EuG · T-11/99 · 28.04.1999 · ECLI:EU:T:1999:86
BIB.ORDERT-11/99 R61999B00110005.000113571137519TBESCHLUSS VOM 28. 4. 1999 — RECHTSSACHE T-11/99 R VAN PARYS U. A. / KOMMISSION Beschluß des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts 28. April 1999(*) In der Rechtssache T-11/99 R Firma Léon Van Parys NV, Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Antwerpen (Belgien), Pacific Fruit Company NV, Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Antwerpen, Pacific Fruchtimport GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Hamburg, Pacific Fruit Company Italy SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Rom, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Philippe Vlaemminck, Lode Van Den Hende und Julien Holmens, Gent, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch & Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg, Antragstellerinnen, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hubert van Vliet, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Antragsgegnerin, unterstützt durch Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado Rosario Silva de Lapuerta, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg, und Französische Republik, vertreten durch Kareen Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg, Streithelfer, wegen eines Antrags gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag, den Antragstellerinnen zu gestatten — oder der Kommission den Erlaß der entsprechenden Maßnahmen aufzugeben —, 1999 eine Bananenmenge einzuführen, die dem Durchschnitt der von ihnen in den Jahren 1994 bis 1996 in die Europäische Gemeinschaft eingeführten Mengen entspricht, die aufgrund einer Einfuhrlizenz der Antragstellerinnen selbst oder eines anderen Lizenzinhabers in der Europäischen Gemeinschaft verzollt wurden, oder jede andere einstweilige Anordnung zu treffen, die das Gericht für angemessen hält, erläßt DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß Rechtlicher Rahmen 1Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) hat ab dem 1. Juli 1993 eine gemeinsame Einfuhrregelung für Bananen eingeführt, die an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen getreten ist. 2Nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93, der zu Titel IV — Regelung für den Handel mit dritten Ländern — gehört, in seiner durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) geänderten Fassung wurde jährlich vom Jahr 1995 an ein Zollkontingent in Höhe von 2,2 Millionen Tonnen (Eigengewicht) für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen eröffnet. 3Artikel 19 Absatz 1 nahm eine Aufteilung des Zollkontingents vor, das zu 66,5 v. H. für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet haben (Gruppe A), zu 30 v. H. für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet haben (Gruppe B), und zu 3,5 v. H. für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen beginnen (Gruppe C), eröffnet wurde. 4Die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 142, S. 6) legte u. a. die Kriterien für die Bestimmung der Art von Marktbeteiligten der Gruppen A und B, die Anträge auf Einfuhrlizenzen stellen können, anhand der Tätigkeit fest, die diese Marktbeteiligten während des Referenzzeitraums ausgeübt hatten. Auf die durch die Marktbeteiligten vermarkteten Mengen wurde anschließend ein Gewichtungskoeffizient angewandt, um der Bedeutung der jeweiligen Wirtschaftsfunktion und Handelsrisiken Rechnung zu tragen. 5Diese Einfuhrregelung war infolge von Klagen einiger Drittländer Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO). 6Nachdem das Streitbeilegungsorgan der WTO bestimmte Aspekte dieser Einfuhrregelung für Bananen für mit den WTO-Vorschriften unvereinbar erklärt hatte, wurden die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 (Abl. L 210, S. 28) sowie die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32; im folgenden: auch angefochtene Verordnung) erlassen, um diese Unvereinbarkeiten zu beseitigen. 7So wurde insbesondere die Aufteilung des Kontigents auf drei Gruppen von Marktbeteiligten gestrichen; die Verordnung Nr. 2362/98 sieht nur eine Aufteilung auf „traditionelle Marktbeteiligte” und „neue Marktbeteiligte” gemäß den in dieser Verordnung enthaltenen Definitionen vor. Die Unterteilung der Marktbeteiligten der Gruppen A und Β nach der Art der von ihnen auf dem Markt ausgeübten Tätigkeit wurde ebenfalls aufgegeben. 8Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2362/98 bestimmt:„Im Sinne dieser Verordnung sind ‚traditionelle Marktbeteiligte’ Wirtschaftsbeteiligte, die in dem für die Bestimmung ihrer Referenzmenge maßgeblichen Zeitraum und zum Zeitpunkt der Eintragung gemäß Artikel 5 in der Gemeinschaft niedergelassen sind und auf eigene Rechnung während eines Referenzzeitraums eine Mindestmenge Bananen aus Drittländern und/oder AKP-Staaten im Hinblick auf den späteren Verkauf in der Gemeinschaft eingeführt haben.” 9Die Verordnung Nr. 2362/98 legt unter anderem auch die Bestimmungen für die Eintragung der Marktbeteiligten fest, präzisiert die Überprüfungen und Kontrollen durch die zuständigen nationalen Stellen und gibt die Folgen der Nichterfüllung bestimmter Pflichten an. Im übrigen behält sie die in der Verordnung Nr. 1422/93 vorgesehenen Instrumente der Verwaltung auf Quartalsbasis bei, allerdings mit den erforderlichen Anpassungen, und legt alle Mitteilungen fest, die zwischen den Marktbeteiligten, den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind. Sie legt schließlich bestimmte Übergangsvorschriften fest, die es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglichen, sicherzustellen, daß alle im Hinblick auf die Benutzung der Lizenzen ab 1. Januar 1999 notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Sachverhalt und Verfahren 10Die Antragstellerinnen gehören zum Noboa-Konzern, einem Familienunternehmen ecuadorianischen Ursprungs. Ihre Haupttätigkeit besteht in der Einfuhr von ecuadorianischen Bananen in die Europäische Gemeinschaft. 11Mit Klageschrift, die am 15. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben sie Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2362/98 erhoben. 12Mit besonderem Schriftsatz, der am 29. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag den Antrag gestellt, ihnen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu gestatten — oder der Kommission den Erlaß der entsprechenden Maßnahmen aufzugeben —, 1999 eine Bananenmenge einzuführen, die dem Durchschnitt der von ihnen in den Jahren 1994 bis 1996 in die Europäische Gemeinschaft eingeführten Mengen entspricht, die aufgrund einer Einfuhrlizenz der Antragstellerinnen selbst oder eines anderen Lizenzinhabers in der Europäischen Gemeinschaft verzollt wurden, oder jede andere einstweilige Anordnung zu treffen, die das Gericht für angemessen hält. 13Die Kommission hat ihre schriftliche Stellungnahme am 15. Februar 1999 eingereicht. 14Mit Schriftsätzen, die am 8. bzw. am 10. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Königreich Spanien und die Französische Republik ihre Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. 15Mit Schriftsatz, der am 11. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen das Gericht nach Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 4 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts aufgefordert, weder in der veröffentlichten Fassung des Urteils noch in einem anderen öffentlich zugänglichen Papier, die Mengen aufzuführen, die unter Nummer 55 ihres Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz, unter Nummer 44 ihrer Klageschrift sowie in deren Anhängen 2 und 3 erwähnt sind. Sie haben das Gericht auch aufgefordert, der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten eine vertrauliche Behandlung dieser Daten aufzuerlegen. 16Mit Schriftsatz, der am 24. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission zu diesem letzten Antrag Stellung genommen. 17Die Parteien und die Streithelfer haben in der Sitzung vom 15. März 1999 mündlich verhandelt. 18Der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung wurde gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts dem Präsidenten der Fünften Kammer zugewiesen. Zum Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Daten 19Die Kommission trägt vor, daß die Antragstellerinnen keinen Antrag im Sinne von Artikel 116 § 2 Satz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt hätten. Sie fordert das Gericht daher auf, den Antrag, ihr und den beteiligten Mitgliedstaaten zu untersagen, die genauen Referenzmengen der erstgenannten Antragstellerin, die in ihren Prozeßakten genannt sind, bekanntzugeben, zurückzuweisen. Demgegenüber hat die Kommission nichts dagegen, einzuwenden, daß diese Zahlen in dem vorliegenden Beschluß nicht erwähnt werden. Sie schlägt dem Gericht aber vor, die Entwicklung dieser Mengen in Prozentzahlen anzugeben. 20Dem Antrag der Antragstellerinnen, die Zahlen, deren vertrauliche Behandlung sie fordern, in dem vorliegenden Beschluß nicht zu erwähnen, kann entsprochen werden, da ihre Veröffentlichung nicht unbedingt notwendig ist. 21Demgegenüber kann dem Antrag der Antragstellerinnen, der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten eine vertrauliche Behandlung dieser Zahlen aufzuerlegen, nicht entsprochen werden. 22Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Dienstanweisung für den Kanzler bestimmt, daß eine dritte Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts ohne ausdrückliche, nach Anhörung der Parteien erteilte Genehmigung des Präsidenten die Akten der Rechtssache oder die Verfahrensvorgänge nicht einsehen kann. Diese Genehmigung kann nur auf schriftlichen Antrag erteilt werden, dem eine eingehende Begründung für das berechtigte Interesse an der Akteneinsicht beizufügen ist. Außerdem genießen die Parteien nach den Bestimmungen über das Verfahren in Rechtssachen vor dem Gericht Schutz gegen unangemessene Verwendung von Verfahrensstücken. Demzufolge können die Parteien eines Verfahrens von den Verfahrensstücken anderer Parteien nur für die Vertretung ihrer eigenen Interessen Gebrauch machen (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnrn. 135 und 137). Da die von den Antragstellerinnen geforderte vertrauliche Behandlung somit bereits ausreichend gewährleistet ist, braucht ihrem Antrag nicht stattgegeben zu werden. 23Zum anderen kann die Kommission den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2362/98 die Liste der Marktbeteiligten, die einen Antrag auf Eintragung bzw. auf Verlängerung der Eintragung gestellt haben, sowie für die Anträge auf Verlängerung der Eintragung die Nummer bzw. die Nummern der verwendeten und der erteilten Einfuhrlizenzen bzw. Teillizenzen übermitteln, um Falscherklärungen der Marktbeteiligten erkennen oder verhindern zu können. Sie kann auch eine Veröffentlichung bestimmter Teile der Mitteilungen der Mitgliedstaaten vorsehen. Daher wäre es nicht angebracht, dem Antrag der Antragstellerinnen zu entsprechen, da dadurch die wirksame Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen durch die Kommission beeinträchtigt werden könnte. Zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz 24Nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in seiner durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen. 25Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragte Maßnahme muß außerdem vorläufig in dem Sinne sein, daß sie den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreift und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im voraus neutralisiert (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 1998 in der Rechtssache T-65/98 R, Van den Bergh Foods/Kommission, Slg. 1998, II-2641, Randnr. 34). Vorbringen der Parteien Zur Zulässigkeit 26Die Kommission macht geltend, daß die Antragstellerinnen von der Verordnung Nr. 2362/98 offensichtlich weder individuell noch unmittelbar betroffen seien. Wenn die Klage offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig sei, dann müsse nach ständiger Rechtsprechung der entsprechende Antrag auf einstweilige Anordnung für unzulässig erklärt werden (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-6/95 R, Cantine dei colli Berici/Kommission, Slg. 1995, II-647, Randnrn. 26 ff.). 27Das sei um so mehr geboten, wenn ein einzelner die Nichtigerklärung einer Handlung von allgemeiner Tragweite begehre, denn nur so lasse sich verhindern, daß dieser im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung erwirken könne, deren Nichtigerklärung der Gerichtshof später ablehne, weil die Klage im Verfahren zur Hauptsache für unzulässig erklärt worden sei (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 22). 28Eine Verordnung, die aufgrund eines objektiv bestimmten Tatbestands anwendbar sei und Rechtsfolgen für abstrakt beschriebene Personengruppen bewirke, sei von allgemeiner Tragweite und könne die Marktbeteiligten nicht im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag individuell betreffen. Die angefochtene Verordnung betreffe alle Wirtschaftsbeteiligten, die ab 1. Januar 1999 im Rahmen oder außerhalb der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Menge Bananen in die Gemeinschaft einführen wollten, unabhängig von dem Ursprungsland. Sie betreffe nicht nur die Wirtsehaftsteilnehmer, die bereits vor 1999 Bananen in die Gemeinschaft eingeführt hätten, sondern auch all diejenigen, die 1999 zum ersten Mal Bananen einführen wollten. 29Klagen, die praktisch den gleichen Gegenstand gehabt hätten und zumindest zum Teil von denselben Antragstellerinnen erhoben worden seien, seien aufgrund dieser Rechtsprechung bereits für unzulässig erklärt worden (Beschluß des Gerichtshofes vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C-257/93, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, Slg. 1993, I-3335, Randnr. 12, und Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Juli 1993 in der Rechtssache C-257/93 R, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, Slg. 1993, I-3917). 30Sie weist im übrigen das Vorbringen zurück, mit dem die Antragstellerinnen die Zulässigkeit ihrer Klage begründen wollen. Zum einen erbrächten die Antragstellerinnen nicht den Beweis, daß sie 40 % der Einfuhren von Bananen ecuadorianischen Ursprungs in die Gemeinschaft abwickelten. Die Zahlen, deren Richtigkeit sie bestreite, belegten lediglich, daß die Antragstellerinnen zusammen ungefähr 8 % der Gesamtmenge Bananen einführten, die jedes Jahr in die Gemeinschaft zum Nullsatz oder zu einem ermäßigten Zollsatz eingeführt werden dürfe. Die Antragstellerinnen seien also nur einige der zahlreichen Bananenimporteure, die in der Gemeinschaft tätig seien. Im Unterschied zu dem dem Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501) zugrunde liegenden Sachverhalt seien die Antragstellerinnen weder die größten Importeure noch Endverbraucher des fraglichen Erzeugnisses. 31Zum anderen berühre die angefochtene Verordnung sämtliche Importeure von Bananen aus Lateinamerika und nicht in besonderer Weise die Antragstellerinnen. 32Zum dritten behalte die angefochtene Verordnung einen Teil des Zollkontingents den Einfuhren aus Ecuador vor. Daß die Antragstellerinnen gegenwärtig einen großen Teil der Bananen aus Ecuador einführten, bedeute jedoch nicht, daß sie sich in einer besonderen Sachlage befänden, die sie von den anderen Importeuren unterscheide, da es allen Wirtschaftsteilnehmern gestattet sei, ecuadorianische Bananen einzuführen (Urteil des Gerichts vom 9. April 1997 in der Rechtssache T-47/95, Terres rouges u. a./Kommission, Slg. 1997, II-481, Randnr. 47). 33Zum vierten erbrächten die Antragstellerinnen keinen Beweis dafür, daß aufgrund der angefochtenen Verordnung mit den Lizenzen spekuliert werde. Selbst wenn es eine solche Spekulation gebe, würde sie außerdem alle Wirtschaftsteilnehmer berühren, die Bananen aus einem oder mehreren der vier Länder einführen wollten, denen ein Teil des Zollkontigents zugewiesen worden sei. Sämtliche traditionellen und neuen Marktbeteiligten hätten das Recht, Einfuhrlizenzen für Bananen aus diesen vier Ländern zu beantragen. 34Das Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853) sei für den vorliegenden Fall nicht von Interesse, da die angefochtene Verordnung kein besonderes Recht der Antragstellerinnen im Sinne dieses Urteils verletze. 35Außerdem betreffe die angefochtene Verordnung die Antragstellerinnen nicht unmittelbar. Es sei Sache der Mitgliedstaaten, festzustellen, wieviele Einfuhrbescheinigungen jedem einzelnen Importeur gewährt würden, und diese zu erteilen. Daraus folge, daß allein die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder Verweigerung dieser Bescheinigungen die Antragstellerinnen unmittelbar betreffen könnten (Urteil Terres rouges u. a./Kommission, Randnrn. 57 und 58). 36Schließlich könne es das Gericht nicht dazu veranlassen, die Grenzen seiner Befugnisse zu überschreiten, daß eine Klagemöglichkeit im nationalen Recht möglicherweise fehle (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-398/94, Kahn Scheepvaart/Kommission, Slg. 1996, II-477, Randnr. 50). 37In der mündlichen Verhandlung haben die spanische und die französische Regierung geltend gemacht, daß die Klage offensichtlich unzulässig sei, da die Antragstellerinnen durch die Verordnung Nr. 2362/98 nicht individuell betroffen seien. Der Antrag auf einstweilige Anordnung müsse daher zurückgewiesen werden. 38Die Antragstellerinnen machen zum einen geltend, daß die angefochtene Verordnung Folgen habe, die ihre Stellung im Wettbewerb in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigten. Sie befänden sich daher in einer ganz besonderen Lage und seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als durch die fragliche Verordnung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen (Urteile Extramet Industrie/Rat und Codorniu/Rat). 39Ecuador sei der Hauptlieferant der Gemeinschaft für außerhalb der Gemeinschaft erzeugte Bananen. Die Antragstellerinnen wickelten zusammen ungefähr 40 % der Gesamteinfuhr dieser Bananen ab. 40Das System der Aufteilung der Einfuhrlizenzen, das 1993 geschaffen worden sei, habe ungünstige Folgen für die Importeure von Bananen aus Lateinamerika — wie die Antragstellerinnen — gehabt, wobei diese Folgen trotz der Änderung durch die Verordnung Nr. 2362/98 fortbestünden. 41Die Antragstellerinnen würden außerdem in ganz besonderer Weise durch das System der Länderquoten berührt, das Ecuador mit der Verordnung Nr. 2362/98 auferlegt worden sei. Diese Quote kürze die Ausfuhren aus Ecuador, die 1997 bereits 728492 Tonnen erreicht hätten, auf 668120 Tonnen. 42Die Kombination aus den Länderquoten und der Zuteilungsmethode für die Einfuhrlizenzen mache die Antragstellerinnen für die Spekulation mit Einfuhrlizenzen besonders empfindlich. Die Beschränkung für Ecuador und die Spekulation mit den Lizenzen führten dazu, daß sie die ihnen für die Einfuhren aus Ecuador zugeteilte Referenzmenge nicht völlig ausschöpfen könnten. 43Die Antragstellerinnen machen zum anderen geltend, daß sie über keinen wirksamen Rechtsbehelf vor einem nationalen Gericht verfügten. Auch wenn sie vor einem nationalen Gericht gegen die Mitteilung der nationalen Behörden, mit der sie über die ihnen für 1999 zugeteilte Referenzmenge informiert worden seien, hätten vorgehen können — durch Anfechtung des Bescheids des belgischen Bureau d'intervention et de restitution vor dem belgischen Conseil d'État —, so hätten sie doch keinen wirklichen Rechtsstreit mit den belgischen Behörden. Es sei daher nicht auszuschließen, daß der Gerichtshof aus diesem Grund die Antwort auf eine mögliche Vorlagefrage verweigere. Die Antragstellerinnen sähen keinen vernünftigen Grund, dem Hauptverfahren einen „Umweg” über das nationale Gericht vorzuschalten. Jedenfalls sei der belgische Conseil d'État nicht befugt, einstweilige Anordnungen zu treffen, die für die Antragstellerinnen nützlich wären. Zur Dringlichkeit 44Die Antragstellerinnen machen geltend, daß sie dadurch einen schweren Schaden erlitten, daß die Einfuhr von Bananen aus Ecuador in zweierlei Hinsicht behindert werde, zum einen weil diese Bananen keinen Zugang zum separaten Kontingent für traditionelle AKP-Bananen hätten und zum anderen wegen der Länderquoten, die nicht den GATT-Vorschriften entsprächen. Einen noch größeren Nachteil erlitten sie wegen der Aufrechterhaltung eines Systems von Einfuhrlizenzen. 45Sicher sei der von ihnen geltend gemachte Schaden im wesentlichen finanzieller Natur. Grundsätzlich könne dieser Schaden also durch die Gewährung von Schadensersatz wiedergutgemacht werden. Dennoch sei die beantragte einstweilige Anordnung erforderlich, da sie fürchteten, selbst wenn der Hauptklage stattgegeben würde, die Wiedergutmachung des von ihnen geltend gemachten Schadens im Rahmen einer Schadensersatzklage nicht erlangen zu können. 46Die Kommission macht geltend, die erstgenannte Antragstellerin gestehe selbst ein, daß ihre vorläufige Referenzmenge von 1998 auf 1999 um 3 % gestiegen sei. Die Referenzmenge, die sie erhalten habe, sei seit der Schaffung der gemeinsamen Marktorganisation immer weiter gestiegen; sie erhalte 1999 eine größere Menge als jemals zuvor. Ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe den Antragstellerinnen durch die neue Regelung folglich nicht. Im Beschluß vom 10. Dezember 1997 in der Rechtssache T-260/97 R (Camar/Kommission und Rat, Slg. 1997, II-2357) habe der Präsident des Gerichts entschieden, daß ein nicht wiedergutzumachender Schaden nicht vorliegen könne, da sich die Einfuhren der Klägerin in dem zugrunde liegenden Fall stabilisiert hätten. Da die Referenzmengen der Antragstellerinnen stark gestiegen seien, könnten sie erst recht keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden erlitten haben. 47Im übrigen könne nach ständiger Rechtsprechung ein rein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein könne. 48Die Tatsache, daß eine mögliche Schadensersatzklage erfolglos sein würde — wie von den Antragstellerinnen behauptet —, stelle einen zusätzlichen Grund für die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung dar. Würdigung durch das Gericht Zur Zulässigkeit 49Gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung nur zulässig, wenn er von einer Partei eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits gestellt wird. Diese Vorschrift ist keine bloße Formvorschrift, sondern setzt voraus, daß die Klage, der der Antrag auf einstweilige Anordnung entspricht, tatsächlich in die Zuständigkeit des Gerichts fällt. 50Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, der der Antrag auf einstweilige Anordnung entspricht, geltend gemacht wird, ist zu prüfen, ob die Zulässigkeit der Klage glaubhaft gemacht ist (vgl. insbesondere Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes, Distri vet/Rat, Randnr. 21, und vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 160/88 R, Federation européenne de la santé animale u. a./Rat, Sig. 1988, 4121, Randnr. 22; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts, Cantine dei colli Berici/Kommission, Randnr. 26, und vom 22. Dezember 1995 in der Rechtssache T-219/95 R, Danielsson u. a./Kommission, Slg. 1995, II-3051, Randnr. 58). 51Dabei kommt es insbesondere darauf an, zu verhindern, daß die Antragstellerinnen im Wege der einstweiligen Anordnung Maßnahmen erwirken, die ihnen nicht zugesprochen würden, wenn ihre Klage im Verfahren zur Hauptsache für unzulässig erklärt würde (vgl. Beschluß Distrivet/Rat, Randnr. 22). 52Daraus folgt, daß das Gericht sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwar nicht abschließend zur Zulässigkeit der Klage äußern kann, aber unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles überprüfen muß, ob die Antragstellerinnen die Zulässigkeit der Klage zumindest glaubhaft gemacht haben. 53Das ist nicht der Fall. 54Der einzelne kann nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag gegen jede Entscheidung vorgehen, die ihn, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft. Mit dieser Bestimmung soll insbesondere verhindert werden, daß die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form der Verordnung die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft; auf diese Weise soll klargestellt werden, daß die Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (vgl. Urteil Terres rouges u. a./Kommission, Randnr. 39). 55Es ist nicht glaubhaft gemacht, daß die Verordnung Nr. 2362/98 eine in Form einer Verordnung ergangene Entscheidung wäre. Sie ist allgemein und abstrakt formuliert und gilt in allen Mitgliedstaaten, ohne daß die Lage einzelner Importeure in irgendeiner Weise berücksichtigt würde. Ihr Ziel ist es, die Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft in ihrer durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung festzulegen. 56Zwar ist nicht ausgeschlossen, daß ein Rechtssatz, der für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, unter bestimmten Umständen einige unter ihnen unmittelbar und individuell betrifft (Urteile Extramet Industrie/Rat, Randnr. 13, und Codorniu/Rat, Randnr. 19). Die Antragstellerinnen haben in der mündlichen Verhandlung jedoch zugegeben, daß das wesentliche Problem darin liege, daß die 1993 geschaffene gemeinsame Marktorganisation für Bananen ungünstige Wettbewerbsbedingungen für die Konzernunternehmen geschaffen habe, die auch nach den 1998 an dieser Organisation vorgenommenen Änderungen fortbestünden. Sie haben keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß im vorliegenden Fall besondere Umstände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben sind. 57Zudem bedeutet der Umstand, daß die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar nach Identität bestimmbar sind, noch nicht, daß diese Personen durch diese Maßnahme individuell betroffen sind (Urteil Terres rouges u. a./Kommission, Randnr. 44). Erst recht können die Antragstellerinnen nicht dartun, daß sie durch die Verordnung Nr. 2362/98 individuell betroffen sind, da alle traditionellen Marktbeteiligten sowie die neuen Marktbeteiligten, die eine Geschäftstätigkeit in dem fraglichen Sektor entwickeln möchten und die entsprechenden Bedingungen erfüllen, das Recht haben, Einfuhrlizenzen für Bananen aus den vier Ländern zu beantragen, denen ein Teil des Zollkontigents zugewiesen. worden ist. 58Ohne auf die Frage eingehen zu müssen, ob die angefochtene Verordnung die Antragstellerinnen unmittelbar betrifft, ist nach alledem nicht glaubhaft gemacht, daß die Verordnung Nr. 2362/98 die Antragstellerinnen individuell betrifft und daß ihr Antrag auf Nichtigerklärung dieser Verordnung damit nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag zulässig ist. Zur Dringlichkeit 59Da das Gericht sich im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht abschließend zur Zulässigkeit der Klage äußern kann, ist außerdem zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung, zunächst die Dringlichkeit, erfüllt sind. 60Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob dem Antragsteller bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen kann, der durch das Urteil nicht mehr ausgeglichen werden könnte. Ein rein wirtschaftlicher Schaden kann grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (vgl. insbesondere Beschluß Camar/Kommission und Rat, Randnr. 42). 61Aus den Akten geht eindeutig hervor, daß die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht besteht. Die Antragstellerinnen geben selbst zu, daß der geltend gemachte Schaden rein finanzieller Art sei. 62Außerdem haben die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht, daß der geltend gemachte Schaden ihren Bestand gefährden oder ihnen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen könnte und demzufolge im Fall eines Erfolgs der Klage nicht vollständig ersetzt werden könnte (vgl. Beschluß Cantine dei colli Berici/Kommission, Randnr. 31). Sie haben im Gegenteil in ihrem Antrag zugegeben, daß die Menge an Bananen, für die der erstgenannten Antragstellerin Lizenzen gewährt worden seien, 1999 gegenüber 1998 um 3 % gestiegen sei. Sie haben auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß die Anzahl der Lizenzen für den Noboa-Konzern von 1998 auf 1999 um 10 % gestiegen sei. 63Aus alledem folgt, daß die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnungen nicht erfüllt sind, so daß der Antrag auch deswegen zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS beschlossen: 1.Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. 2.Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. Luxemburg, den 28. April 1999 Der Kanzler H. Jung Der Präsident J. D. Cooke (*)Verfahrenssprache: Niederländisch.
