnahme von allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 249 Absatz 2 EG dar, was von der Klägerin auch nicht bestritten wird. Sie gilt für objektiv bestimmte Fälle und beinhaltet Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt bezeichnete Personen, d. h. für alle Wirtschaftsteilnehmer, die ein Produkt, das objektiv bestimmte Eigenschaften aufweist, herstellen (Beschlüsse Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission und Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission). 44Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß eine Bestimmung, die nach ihrer Rechtsnatur und Geltung normativen Charakter hat, eine natürliche oder juristische Person individuell betreffen kann, wenn sie diese aufgrund bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher wie den Adressaten einer Entscheidung hervorhebt (Urteile Codorniu/Rat, Randnrn. 19 und 20, und Weber/Kommission, Randnr. 56). 45Hierzu macht die Klägerin geltend, sie vertreibe seit Jahren in Frankreich den von ihr hergestellten Cidre unter der Bezeichnung „Pays d'Auge“ und nehme dabei eine marktbeherrschende Stellung ein. Sie befinde sich daher hinsichtlich der angefochtenen Verordnung ebenso wie die Gesellschaft, deren Klage zu dem Urteil Codorniu/Rat geführt habe, in einer besonderen Situation. 46Der Umstand allein, daß sie einen großen Teil des fraglichen Marktes beherrscht, hebt die Klägerin jedoch noch nicht aus dem Kreis aller anderen durch die angefochtene Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer heraus. Hierzu ist daran zu erinnern, daß ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch verliert, daß sich diejenigen Personen, auf die er in einem bestimmten Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme nach ihrer Zweckbestimmung aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68, Zuckerfabrik Waten-stedt/Rat, Slg. 1968, 611, 621, und Beschluß des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, Ranndr. 48). 47Außerdem war die Klägerin in der Rechtssache, die zu dem Urteil Codorniu/Rat geführt hatte, durch eine Rechtsvorschrift über die Verwendung einer Bezeichnung daran gehindert, das geographische Markenzeichen zu nutzen, das sie eingetragen und bereits lange vor Erlaß der angefochtenen Verordnung verwendet hatte, so daß sie sich in einer aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausgehobenen Lage befand. Nach der Auslegung des Gerichtshofes und des Gerichts folgt aus diesem Urteil, daß eine Bestimmung mit normativem Charakter unter bestimmten Umständen Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen kann, wenn sie in besondere Rechte dieser Wirtschaftsteilnehmer eingreift (Beschlüsse Asocarne/Rat, Randnr. 43, und CNPAAP/Rat, Randnr. 36; Urteil Weber/Kommission, Randnr. 67; Beschluß des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-100/94, Michailidis u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3115, Randnr. 66). 48Weder behauptet noch beweist die Klägerin im vorliegenden Fall, daß der Gebrauch der geographischen Bezeichnung, die sie beansprucht, aus einem entsprechenden spezifischen Recht folge, das sie auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene vor Erlaß der angefochtenen Verordnung erworben habe und das im Sinne der oben genannten Rechtsprechung verletzt worden wäre. 49Die Klägerin macht außerdem geltend, sie sei im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 „in ihrem berechtigten Interesse betroffen“. Aus diesem Grund habe sie durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz habe, gegen die Eintragung der fraglichen Bezeichnung Einspruch eingelegt. Aus der Tatsache, daß dieser Einspruch der Kommission nicht übermittelt worden sei, ergebe sich eine Verletzung der Verfahrensgarantien, die ihr dieser Artikel 7 gewähre. Dies reiche aus, um die Zulässigkeit der vorliegenden Klage festzustellen. 50Insofern ist daran zu erinnern, daß weder das Verfahren der Ausarbeitung von Rechtsnormen noch die Rechtsnormen selbst als Maßnahmen von allgemeiner Geltung nach den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie dem Recht auf Anhörung, eine Beteiligung der betroffenen Personen voraussetzen, da davon ausgegangen wird, daß die Interessen dieser Personen durch die für den Erlaß dieser Handlungen zuständigen politischen Instanzen wahrgenommen werden (Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 75, und Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Randnr. 60). Mangels ausdrücklicher Verfahrensgarantien widerspräche es daher dem Wortlaut und dem Geist des Artikels 230 EG, wenn ein einzelner schon aufgrund seiner Beteiligung an der Vorbereitung einer gesetzgeberischen Handlung später eine Klage gegen diese Handlung erheben dürfte (Beschlüsse Asocarne/Rat, Randnr. 40, und Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Randnr. 68). 51Die Zulässigkeit der vorliegenden Klage ist daher allein anhand der besonderen Verfahrensgarantien zu beurteilen, die dem einzelnen durch die Verordnung Nr. 2081/92 gewährt werden. 52Die dem einzelnen gewährten Verfahrensgarantien fallen im Rahmen der Einspruchsregelung gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 allein in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten und sind nicht mit einem Beurteilungsspielraum der Kommission verbunden. 53Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 räumt somit allein den Mitgliedstaaten das Recht ein, bei der Kommission Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einzulegen. Zwar kann nach Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person gegen die beabsichtigte Eintragung Einspruch einlegen, doch muß sie dazu gegenüber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat, eine ordnungsgemäß begründete Erklärung abgeben. Nach dieser Bestimmung braucht der betroffene Mitgliedstaat den Einspruch, der bei ihm eingelegt worden ist, nicht der Kommission zu übermitteln, sondern er hat nur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit dieser Einspruch „berücksichtigt“ wird. Wenn außerdem nach dem Wortlaut der dreizehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92 ,,[d]as Eintragungsverfahren ... jedem persönlich und unmittelbar Betroffenen die Möglichkeit geben [muß], seine Rechte durch einen über den Mitgliedstaat geleiteten Einspruch bei der Kommission geltend zu machen, so erfolgt diese Geltendmachung „durch den Mitgliedstaat“. Artikel 7 der Verordnung erlaubt es der Kommission an keiner Stelle, einen Einspruch zu berücksichtigen, den sie von jemand anderem als einem Mitgliedstaat entgegengenommen hat. Ist ein Einspruch schließlich „zulässig“ im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2081/92, so ersucht die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absatz 5, zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen, ohne eine Einschaltung der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer vorzusehen. 54Hinzuzufügen ist, daß sich die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2081/92 über das Einspruchsrecht der einzelnen grundlegend von den speziellen Vorschriften im Bereich Dumping und Subventionen unterscheiden, die den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern eine besondere Rolle im Gemeinschaftsverfahren einräumen, das zur Einleitung eines Antidumping- oder Antisubventionsverfahrens führt (Urteil Fediol/Kommission, Randnrn. 16 und 25). Der Hinweis auf dieses Urteil ist im vorliegenden Fall also nicht einschlägig. 55Daraus folgt, daß die Verordnung Nr. 2081/92 den einzelnen keine besonderen Verfahrensgarantien auf Gemeinschaftsebene einräumt. 56Selbst wenn man außerdem davon ausginge, die zuständige französische Behörde habe mit ihrer Weigerung, der Kommission den bei ihr eingelegten Einspruch zu übermitteln, bestimmte Verfahrensrechte der Klägerin verletzt, würde daraus nicht folgen, daß die vorliegende Klage schon aus diesem Grund zulässig wäre. 57Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG ist der Gemeinschaftsrichter selbst dann nicht zuständig, über die Rechtmäßigkeit der Handlung einer nationalen Behörde zu entscheiden, wenn die betreffende Handlung Teil eines gemeinschaftlichen Regelungsprozesses ist; denn aus der in diesem Bereich geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Behörden und den Gemeinschaftsorganen ergibt sich eindeutig, daß die Handlung der nationalen Behörde die gemeinschaftliche Regelungsinstanz bindet und demzufolge den Inhalt der zu treffenden Gemeinschaftsentscheidung bestimmt (siehe zu einem EntScheidungsprozeß Urteil des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-97/91, Borelli/Kommission, Slg. 1992, I-6313, Randnrn. 9 und 10). 58Dies ist der Fall, wenn die zuständige nationale Behörde entscheidet, der Kommission den Einspruch, den ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 bei ihr eingelegt hat, nicht zu übermitteln. Nach den obigen Überlegungen (siehe Randnr. 53) ist diese Entscheidung für die Kommission bindend; sie kann keinen Einspruch berücksichtigen, den jemand anderes als ein Mitgliedstaat an sie gerichtet hat. 59Unter dem Vorbehalt einer möglichen Anrufung des Gerichtshofes nach Artikel 226 EG ist es also allein Sache der nationalen Gerichte, gegebenenfalls im Anschluß an eine Vorlage an den Gerichtshof, über die Rechtmäßigkeit der in Frage stehenden nationalen Handlung (Urteil Oleificio Borelli/Kommission, Randnr. 13) sowie, falls behauptet wird, diese Handlung habe einen Schaden verursacht, über die mögliche Haftung des betreffenden Mitgliedstaats zu entscheiden. 60Insofern ist hervorzuheben, daß die Klägerin gegen die Entscheidung der zuständigen französischen Behörde, ihren Einspruch nicht der Kommission zu übermitteln, beim französischen Conseil d'État Klage erhoben und am 21. Juni 1999 bei der Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Französische Republik nach Artikel 226 EG beantragt hat, da diese mit jener Entscheidung gegen Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92 verstoßen habe. 61Aus alledem folgt, daß die Klägerin durch die angefochtene Verordnung nicht im Sinne des Artikels 230 Unterabsatz 4 EG individuell betroffen ist und die Klage daher als unzulässig abzuweisen ist. 62Unter diesen Umständen ist der Antrag der Französischen Republik auf Zulassung als Streithelferin erledigt. Kosten 63Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Da die Klägerin mit ihrem Antrag unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Erste Kammer) beschlossen: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2.Der Streithilfeantrag der Französischen Republik ist erledigt. 3.Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. 4.Die Antragstellerin im Streithilfeverfahren trägt ihre eigenen Kosten. Luxemburg, den 9. November 1999 Der Kanzler H.Jung Der Präsident B. Vesterdorf (*)Verfahrenssprache: Französisch.