8Die Kommission vertritt die Auffassung, die Klage sei offensichtlich unzulässig, da der Verordnungsvorschlag, den sie dem Rat vorgelegt habe, keine anfechtbare Handlung im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung sei und da, selbst wenn es anders wäre, der Kläger zumindest nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag unmittelbar und individuell betroffen sei, so daß seine Klage auch aus diesem Grund unzulässig sei.
9Was erstens die Natur der angefochtenen Handlung angehe, so sei der Verordnungsvorschlag der Kommission zwar unerläßlich, damit der Rat entscheiden könne, erzeuge jedoch selbst keine zwingende oder verbindliche Rechtswirkung im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung, da es dem Rat freistehe, den vorgeschlagenen Rechtsakt mit oder ohne Änderungen anzunehmen oder ganz auf die Entscheidung zu verzichten.
10Der angefochtene Vorschlag stelle nur den ersten Schritt in einem Verfahren dar, das zum Erlaß eines endgültigen Rechtsakts führen solle; als vorbereitende Handlung sei er so zu betrachten, daß er bei der Annahme des endgültigen Rechtsakts, dessen Grundlage er sei, „verschwinde“ und daher keine anfechtbare Handlung darstelle.
11Was zweitens die Frage betreffe, ob der Kläger im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag unmittelbar und individuell betroffen sei, so ergebe sich aus den vorangegangenen Erwägungen, daß der Kläger nicht geltend machen könne, er sei unmittelbar betroffen, da der Verordnungsvorschlag keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Klägers habe.
12Selbst wenn der Rat den Verordnungsvorschlag annehme, könne der Kläger zudem nicht geltend machen, er sei wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände in seiner Rechtsstellung berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert wie ein Adressat. Im Gegenteil sei der Kläger, wie er selbst in seiner Klageschrift vorgetragen habe, durch einen solchen Rechtsakt nur „als einfacher Bürger wie alle anderen“ betroffen.
13Schließlich könne auch die Annahme, der Verordnungsvorschlag könne die „Ausübung der nationalen Souveränität der Mitgliedstaaten“ beeinträchtigen, dem Kläger entgegen seinen Behauptungen keinen „unmittelbaren und individuellen Schaden“ zufügen, der die Zulässigkeit seiner Klage rechtfertigen könnte.
14Der Kläger trägt vor, er sei durch die Namensänderung der europäischen Währung von „Ecu“ in „Euro“ individuell und unmittelbar betroffen, da er als einfacher Bürger wie alle anderen ab 1. Januar 2002 die neue europäische Währung täglich verwenden müsse.
15Außerdem beeinträchtige eine solche unter Verstoß gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags vorgenommene Namensänderung der europäischen Währung die Ausübung der nationalen Souveränität in so schwerwiegender Weise, daß sie so anzusehen sei, als füge sie ihm einen unmittelbaren und individuellen Schaden zu. Der Oberste Gerichtshof Dänemarks habe am 12. August 1996 eine von natürlichen Personen erhobene Klage für zulässig erklärt, mit der diese die Rechtmäßigkeit einiger Bestimmungen des EG-Vertrags mit der Begründung angezweifelt hätten, die Verletzung der nationalen Souveränität stelle einen so schwerwiegenden Schaden dar, daß jeder von ihnen unmittelbar und individuell betroffen sei. Diese Rechtsprechung sei zwar auf einer anderen Ebene angesiedelt als die des Gerichtshofes, aber gleichwohl in das Gemeinschaftsrecht zu übertragen.
16Schließlich erklärt der Kläger, falls das Gericht seine Klage mit der Begründung für unzulässig erkläre, der Verordnungsvorschlag stelle keine anfechtbare Handlung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag dar, werde er die gleiche Klage gegen die endgültige Entscheidung des Rates erheben, sofern dieser den Verordnungsvorschlag der Kommission annehme.
17Gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn eine Partei dies beantragt, unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 dieses Artikels vorab über die Unzulässigkeit. Da das Gericht sich im vorliegenden Fall durch die vorliegenden Akten hinreichend unterrichtet sieht, ist die Eröffnung der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.
18Zunächst ist zu prüfen, ob der Verordnungsvorschlag, den die Kommission dem Rat am 16. Oktober 1996 vorgelegt hat, eine Handlung im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag darstellt, bejahendenfalls, ob der Kläger durch diese Handlung unmittelbar und individuell betroffen ist.
19Nach gefestigter Rechtssprechung ist für die Feststellung, ob Maßnahmen Handlungen im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag darstellen, auf ihr Wesen abzustellen; die Form, in der sie ergehen, hat darauf grundsätzlich keinen Einfluß. Somit sind alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist. Handelt es sich im einzelnen um Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, liegt eine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des betreffenden Organs zum Abschluß des Verfahrens endgültig festlegen. Demnach ist gegen vorläufige Maßnahmen oder solche rein vorbereitender Natur keine Nichtigkeitsklage gegeben (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnrn. 9 und 12, vom 27. September 1988 in der Rechtssache 302/87, Parlament/Rat, Slg. 1988, 5615, Randnrn. 14 bis 16, vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guerin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I - 1503, Randnr. 34, Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnrn. 41 und 42, Beschluß des Gerichts vom 30. November 1992 in der Rechtssache T-36/92, SFEI u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2479, Randnr. 43, Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II-351, Randnr. 51).
20Rechtsgrundlage des Verordnungsvorschlags „über einige Bestimmungen der Einführung des Euro“, den die Kommission dem Rat vorgelegt hat, ist im vorliegenden Fall Artikel 235 EG-Vertrag, der folgendes bestimmt: „Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erläßt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften.“
21Wie sich aus dieser Bestimmung des EG-Vertrags ergibt, hat der Rat, um die „geeigneten Vorschriften“ im diesem Sinne zu erlassen, die Freiheit, den ihm von der Kommission vorgelegten Vorschlag mit oder ohne Änderungen anzunehmen oder seinen Erlaß abzulehnen. Demnach stellt der Vorschlag der Kommission im Rahmen eines mehrstufigen Rechtsetzungsverfahrens nur eine Zwischenhandlung dar, deren Zweck allein darin besteht, den Erlaß eines endgültigen Rechtsakts, nämlich einer Verordnung des Rates, vorzubereiten, ohne dessen Standpunkt endgültig festzulegen. Ein solcher Vorschlag erzeugt keine verbindlichen Rechtswirkungen im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung (oben, Randnr. 19).
22Daraus folgt, daß der von der Kommission dem Rat vorgelegte Verordnungsvorschlag keine anfechtbare Handlung im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag ist und daß die vorhegende Klage als unzulässig abzuweisen ist, ohne daß das weitere Vorbringen der Kommission geprüft zu werden brauchte, der Kläger sei durch die angefochtene Handlung auch nicht unmittelbar und individuell betroffen.