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EuG · T-81/98

06.12.1999 · ECLI:EU:T:1999:305

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EuG · T-81/98 · 06.12.1999 · ECLI:EU:T:1999:305

BIB.ORDERT-81/9861998B00810006.00013502135076TBESCHLUSS VOM 6. 12. 1999 — RECHTSSACHE T-81/98 BOYES / KOMMISSION Beschluß des Gerichts (Dritte Kammer) 6. Dezember 1999(*) In der Rechtssache T-81/98 Patricia Boyes, wohnhaft in Porlock (Vereinigtes Königreich), vertreten durch Barrister Becket Bedford, zugelassen in England und Wales, und durch John Kelly, Sarah Ferdinand und Jatinder Sandhu, Solicitors, 21, Bennetts Hill, Birmingham (Vereinigtes Königreich), Klägerin, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Klaus Wiedner und Xavier Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, unterstützt durch The Grand Pub Company Ltd, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London, vertreten durch John Boyce und Bertrand Louveaux, Solicitors, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Philippe Hoss, 2, place Winston Churchill, Luxemburg, Streithelferin, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. März 1998 (Fall IV/94.907/F3 — NAIL), mit der der Antrag der Klägerin gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) in bezug auf den von der Inntrepreneur Estates Limited für die Verpachtung von Schankwirtschaften, die sie im Vereinigten Königreich besitzt, verwendeten Standardpachtvertrag, der die Schankwirte zum ausschließlichen Kauf bestimmter angegebener Biersorten bei dem vom Eigentümer benannten Lieferanten verpflichtet, abgelehnt wird, und wegen Ersatz des angeblich durch diese Entscheidung entstandenen Schadens erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß 1Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 27. Mai 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, im eigenen Namen Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. März 1998 (Fall IV/94.907/F3 — NAIL). 2The Grand Pub Company Ltd ist mit Beschluß vom 15. März 1999 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. 3Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben dem Gericht mit Schriftsatz vom 17. März 1999 mitgeteilt, daß diese am 24. Februar 1999 verstorben sei. Sie haben angegeben, ihnen sei nicht bekannt, ob und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren aufgenommen werden könne. 4Mit Schreiben der Kanzlei vom 9. April 1999 ist den Prozeßbevollmächtigten eine Frist bis zum 9. Juni 1999 für die Mitteilung der Namen etwaiger Hinterbliebener der Klägerin gesetzt worden, die die Aufnahme des Verfahrens wünschen. 5Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben dem Gericht mit Schriftsatz vom 28. Mai 1999 mitgeteilt, die Klägerin sei verstorben, ohne Vermögen zu hinterlassen, sie habe kein Testament errichtet und ihre Hinterbliebenen seien ihre fünf Kinder. Auch seien sie gegebenenfalls in der Lage, das Einverständnis eines der fünf Kinder der Klägerin für die Aufnahme des Verfahrens zu erhalten. Zu diesem Zweck haben sie eine Verlängerung der gesetzten Frist beantragt. 6Die Prozeßbevollmächtigten wurden mit Schreiben der Kanzlei vom 22. Juni 1999 davon unterrichtet, daß die Frist bis zum 23. August 1999 verlängert worden sei, um es ihnen zu ermöglichen, dem Gericht das Einverständnis des erwähnten Hinterbliebenen und ergänzende Angaben in bezug auf die Erbschaft zu übermitteln. 7Da keine Antwort erfolgt ist, hat die Kanzlei die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und die Kommission mit Schreiben vom 15. September 1999 aufgefordert, sich zu einer möglichen Erledigung der Hauptsache zu äußern. 8Die Kommission hat mit ihrer Stellungnahme, die am 30. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, das Gericht aufgefordert, die Hauptsache nach dem Grundsatz „actio personalis moritur cum persona“ für erledigt zu erklären. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben keine Stellungnahme abgegeben. 9Das Gericht stellt fest, daß die Klage wegen des Todes der Klägerin und der fehlenden Aufnahme des Verfahrens durch ihre Hinterbliebenen gegenstandslos geworden ist. Daher ist die Hauptsache erledigt. Kosten 10Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen. 11Unter den Umständen des vorliegenden Verfahrens ist das Gericht der Ansicht, daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Dritte Kammer) beschlossen: 1.In der vorliegenden Rechtssache ist die Hauptsache erledigt. 2.Jede Partei einschließlich der Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten. Luxemburg, den 6. Dezember 1999 Der Kanzler H. Jung Der Präsident K. Lenaerts (*)Verfahrenssprache: Englisch.