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T-311/9761997B03110008.000114091142618TBeschluß des Gerichts (Fünfte Kammer)
30. April 1999(*)
In der Rechtssache T-311/97
Pescados Congelados Jogamar, SL, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Las Palmas (Spanien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Manuel de Cristóbal López, Madrid, Zustellungsanschrift: Fiduciaire Beaumanoir, 48, rue de Bragance, Luxemburg,
Klägerin,Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Thomas van Rijn und Juan Guerra Fernández, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,wegen Feststellung, daß die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, aufgrund ihrer Befugnisse in Fischereiangelegenheiten, insbesondere derjenigen, die ihr im Rahmen des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko in diesem Bereich zustehen, bei der Aufbringung des Schiffes Albor Uno durch die marokkanischen Behörden einzuschreiten,
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Cooke sowie der Richter R. García-Valdecasas und P. Lindh,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluß
Rechtlicher Rahmen
„Artikel 9
Verwaltungszusammenarbeit
Die Vertragsparteien, die darum bemüht sind, die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen sicherzustellen,
- —
fördern eine Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen in dem Bestreben, sich jeweils für ihren Bereich davon überzeugen zu können, daß ihre Schiffe die Bestimmungen dieses Abkommens und die Fischereivorschriften Marokkos einhalten;
- —
arbeiten insbesondere durch den Austausch von Informationen und eine enge Verwaltungszusammenarbeit mit dem Ziel zusammen, unerlaubten Fischfang zu verhindern und zu bekämpfen.
Die Einzelheiten der praktischen Durchführung dieser Verwaltungszusammenarbeit sind in Anhang II festgelegt.
Der Stand der praktischen Durchführung dieser Verwaltungszusammenarbeit wird von beiden Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 überprüft.
Artikel 10
Gemischter Ausschuß
Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt. Dem Gemischten Ausschuß sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
- —
Überwachung der Durchführung, Auslegung und des reibungslosen Funktionierens des Abkommens sowie der Beilegung von Streitigkeiten;
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Herstellung der notwendigen Verbindung in Fischereiangelegenheiten von gemeinsamem Interesse;
- —
Beschluß der Programme und Maßnahmen nach Artikel 3;
- —
Beurteilung der Ergebnisse der Zusammenarbeit beider Vertragsparteien im Bereich der Überwachung gemäß Anhang II;
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Überwachung des Ablaufs der Anlandungen der Gemeinschaftsschiffe in den Häfen Marokkos;
- —
Überprüfung des Stands der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit im Kampf gegen unerlaubten Fischfang und der Verwaltungszusammenarbeit im Hinblick auf die Einhaltung der marokkanischen Rechtsvorschriften und der Bestimmungen dieses Abkommens.
Dieser Ausschuß tritt einmal jährlich abwechselnd in Marokko und in der Gemeinschaft zusammen und kann auf Antrag einer der Vertragsparteien zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden.Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten
Die Vertragsparteien konsultieren sich bei Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens.“
„Kapitel VIII
Verfahren im Fall einer Aufbringung
1.BenachrichtigungDas [marokkanische] Ministerium [für Seefischerei und Handelsmarine] benachrichtigt die Delegation [der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Marokko] binnen 48 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in der Fischereizone Marokkos aufgebracht worden ist, und übermittelt einen kurzen Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Aufbringung.
Außerdem wird die Delegation über den Verlauf der eingeleiteten Verfahren und gegebenenfalls verhängte Strafen auf dem laufenden gehalten.
2.AufbringungsprotokollNach Aufnahme des Tatbestands in dem Protokoll, das von der Fischereiaufsichtsbehörde Marokkos erstellt wird, muß der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.
Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.
Der Kapitän muß sein Schiff in den marokkanischen Hafen bringen, den die marokkanische Überwachungsbehörde ihm genannt hat.
3.RegelungNach den Bestimmungen des Dahir vom 23. November 1973 über die Seefischereiordnung kann der Verstoß wie folgt geregelt werden:
a)durch eine außergerichtliche Beilegung mit Bußgeld:Die Höhe des Bußgeldes wird innerhalb der hierfür in den marokkanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Spanne mit einem Mindest-und einem Höchstbetrag festgelegt;
b)auf gerichtlichem Wege:Konnte der Fall nicht außergerichtlich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so wird von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 110 des Dahir vom 31. März 1919 möglichst rasch eine Kaution festgesetzt, die der Reeder bei einer von den marokkanischen Behörden bezeichneten Bank hinterlegen muß.
Die Bankkaution kann vor Abschluß des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden.
Sie wird von der zuständigen Behörde im Fall der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung des betreffenden Kapitäns freigegeben, gegebenenfalls unter Abzug von Prozeßkosten.
Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag nach dem Urteil unter Abzug etwaiger Prozeßkosten freigegeben.
Das Schiff wird freigegeben, und der Besatzung wird gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald
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im Rahmen des Bußgeldverfahrens die Forderungen durch Vorlage des Zahlungsbelegs beglichen sind oder
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eine Bescheinigung vorgelegt wird, daß bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens eine Bankkaution hinterlegt worden ist.“
Sachverhalt
Verfahren und Anträge der Parteien
- —
die Untätigkeit der Kommission in dem Sinne festzustellen, daß sie es unter Verletzung des EG-Vertrags (Artikel 38 ff.) und der Verordnung Nr. 3954/92 unterlassen hat, im Rahmen der Aufbringung der Albor Uno tätig zu werden,
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festzustellen, daß die Kommission ihre Befugnisse in Fischereiangelegenheiten nicht auf die nationalen Behörden hätte abwälzen dürfen,
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
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die Klage für unzulässig zu erklären,
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der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
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die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen,
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das Verfahren fortzusetzen und die Begründetheit zu prüfen,
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der Kommission die Kosten dieses Zwischenstreits aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
beschlossen:
- 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
- 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.