EuG · T-311/97 · 30.04.1999 · ECLI:EU:T:1999:89
BIB.ORDERT-311/9761997B03110008.000114091142618TBESCHLUSS VOM 30. 4. 1999 — RECHTSSACHE T-311/97 PESCADOS CONGELADOS JOGAMAR / KOMMISSION Beschluß des Gerichts (Fünfte Kammer) 30. April 1999(*) In der Rechtssache T-311/97 Pescados Congelados Jogamar, SL, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Las Palmas (Spanien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Manuel de Cristóbal López, Madrid, Zustellungsanschrift: Fiduciaire Beaumanoir, 48, rue de Bragance, Luxemburg, Klägerin, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Thomas van Rijn und Juan Guerra Fernández, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Feststellung, daß die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, aufgrund ihrer Befugnisse in Fischereiangelegenheiten, insbesondere derjenigen, die ihr im Rahmen des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko in diesem Bereich zustehen, bei der Aufbringung des Schiffes Albor Uno durch die marokkanischen Behörden einzuschreiten, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Cooke sowie der Richter R. García-Valdecasas und P. Lindh, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß Rechtlicher Rahmen 1Die Verordnung (EG) Nr. 150/97 des Rates vom 12. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko und zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (ABl. 1997, L 30, S. 1; im folgenden: Abkommen) hat dieses Abkommen genehmigt; der Wortlaut ist der Verordnung beigefügt. 2Das Abkommen ersetzt dasjenige, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3954/92 des Rates vom 19. Dezember 1992 über den Abschluß des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko und zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (ABl. L 407, S. 1) genehmigt worden war. 3Die Artikel 9 bis 11 des Abkommens bestimmen: „Artikel 9 Verwaltungszusammenarbeit Die Vertragsparteien, die darum bemüht sind, die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen sicherzustellen, — fördern eine Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen in dem Bestreben, sich jeweils für ihren Bereich davon überzeugen zu können, daß ihre Schiffe die Bestimmungen dieses Abkommens und die Fischereivorschriften Marokkos einhalten; — arbeiten insbesondere durch den Austausch von Informationen und eine enge Verwaltungszusammenarbeit mit dem Ziel zusammen, unerlaubten Fischfang zu verhindern und zu bekämpfen. Die Einzelheiten der praktischen Durchführung dieser Verwaltungszusammenarbeit sind in Anhang II festgelegt. Der Stand der praktischen Durchführung dieser Verwaltungszusammenarbeit wird von beiden Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 überprüft. Artikel 10 Gemischter Ausschuß Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt. Dem Gemischten Ausschuß sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen: — Überwachung der Durchführung, Auslegung und des reibungslosen Funktionierens des Abkommens sowie der Beilegung von Streitigkeiten; — Herstellung der notwendigen Verbindung in Fischereiangelegenheiten von gemeinsamem Interesse; — Beschluß der Programme und Maßnahmen nach Artikel 3; — Beurteilung der Ergebnisse der Zusammenarbeit beider Vertragsparteien im Bereich der Überwachung gemäß Anhang II; — Überwachung des Ablaufs der Anlandungen der Gemeinschaftsschiffe in den Häfen Marokkos; — Überprüfung des Stands der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit im Kampf gegen unerlaubten Fischfang und der Verwaltungszusammenarbeit im Hinblick auf die Einhaltung der marokkanischen Rechtsvorschriften und der Bestimmungen dieses Abkommens. Dieser Ausschuß tritt einmal jährlich abwechselnd in Marokko und in der Gemeinschaft zusammen und kann auf Antrag einer der Vertragsparteien zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden. Artikel 11 Beilegung von Streitigkeiten Die Vertragsparteien konsultieren sich bei Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens.“ 4Kapitel VIII des Anhangs II — „Zusammenarbeit bei der Überwachung der Fangtätigkeiten von Gemeinschaftsschiffen in der Fischereizone Marokkos“ — des Abkommens bestimmt: „Kapitel VIII Verfahren im Fall einer Aufbringung 1.Benachrichtigung Das [marokkanische] Ministerium [für Seefischerei und Handelsmarine] benachrichtigt die Delegation [der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Marokko] binnen 48 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in der Fischereizone Marokkos aufgebracht worden ist, und übermittelt einen kurzen Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Aufbringung. Außerdem wird die Delegation über den Verlauf der eingeleiteten Verfahren und gegebenenfalls verhängte Strafen auf dem laufenden gehalten. 2.Aufbringungsprotokoll Nach Aufnahme des Tatbestands in dem Protokoll, das von der Fischereiaufsichtsbehörde Marokkos erstellt wird, muß der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen. Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. Der Kapitän muß sein Schiff in den marokkanischen Hafen bringen, den die marokkanische Überwachungsbehörde ihm genannt hat. 3.Regelung Nach den Bestimmungen des Dahir vom 23. November 1973 über die Seefischereiordnung kann der Verstoß wie folgt geregelt werden: a)durch eine außergerichtliche Beilegung mit Bußgeld:Die Höhe des Bußgeldes wird innerhalb der hierfür in den marokkanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Spanne mit einem Mindest-und einem Höchstbetrag festgelegt; b)auf gerichtlichem Wege:Konnte der Fall nicht außergerichtlich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so wird von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 110 des Dahir vom 31. März 1919 möglichst rasch eine Kaution festgesetzt, die der Reeder bei einer von den marokkanischen Behörden bezeichneten Bank hinterlegen muß. Die Bankkaution kann vor Abschluß des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird von der zuständigen Behörde im Fall der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung des betreffenden Kapitäns freigegeben, gegebenenfalls unter Abzug von Prozeßkosten. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag nach dem Urteil unter Abzug etwaiger Prozeßkosten freigegeben. Das Schiff wird freigegeben, und der Besatzung wird gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald — im Rahmen des Bußgeldverfahrens die Forderungen durch Vorlage des Zahlungsbelegs beglichen sind oder — eine Bescheinigung vorgelegt wird, daß bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens eine Bankkaution hinterlegt worden ist.“ Sachverhalt 5Die Firma Pescados Congelados Jogamar, SL, (Klägerin) ist Eigentümerin des Schiffes Albor Uno, dessen Reederin Galván Carratalá ist. 6Am 16. Juli 1997 brachte ein marokkanisches Patrouillenschiff die Albor Uno auf und leitete sie mit der Begründung, daß sie am 15. Juli 1997 4,5 Seemeilen vor der marokkanischen Küste, also innerhalb der 12-Meilen-Zone gefischt habe, in den Hafen von El-Aaiun. 7Mit Schreiben vom 17. Juli 1997 haben die marokkanischen Behörden gemäß Kapitel VIII Nummer 1 des Anhangs II des Abkommens die Gemeinschaftsbehörden über diese Aufbringung benachrichtigt. 8Am 18. Juli 1997 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Sachverständigen Pagliarani in den Hafen von El-Aaiun entsandt, um den Sachverhalt zu überprüfen und einen Bericht anzufertigen. 9Am gleichen Tag hatten der Sachverständige, die Reederin, der leitende Direktor der Asociación Nacional de Armadores de Cefalópodos (Anacef) Fontán, der Berater in Fischereifragen bei der spanischen Botschaft in Rabat Miranda und der spanische Konsul in Agadir Fernández eine Zusammenkunft mit dem Kapitän zur See der marokkanischen Königlichen Marine Berrada Gouzi, der ihnen mitteilte, daß gegen das Schiff ein Bußgeld in Höhe von 701195 Dirham verhängt worden sei. 10Am 21., 23. und 24. Juli 1997 übersandte die Delegation der Kommission in Rabat dem marokkanischen Ministerium für Seefischerei und Handelsmarine (im folgenden: Ministerium) ein Telefax und zwei Schreiben mit der Bitte um Unterrichtung über die Aufbringung des Schiffes Albor Uno und mit dem Vorschlag zur Bildung eines Dreiergremiums aus dem Ministerium, der Kommission und der Königlichen Marine, das Verfahren untersuchen solle, die eine transparentere Behandlung der Aufbringungsfälle sicherstellen könnten. 11Am 28. Juli 1997 führte der für Fischereifragen zuständige Beamte in der Delegation der Kommission in Rabat Charles ein Gespräch mit dem Leiter der Abteilung für die Überwachung und Beobachtung der Fischereitätigkeiten im Ministerium Laghgrib über die Einhaltung des Abkommens und die Verläßlichkeit des Kurvenschreibersystems für Schiffahrt und Fischfang „GPS“ und des Empfangsgeräts für Schiffahrt „Plotter“. 12Mit Schreiben vom 29. Juli 1997 sowie bei einem Treffen am gleichen Tag zwischen dem Beauftragten der Delegation der Kömmission in Rabat Gallimore und dem Generalsekretär des Ministeriums Rhanmi haben die Gemeinschaftsbehörden gemäß Artikel 10 des Abkommens eine außerordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses einberufen. Diese Aufforderung wurde mehrfach wiederholt. Die marokkanischen Behörden haben die Aufforderung jedesmal zurückgewiesen, da keine Verletzung des Abkommens vorliege. 13Mit Telefax vom 11. August 1997 an die Delegation der Kommission in Rabat, das von der Klägerin als Mahnschreiben betrachtet wurde, erbat diese zum einen die Namen, Telefonnummern und Faxnummern der mit der Angelegenheit befaßten Beamten und Gremien und zum anderen eine Kopie des von dem Sachverständigen erarbeiteten Berichts und nähere Angaben zu dem Beamten, der im Besitz dieses Berichts sei, um mit den entsprechenden Beamten Kontakt aufnehmen zu können. 14Mit Telefax vom 13. August 1997 antwortete die Delegation der Kommission in Rabat, daß die Kommission alle geeigneten Schritte unternommen habe, um für die Aufbringung des Schiffes Albor Uno eine Lösung gemäß dem Abkommen zu finden. Sie schließt damit, daß die marokkanischen Rechtsvorschriften anwendbar seien und es dem Reeder des Schiffes daher freistehe, sich unmittelbar an die marokkanischen Behörden zu wenden. 15Mit Telefax vom 14. August 1997 an die Delegation der Kommission in Rabat führte die Klägerin aus, sie habe einen Monat gewartet;sie verlange nunmehr die in ihrem Telefax vom 11. August 1997 erbetenen sowie aller anderen Auskünfte über die Verhandlungen der Kommission mit den marokkanischen Behörden, damit sie selbst tätig werden könne. 16Mit Telefax vom 19. August 1997 übermittelte die Kommission der Klägerin den Bericht des Sachverständigen. Dieser Bericht weist darauf hin, daß nach den Kurvenschreibersystemen für Schiffahrt und Fischfang „Plotter“ und „GPS“, über die die Albor Uno verfüge, das Schiff am 15. Juli 1997 außerhalb der 12-Meilen-Zone gefischt habe und daß keine Hinweise auf eine Manipulation des Registers vorlägen. Der offensichtlich deutliche Widerspruch zwischen den Behauptungen der Parteien könne nur beseitigt werden, wenn die marokkanischen Behörden weitere Informationen über die Aufspürung der Albor Uno durch Radar und die sich daraus ergebenden Navigationsdaten beibrächten. 17Mit Telefax vom gleichen Tag antwortete der Generaldirektor der Generaldirektion Fischerei (GD XIV), Cavaco, auf das Telefax der Klägerin vom 14. August 1997. Darin verweist er auf das Abkommen, wonach es Sache des Reeders sei, zu entscheiden, ob die Aufbringung auf außergerichtlichem oder gerichtlichem Wege geregelt werden solle. Er weist auch darauf hin, daß die Kommission nicht an Verhandlungen mit den marokkanischen Behörden teilgenommen habe. 18Das Schiff wurde am 1. September 1997 durch eine außergerichtliche Beilegung mit Bußgeld freigegeben. Verfahren und Anträge der Parteien 19Die Klägerin hat am 10. Dezember 1997 die vorliegende Klage erhoben. 20Mit besonderem Schriftsatz, der am 20. Februar 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission aufgrund von Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Klägerin hat am 3. April 1998 zu dieser Einrede Stellung genommen. 21In ihrer Klageschrift beantragt die Klägerin, — die Untätigkeit der Kommission in dem Sinne festzustellen, daß sie es unter Verletzung des EG-Vertrags (Artikel 38 ff.) und der Verordnung Nr. 3954/92 unterlassen hat, im Rahmen der Aufbringung der Albor Uno tätig zu werden, — festzustellen, daß die Kommission ihre Befugnisse in Fischereiangelegenheiten nicht auf die nationalen Behörden hätte abwälzen dürfen, — der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 22In ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission, — die Klage für unzulässig zu erklären, — der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. 23In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin, — die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, — das Verfahren fortzusetzen und die Begründetheit zu prüfen, — der Kommission die Kosten dieses Zwischenstreits aufzuerlegen. Zur Zulässigkeit 24Gemäß Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht (Fünfte Kammer) durch die Akten für ausreichend unterrichtet, so daß die mündliche Verhandlung nicht eröffnet werden muß. Vorbringen der Parteien 25Die Kommission ist der Auffassung, daß die Klage offensichtlich unzulässig sei. 26Erstens sei sie entgegen Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag nicht zuvor aufgefordert worden, tätig zu werden. Das Telefax der Klägerin vom 11. August 1997 entspreche nicht den Anforderungen, die das Gericht an eine solche Aufforderung stelle. Zum einen erwähne das Schreiben weder Artikel 175 EG-Vertrag noch die Tatsache, daß es den vorprozessualen Teil des Verfahrens auf Feststellung der Untätigkeit darstelle. Zum anderen nenne es nicht die Maßnahmen, die die Klägerin für notwendig halte, um die angebliche Unterlassung oder Untätigkeit der Kommission zu beenden. 27Zweitens bestehe — entgegen den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Voraussetzungen — keine Übereinstimmung zwischen dem Antrag in der Aufforderung zum Tätigwerden und demjenigen in der Klage (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1960 in den Rechtssachen 41/59 und 50/59, Hamborner Bergbau und Thyssen Bergbau/Hohe Behörde, Slg. 1960, 1025). Mit ihrem Telefax vom 11. August 1997 habe die Klägerin von der Kommission nur die Namen, Telefonnummern und Faxnummern der mit der Angelegenheit befaßten Beamten und Gremien sowie eine Kopie des Sachverständigenberichts und nähere Angaben zu dem Beamten, der im Besitz dieses Berichts sei, erbeten, um mit diesen Kontakt aufnehmen zu können. Dagegen habe die Klägerin in ihrer Klage zum einen beantragt, festzustellen, daß die Kommission dadurch die Bestimmungen des EG-Vertrags mißachtet habe, daß sie es unterlassen habe, bezüglich der Aufbringung der Albor Uno tätig zu werden, und zum anderen, die Kommission aufzufordern, selbst in Fischereiangelegenheiten tätig zu werden, statt ihre Befugnisse an die nationalen Behörden zu delegieren. 28Drittens stelle die angebliche Unterlassung jedenfalls keine Untätigkeit dar, die eine Klage nach Artikel 175 EG-Vertrag rechtfertigen könne, weil das, was von ihr in dem Telefax vom 11. August 1997 erbeten worden sei, nämlich nähere Angaben und ein Bericht, keine rechtsverbindliche Entscheidung darstelle. 29Schließlich sei die Klägerin nicht klagebefugt, weil die Handlung, deren Unterlassung der Kommission vorgeworfen werde, sie nicht individuell und unmittelbar betreffe. Zum einen hätte die Untätigkeit der Kommission bei der Aufbringung der Albor Uno nur durch eine Anderung des Abkommens oder durch seine Aufkündigung vermieden werden können, was Rechtsfolgen für Dritte bewirkt hätte. Zum anderen hätte die Nichtdelegierung ihrer Befugnisse in Fischereiangelegenheiten an die nationalen Behörden auch alle Schiffe, die unter Lizenz in den marokkanischen Gewässern fischten, sowie die spanischen Behörden betroffen. Diese Unterlassungen beträfen daher die Albor Uno nicht individuell. 30Die Klägerin trägt zunächst vor, im Hinblick auf die Nichtbeachtung des wesentlichen Formerfordernisses, das die Aufforderung zum Tätigwerden darstelle, verlange der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, daß jede Belastung des Adressaten von Gemeinschaftsvorschriften sich auf das zur Erreichung des verfolgten Zieles unbedingt erforderliche Maß beschränke und den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern das geringstmögliche Opfer abverlange (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237). Übertrieben formalistische Voraussetzungen, die zu einer Erschwerung oder Verhinderung von Klagemöglichkeiten führten, stünden im Widerspruch zum Recht auf effektiven Rechtsschutz. Selbst wenn in der Praxis eine förmliche Aufforderung zum Tätigwerden verlangt werde, sei nach dem Wortlaut des Artikels 175 EG-Vertrag weder die Angabe der vorzunehmenden Handlung, noch deren Beschränkung auf den Antrag erforderlich. Der Zweck der Aufforderung zum Tätigwerden bestehe darin, die in Artikel 175 vorgesehene Frist in Gang zu setzen und den Inhalt der beantragten Handlung zu bestimmen. Das Telefax vom 11. August 1997 erfülle diese Voraussetzungen. Der Zeitpunkt, von dem ab die Frist laufe, sei derjenige der Aufbringung, der Inhalt die Freigabe des aufgebrachten Schiffes. 31Hinsichtlich der fehlenden Übereinstimmung des Antrags in der Aufforderung zum Tätigwerden und in der Klage trägt die Klägerin ferner vor, daß die Klage nicht erhoben worden sei, weil die Kommission die Vornahme einer bestimmten Handlung versäumt habe, sondern weil sie untätig geblieben sei, ohne die verfügbaren Handlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Man könne von der Klägerin nicht verlangen, daß sie — zumal in einem internationalen Konflikt — von der Kommission den Erlaß konkreter politischer Maßnahmen verlange. Denn es handele sich nicht um rechtliche Maßnahmen. 32Die Auffassung der Kommission, ihre Unterlassung stelle keine Untätigkeit dar, die eine Klage nach Artikel 175 EG-Vertrag rechtfertigen könne, und die Klägerin sei nicht klagebefugt, treffe nicht zu. Daß das Recht einer natürlichen oder juristischen Person auf Befassung des Gerichts auf den Fall beschränkt sei, daß ein Gemeinschaftsorgan es unterlassen habe, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten, bedeute lediglich, daß die Klage nicht gegen das Unterbleiben einer Handlung gerichtet werden könne, die keine Rechtsfolgen habe. 33So lege der Gerichtshof den Begriff des Aktes im Sinne des Artikels 175 EG-Vertrag weit aus, um demjenigen rechtlichen Schutz zu gewähren, der, ohne der formelle Adressat zu sein, tatsächlich von der Handlung in gleicher Weise betroffen werde. Es reiche aus, daß die beanstandete Handlung den Kläger unmittelbar und individuell berühre, selbst wenn letzterer nicht der Adressat sei (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 247/87, Star Fruit/Kommission, Slg. 1989, 291 und vom 16. Februar 1993 in der Rechtssache C-107/91, ENU/Kommission, Slg. 1993, I-599). Würdigung durch das Gericht 34Nach Artikel 175 EG-Vertrag ist eine Klage auf Feststellung der Untätigkeit nur zulässig, wenn der Kläger das vorprozessuale Verfahren unter Beachtung des wesentlichen Formerfordernisses der Aufforderung an das beklagte Organ zum Tätigwerden im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 eingehalten hat (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1959 in der Rechtssache 17/57, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1959, 9, 27 und Beschluß des Gerichts vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache T-64/96, de Jorio/Rat, Slg. 1997, II-127, Randnr. 39). 35Ein Antrag kann nur dann Grundlage für eine Untätigkeitsklage sein, wenn er so klar und deutlich ist, daß die Kommission in konkreter Weise Kenntnis vom Inhalt der beantragten Entscheidung erlangen kann. Aus dem Antrag muß ferner deutlich werden, daß mit ihm beabsichtigt ist, die Kommission zu einer Stellungnahme zu zwingen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1986 in den Rechtssachen 81/85 und 119/85, Usinor/Kommission, Slg. 1986, 1777, Randnr. 15). 36Im vorliegenden Fall erfragte die Klägerin in ihrem Telefax vom 11. August 1997 bei der Kommission zum einen die Namen, Telefonnummern und Faxnummern der mit der Angelegenheit befaßten Beamten und Gremien und zum anderen eine Kopie des Sachverständigenberichts und nähere Angaben zu dem Beamten, der im Besitz dieses Berichts sei, um mit ihnen Kontakt aufnehmen zu können. 37Auch wenn im vorprozessualen Teil eines Verfahrens wegen Untätigkeit an die Beachtung der wesentlichen Formvorschriften kein übermäßig strenger Maßstab angelegt werden darf, enthält das Telefax vom 11. August 1997 keine Aufforderung an die Kommission zum Tätigwerden, sondern ersucht diese nur um bestimmte Auskünfte, die es der Klägerin ermöglichen sollten, selbst tätig zu werden. Außerdem geht aus diesem Telefax nicht hervor, daß es der Vorbereitung eines Streitverfahrens dienen sollte (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1961 in den Rechtssachen 22/60 und 23/60, Elz/Hohe Behörde, Slg. 1961, 389, 408 und vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 25/85, Nuovo Campsider/Kommission, Slg. 1986, 1531, Randnr. 8). 38Aus alledem folgt, daß die Klägerin vor der Erhebung dieser Klage das vorprozessuale Verfahren nicht eingehalten hat, da sie die Kommission nicht im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag zum Tätigwerden aufgefordert hat. Somit hat sie ein wesentliches Formerfordernis nicht beachtet, was zur Unzulässigkeit ihres Antrags auf Feststellung der Untätigkeit führt (Beschluß de Jorio/Rat, Randnr. 39). 39Daraus folgt, daß die Klage insgesamt für unzulässig zu erklären ist, ohne daß es erforderlich wäre, das übrige Vorbringen der Kommission zu prüfen. Kosten 40Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission deren Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte Kammer) beschlossen: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Luxemburg, den 30. April 1999 Der Kanzler H. Jung Der Präsident J. D. Cooke (*)Verfahrenssprache: Spanisch.
