BIB.ORDER
T-81/9861998B00810006.00013502135076TBeschluß des Gerichts (Dritte Kammer)
6. Dezember 1999(*)
In der Rechtssache T-81/98
Patricia Boyes, wohnhaft in Porlock (Vereinigtes Königreich), vertreten durch Barrister Becket Bedford, zugelassen in England und Wales, und durch John Kelly, Sarah Ferdinand und Jatinder Sandhu, Solicitors, 21, Bennetts Hill, Birmingham (Vereinigtes Königreich),
Klägerin,Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Klaus Wiedner und Xavier Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,unterstützt durch
The Grand Pub Company Ltd, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London, vertreten durch John Boyce und Bertrand Louveaux, Solicitors, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Philippe Hoss, 2, place Winston Churchill, Luxemburg,
Streithelferin,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. März 1998 (Fall IV/94.907/F3 — NAIL), mit der der Antrag der Klägerin gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) in bezug auf den von der Inntrepreneur Estates Limited für die Verpachtung von Schankwirtschaften, die sie im Vereinigten Königreich besitzt, verwendeten Standardpachtvertrag, der die Schankwirte zum ausschließlichen Kauf bestimmter angegebener Biersorten bei dem vom Eigentümer benannten Lieferanten verpflichtet, abgelehnt wird, und wegen Ersatz des angeblich durch diese Entscheidung entstandenen Schadens
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluß
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
- 1.In der vorliegenden Rechtssache ist die Hauptsache erledigt.
- 2.Jede Partei einschließlich der Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.