EuG · T-274/97 · 16.07.1998 · ECLI:EU:T:1998:182
BIB.ORDERT-274/9761997B02740015.000129271293610TBESCHLUSS VOM 16. 7. 1998 — RECHTSSACHE T-274/97 CATASTA / KOMMISSION Beschluß des Gerichts (Dritte Kammer) 16. Juli 1998(*) In der Rechtssache T-274/97 Ca'Pasta Srl, Gesellschaft italienischen Rechts, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Paolo Piva, Venedig, und Guy Arendt, Luxemburg, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Guy Arendt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg, Klägerin, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hubert van Vliet, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Alberto Dal Ferro, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung einer in einem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Kommission vom 4. August 1997 angeblich enthaltenen Entscheidung erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter C. P. Briet und A. Potocki, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß Rechtlicher Rahmen 1Am 18. Dezember 1986 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376, S. 7). 2Nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung kann die Kommission für bestimmte Maßnahmen im Bereich der Fischerei und Aquakultur einen Gemeinschaftszuschuß gewähren. 3Nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung kann für Vorhaben betreffend die Entwicklung der Aquakultur und die Bewirtschaftung des Küstenstreifens im Gebiet Veneto (Italien) ein Gemeinschaftszuschuß in Höhe von 40 % der Kosten des jeweiligen Vorhabens gewährt werden, vorausgesetzt, die finanzielle Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats liegt zwischen 10 % und 30 %. 4Nach Artikel 44 kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung des gewährten Zuschusses beschließen. Eine solche Aussetzung, Kürzung oder Streichung kann insbesondere erfolgen, wenn die in der Bewilligungsentscheidung genannten Auflagen nicht erfüllt worden sind. 5Artikel 47 bestimmt: „(1)Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß. (2)Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festlegen kann, Stellung ... (3)Die Kommission trifft die Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen sie jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie von der Kommission unverzüglich dem Rat mitgeteilt; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen für die Dauer von höchstens einem Monat ab dieser Mitteilung aussetzen. Der Rat kann innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entscheiden.“ Sachverhalt 6Die Kommission gewährte der Klägerin mit Entscheidung vom 29. April 1991 gemäß der Verordnung Nr. 4028/86 einen Zuschuß für ein Vorhaben zur Modernisierung einer Produktionseinheit im Bereich der Aquakultur in Contarina, Veneto (im folgenden: Bewilligungsentscheidung). Sie verpflichtete sich, 40 % der Kosten des Vorhabens zu finanzieren; der italienische Staat verpflichtete sich seinerseits, 30 % dieser Kosten zu finanzieren. 7In den Bedingungen im Anhang der Bewilligungsentscheidung heißt es: „... an den vorgesehenen Arbeiten können ohne vorherige Zustimmung der nationalen Verwaltung und gegebenenfalls der Kommission keine Änderungen vorgenommen werden. Werden bedeutende Änderungen ohne Zustimmung der Kommission vorgenommen, so kann der Zuschuß gekürzt oder gestrichen werden, wenn sie von der nationalen Verwaltung oder der Kommission als unannehmbar angesehen werden.“ 8Nachdem die Klägerin am 18. März 1992 ein erstes Schriftstück vorgelegt hatte, aus dem der Stand der Arbeiten hervorging, zahlte die Kommission ihr einen ersten Teilbetrag des Gemeinschaftszuschusses aus. Der italienische Staat zahlte den ersten Teilbetrag des nationalen Zuschusses aus. 9Am 10. Mai 1997 wurden der italienische Staat und die Kommission anläßlich einer Kontrolle am Sitz der Klägerin darüber informiert, daß die klagende Gesellschaft im Frühjahr 1995 veräußert worden war. 10Daraufhin teilte die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juni 1997 mit, da die Veräußerung eines Unternehmens als bedeutende Änderung anzusehen sei, für die die vorherige Zustimmung der nationalen und der Gemeinschaftsbehörden erforderlich sei, habe sie die in der Bewilligungsentscheidung aufgeführten Bedingungen nicht eingehalten. Deshalb teilte die Kommission der Klägerin unter Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 4028/86 mit, daß sie beabsichtige, das Verfahren der Streichung des Zuschusses und der Rückforderung des bereits gezahlten Betrages einzuleiten; zugleich forderte sie sie auf, binnen 30 Tagen darzulegen, aus welchen Gründen sie die genannten Bedingungen nicht eingehalten hatte. 11Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 21. Juli 1997, weder die Verordnung Nr. 4028/86 noch die Bewilligungsentscheidung bestimmten, daß die Veräußerung eines Unternehmens, das einen Zuschuß aufgrund der genannten Verordnung erhalten habe, der vorherigen Zustimmung der nationalen und Gemeinschaftsbehörden unterliege. 12Die Kommission widersprach diesem Vorbringen mit Schreiben vom 4. August 1997 (im folgenden: streitiges Schreiben) und führte aus: „... die Dienststellen der Kommission bestätigen, daß das interne Verfahren der Streichung des Zuschusses und der Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages fortgesetzt wird.“ Verfahren und Anträge der Parteien 13Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 16. Oktober 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. 14Die Kommission hat mit am 22. Dezember 1997 eingegangenem besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung erhoben. 15Die Klägerin hat am 20. März 1998 zu dieser Einrede Stellung genommen. 16Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift, — die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären; — der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 17Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit, — die Klage für unzulässig zu erklären; — der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. 18In ihrer Stellungnahme zu der Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin, — die Einrede zurückzuweisen und die Prüfung der Begründetheit fortzusetzen; — hilfsweise, die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorzubehalten. Zur Zulässigkeit der Klage Vorbringen der Parteien 19Die Kommission trägt im wesentlichen vor, die Klage sei unzulässig, denn das streitige Schreiben sei ein einfaches Informationsschreiben ohne Entscheidungscharakter, das als solches nicht mit der Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag angefochten werden könne. 20Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Klage sei zulässig, da das fragliche Schreiben einen endgültigen Standpunkt in bezug auf den Ausgang des von der Kommission gemäß Artikel 47 der Verordnung Nr. 4028/86 eingeleiteten Verfahrens zum Ausdruck bringe. Aus dem Schreiben gehe nämlich hervor, daß die Kommission beabsichtige, ihren Zuschuß zu streichen. Eine Klage gegen eine spätere abschließende Entscheidung wäre unzulässig, da diese lediglich die im streitigen Schreiben enthaltene Entscheidung bestätigen würde. 21Ebenso wie in den mit Urteilen des Gerichtshofes vom 15. März 1967 in den Rechtssachen 8/66, 9/66, 10/66 und 11/66 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1967, 100) und vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145) entschiedenen Rechtssachen habe die in dem streitigen Schreiben enthaltene Entscheidung so ungünstige Auswirkungen, daß sie als anfechtbare Handlung angesehen werden müsse. 22Die Klägerin trägt dazu vor, solange das in Artikel 47 der Verordnung Nr. 4028/86 vorgesehene Verfahren schwebe, werde die Zahlung des Gemeinschaftszuschusses und des nationalen Zuschusses ausgesetzt, was nachteilige Wirkungen für sie habe. Würdigung durch das Gericht 23Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über eine vom Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend. Somit besteht kein Anlaß, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. 24Nach ständiger Rechtsprechung sind Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen erheblichen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-154/94, CSF und CSME/Kommission, Slg. 1996, II-1377, Randnr. 37). 25Bei Handlungen oder Entscheidungen, deren Zustandekommen — insbesondere nach einem internen Verfahren — in mehreren Phasen erfolgt, stellen grundsätzlich nur solche Maßnahmen anfechtbare Handlungen dar, die den Standpunkt des Organs am Ende dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-212/95, Oficemen/Kommission, Slg. 1997, II-1161, Randnr. 53). 26In dem streitigen Schreiben unterrichtete die Kommission die Klägerin von „der Fortsetzung des internen Verfahrens der Streichung des [der Klägerin gewährten] Zuschusses und der Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages“. 27Aus dieser Formulierung geht eindeutig hervor, daß die Kommission noch keine abschließende Entscheidung über die Streichung des der Klägerin gewährten Zuschusses getroffen hatte, sondern im Begriff war, diese Entscheidung auszuarbeiten. 28Das streitige Schreiben ist somit keine Maßnahme, die im Sinne des Urteils CSF und CSME/Kommission verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Klägerin durch einen erheblichen Eingriff in ihre Rechtsstellung beeinträchtigen können. Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei diesem Schriftstück um ein bloßes Informationsschreiben. 29Die ungünstigen Auswirkungen, die sich nach dem Vorbringen der Klägerin für sie daraus ergeben, daß das Verfahren vor der Kommission noch im Gang sei (siehe oben, Randnrn. 21 und 22), sind nur die logische Folge der Einleitung dieses Verfahrens. Solange die Kommission wie im vorliegenden Fall Zwischenmaßnahmen im Rahmen dieses Verfahrens erläßt, kennzeichnen diese Auswirkungen nicht das Vorliegen einer Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen können. 30Das streitige Schreiben ist somit keine mit einer Klage gemäß Artikel 173 des Vertrages anfechtbare Handlung. 31Die Klage ist somit als unzulässig abzuweisen. Kosten 32Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. 33Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Dritte Kammer) beschlossen: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Luxemburg, den 16. Juli 1998 Der Kanzler H.Jung Die Präsidentin V.Tiili (*)Verfahrenssprache: Italienisch.
