BIB.ORDER
T-274/9761997B02740015.000129271293610TBeschluß des Gerichts (Dritte Kammer)
16. Juli 1998(*)
In der Rechtssache T-274/97
Ca'Pasta Srl, Gesellschaft italienischen Rechts, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Paolo Piva, Venedig, und Guy Arendt, Luxemburg, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Guy Arendt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
Klägerin,Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hubert van Vliet, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Alberto Dal Ferro, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,wegen Nichtigerklärung einer in einem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Kommission vom 4. August 1997 angeblich enthaltenen Entscheidung
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter C. P. Briet und A. Potocki,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluß
Rechtlicher Rahmen
„(1)Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß. (2)Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festlegen kann, Stellung ... (3)Die Kommission trifft die Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen sie jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie von der Kommission unverzüglich dem Rat mitgeteilt; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen für die Dauer von höchstens einem Monat ab dieser Mitteilung aussetzen. Der Rat kann innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entscheiden.“
Sachverhalt
„... an den vorgesehenen Arbeiten können ohne vorherige Zustimmung der nationalen Verwaltung und gegebenenfalls der Kommission keine Änderungen vorgenommen werden. Werden bedeutende Änderungen ohne Zustimmung der Kommission vorgenommen, so kann der Zuschuß gekürzt oder gestrichen werden, wenn sie von der nationalen Verwaltung oder der Kommission als unannehmbar angesehen werden.“
„... die Dienststellen der Kommission bestätigen, daß das interne Verfahren der Streichung des Zuschusses und der Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages fortgesetzt wird.“
Verfahren und Anträge der Parteien
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die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
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die Klage für unzulässig zu erklären;
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der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
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die Einrede zurückzuweisen und die Prüfung der Begründetheit fortzusetzen;
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hilfsweise, die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorzubehalten.
Zur Zulässigkeit der Klage
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
Kosten
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
- 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
- 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.