26Die Kommission macht geltend, daß die Antragstellerinnen von der Verordnung Nr. 2362/98 offensichtlich weder individuell noch unmittelbar betroffen seien. Wenn die Klage offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig sei, dann müsse nach ständiger Rechtsprechung der entsprechende Antrag auf einstweilige Anordnung für unzulässig erklärt werden (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-6/95 R, Cantine dei colli Berici/Kommission, Slg. 1995, II-647, Randnrn. 26 ff.).
27Das sei um so mehr geboten, wenn ein einzelner die Nichtigerklärung einer Handlung von allgemeiner Tragweite begehre, denn nur so lasse sich verhindern, daß dieser im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung erwirken könne, deren Nichtigerklärung der Gerichtshof später ablehne, weil die Klage im Verfahren zur Hauptsache für unzulässig erklärt worden sei (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 22).
28Eine Verordnung, die aufgrund eines objektiv bestimmten Tatbestands anwendbar sei und Rechtsfolgen für abstrakt beschriebene Personengruppen bewirke, sei von allgemeiner Tragweite und könne die Marktbeteiligten nicht im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag individuell betreffen. Die angefochtene Verordnung betreffe alle Wirtschaftsbeteiligten, die ab 1. Januar 1999 im Rahmen oder außerhalb der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Menge Bananen in die Gemeinschaft einführen wollten, unabhängig von dem Ursprungsland. Sie betreffe nicht nur die Wirtsehaftsteilnehmer, die bereits vor 1999 Bananen in die Gemeinschaft eingeführt hätten, sondern auch all diejenigen, die 1999 zum ersten Mal Bananen einführen wollten.
29Klagen, die praktisch den gleichen Gegenstand gehabt hätten und zumindest zum Teil von denselben Antragstellerinnen erhoben worden seien, seien aufgrund dieser Rechtsprechung bereits für unzulässig erklärt worden (Beschluß des Gerichtshofes vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C-257/93, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, Slg. 1993, I-3335, Randnr. 12, und Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Juli 1993 in der Rechtssache C-257/93 R, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, Slg. 1993, I-3917).
30Sie weist im übrigen das Vorbringen zurück, mit dem die Antragstellerinnen die Zulässigkeit ihrer Klage begründen wollen. Zum einen erbrächten die Antragstellerinnen nicht den Beweis, daß sie 40 % der Einfuhren von Bananen ecuadorianischen Ursprungs in die Gemeinschaft abwickelten. Die Zahlen, deren Richtigkeit sie bestreite, belegten lediglich, daß die Antragstellerinnen zusammen ungefähr 8 % der Gesamtmenge Bananen einführten, die jedes Jahr in die Gemeinschaft zum Nullsatz oder zu einem ermäßigten Zollsatz eingeführt werden dürfe. Die Antragstellerinnen seien also nur einige der zahlreichen Bananenimporteure, die in der Gemeinschaft tätig seien. Im Unterschied zu dem dem Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501) zugrunde liegenden Sachverhalt seien die Antragstellerinnen weder die größten Importeure noch Endverbraucher des fraglichen Erzeugnisses.
31Zum anderen berühre die angefochtene Verordnung sämtliche Importeure von Bananen aus Lateinamerika und nicht in besonderer Weise die Antragstellerinnen.
32Zum dritten behalte die angefochtene Verordnung einen Teil des Zollkontingents den Einfuhren aus Ecuador vor. Daß die Antragstellerinnen gegenwärtig einen großen Teil der Bananen aus Ecuador einführten, bedeute jedoch nicht, daß sie sich in einer besonderen Sachlage befänden, die sie von den anderen Importeuren unterscheide, da es allen Wirtschaftsteilnehmern gestattet sei, ecuadorianische Bananen einzuführen (Urteil des Gerichts vom 9. April 1997 in der Rechtssache T-47/95, Terres rouges u. a./Kommission, Slg. 1997, II-481, Randnr. 47).
33Zum vierten erbrächten die Antragstellerinnen keinen Beweis dafür, daß aufgrund der angefochtenen Verordnung mit den Lizenzen spekuliert werde. Selbst wenn es eine solche Spekulation gebe, würde sie außerdem alle Wirtschaftsteilnehmer berühren, die Bananen aus einem oder mehreren der vier Länder einführen wollten, denen ein Teil des Zollkontigents zugewiesen worden sei. Sämtliche traditionellen und neuen Marktbeteiligten hätten das Recht, Einfuhrlizenzen für Bananen aus diesen vier Ländern zu beantragen.
34Das Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853) sei für den vorliegenden Fall nicht von Interesse, da die angefochtene Verordnung kein besonderes Recht der Antragstellerinnen im Sinne dieses Urteils verletze.
35Außerdem betreffe die angefochtene Verordnung die Antragstellerinnen nicht unmittelbar. Es sei Sache der Mitgliedstaaten, festzustellen, wieviele Einfuhrbescheinigungen jedem einzelnen Importeur gewährt würden, und diese zu erteilen. Daraus folge, daß allein die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder Verweigerung dieser Bescheinigungen die Antragstellerinnen unmittelbar betreffen könnten (Urteil Terres rouges u. a./Kommission, Randnrn. 57 und 58).
36Schließlich könne es das Gericht nicht dazu veranlassen, die Grenzen seiner Befugnisse zu überschreiten, daß eine Klagemöglichkeit im nationalen Recht möglicherweise fehle (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-398/94, Kahn Scheepvaart/Kommission, Slg. 1996, II-477, Randnr. 50).
37In der mündlichen Verhandlung haben die spanische und die französische Regierung geltend gemacht, daß die Klage offensichtlich unzulässig sei, da die Antragstellerinnen durch die Verordnung Nr. 2362/98 nicht individuell betroffen seien. Der Antrag auf einstweilige Anordnung müsse daher zurückgewiesen werden.
38Die Antragstellerinnen machen zum einen geltend, daß die angefochtene Verordnung Folgen habe, die ihre Stellung im Wettbewerb in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigten. Sie befänden sich daher in einer ganz besonderen Lage und seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als durch die fragliche Verordnung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen (Urteile Extramet Industrie/Rat und Codorniu/Rat).
39Ecuador sei der Hauptlieferant der Gemeinschaft für außerhalb der Gemeinschaft erzeugte Bananen. Die Antragstellerinnen wickelten zusammen ungefähr 40 % der Gesamteinfuhr dieser Bananen ab.
40Das System der Aufteilung der Einfuhrlizenzen, das 1993 geschaffen worden sei, habe ungünstige Folgen für die Importeure von Bananen aus Lateinamerika — wie die Antragstellerinnen — gehabt, wobei diese Folgen trotz der Änderung durch die Verordnung Nr. 2362/98 fortbestünden.
41Die Antragstellerinnen würden außerdem in ganz besonderer Weise durch das System der Länderquoten berührt, das Ecuador mit der Verordnung Nr. 2362/98 auferlegt worden sei. Diese Quote kürze die Ausfuhren aus Ecuador, die 1997 bereits 728492 Tonnen erreicht hätten, auf 668120 Tonnen.
42Die Kombination aus den Länderquoten und der Zuteilungsmethode für die Einfuhrlizenzen mache die Antragstellerinnen für die Spekulation mit Einfuhrlizenzen besonders empfindlich. Die Beschränkung für Ecuador und die Spekulation mit den Lizenzen führten dazu, daß sie die ihnen für die Einfuhren aus Ecuador zugeteilte Referenzmenge nicht völlig ausschöpfen könnten.
43Die Antragstellerinnen machen zum anderen geltend, daß sie über keinen wirksamen Rechtsbehelf vor einem nationalen Gericht verfügten. Auch wenn sie vor einem nationalen Gericht gegen die Mitteilung der nationalen Behörden, mit der sie über die ihnen für 1999 zugeteilte Referenzmenge informiert worden seien, hätten vorgehen können — durch Anfechtung des Bescheids des belgischen Bureau d'intervention et de restitution vor dem belgischen Conseil d'État —, so hätten sie doch keinen wirklichen Rechtsstreit mit den belgischen Behörden. Es sei daher nicht auszuschließen, daß der Gerichtshof aus diesem Grund die Antwort auf eine mögliche Vorlagefrage verweigere. Die Antragstellerinnen sähen keinen vernünftigen Grund, dem Hauptverfahren einen „Umweg” über das nationale Gericht vorzuschalten. Jedenfalls sei der belgische Conseil d'État nicht befugt, einstweilige Anordnungen zu treffen, die für die Antragstellerinnen nützlich wären.
44Die Antragstellerinnen machen geltend, daß sie dadurch einen schweren Schaden erlitten, daß die Einfuhr von Bananen aus Ecuador in zweierlei Hinsicht behindert werde, zum einen weil diese Bananen keinen Zugang zum separaten Kontingent für traditionelle AKP-Bananen hätten und zum anderen wegen der Länderquoten, die nicht den GATT-Vorschriften entsprächen. Einen noch größeren Nachteil erlitten sie wegen der Aufrechterhaltung eines Systems von Einfuhrlizenzen.
45Sicher sei der von ihnen geltend gemachte Schaden im wesentlichen finanzieller Natur. Grundsätzlich könne dieser Schaden also durch die Gewährung von Schadensersatz wiedergutgemacht werden. Dennoch sei die beantragte einstweilige Anordnung erforderlich, da sie fürchteten, selbst wenn der Hauptklage stattgegeben würde, die Wiedergutmachung des von ihnen geltend gemachten Schadens im Rahmen einer Schadensersatzklage nicht erlangen zu können.
46Die Kommission macht geltend, die erstgenannte Antragstellerin gestehe selbst ein, daß ihre vorläufige Referenzmenge von 1998 auf 1999 um 3 % gestiegen sei. Die Referenzmenge, die sie erhalten habe, sei seit der Schaffung der gemeinsamen Marktorganisation immer weiter gestiegen; sie erhalte 1999 eine größere Menge als jemals zuvor. Ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe den Antragstellerinnen durch die neue Regelung folglich nicht. Im Beschluß vom 10. Dezember 1997 in der Rechtssache T-260/97 R (Camar/Kommission und Rat, Slg. 1997, II-2357) habe der Präsident des Gerichts entschieden, daß ein nicht wiedergutzumachender Schaden nicht vorliegen könne, da sich die Einfuhren der Klägerin in dem zugrunde liegenden Fall stabilisiert hätten. Da die Referenzmengen der Antragstellerinnen stark gestiegen seien, könnten sie erst recht keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden erlitten haben.
47Im übrigen könne nach ständiger Rechtsprechung ein rein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein könne.
48Die Tatsache, daß eine mögliche Schadensersatzklage erfolglos sein würde — wie von den Antragstellerinnen behauptet —, stelle einen zusätzlichen Grund für die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung dar.