EuG · T-175/96 · 15.05.1997 · ECLI:EU:T:1997:72
BIB.ORDERT-175/9661996B01750005.000181318219TBESCHLUSS VOM 15. 5.1997 — RECHTSSACHE T-175/96 BERTHU / KOMMISSION Beschluß des Gerichts (Zweite Kammer) 15. Mai 1997(*) In der Rechtssache T-175/96 Georges Berthu, Mitglied des Europäischen Parlaments der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alexandre Varaut, Paris, Kläger, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Ulrich Wölker, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der „Entscheidung“ der Kommission, die in einem dem Rat am 16. Oktober 1996 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung „über einige Bestimmungen [zum] Euro“ [KOM(96) 499 endg.] enthalten ist, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten C. W. Bellamy sowie der Richter A. Kalogeropoulos und J. Azizi, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß Sachverhalt 1Am 16. Oktober 1996 legte die Kommission einen „Vorschlag für eine Verordnung ... des Rates über einige Bestimmungen der Einführung des Euro“ [KOM(96) 499 endg.; im folgenden: Verordnungsvorschlag] vor. 2Unter Hinweis darauf, daß bei der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Dezember 1995 in Madrid u. a. beschlossen worden sei, „der Europäischen Währung den Namen Euro zu geben“, und daß dieser Name „anstelle der Gattungsbezeichnung ‚ECU‘ verwendet [werde], die im EG-Vertrag zur Bezugnahme auf die europäische Währungseinheit benutzt“ werde (vgl. zweite Begründungserwägung des Verordnungsvorschlags), hat die Kommission in den Verordnungsvorschlag folgenden Artikel 2 aufgenommen: „(1)Ab dem 1.1.1999 wird jede Bezugnahme in Rechtsinstrumenten auf die ECU im Sinne von Artikel 109 g EG-Vertrag und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 ECU ersetzt. Bezugnahmen in einem Rechtsinstrument auf die ECU, die keine solche Definition enthalten, gelten als Bezugnahmen auf die ECU im Sinne von Artikel 109 g EG-Vertrag und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates.“ 3Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 4. November 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die seiner Auffassung nach in dem Verordnungsvorschlag enthalten ist. 4Mit Schriftsatz, der am 20. Dezember 1996 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung erhoben, zu der der Kläger am 17. Februar 1997 seine Stellungnahme eingereicht hat. Anträge der Parteien 5Der Kläger beantragt, — die Klage für zulässig zu erklären; — die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären. 6Mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission, — die Klage für unzulässig zu erklären; — dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 7In seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt der Kläger, — die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu verwerfen; — hilfsweise, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten. Zulässigkeit Vorbringen der Parteien 8Die Kommission vertritt die Auffassung, die Klage sei offensichtlich unzulässig, da der Verordnungsvorschlag, den sie dem Rat vorgelegt habe, keine anfechtbare Handlung im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung sei und da, selbst wenn es anders wäre, der Kläger zumindest nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag unmittelbar und individuell betroffen sei, so daß seine Klage auch aus diesem Grund unzulässig sei. 9Was erstens die Natur der angefochtenen Handlung angehe, so sei der Verordnungsvorschlag der Kommission zwar unerläßlich, damit der Rat entscheiden könne, erzeuge jedoch selbst keine zwingende oder verbindliche Rechtswirkung im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung, da es dem Rat freistehe, den vorgeschlagenen Rechtsakt mit oder ohne Änderungen anzunehmen oder ganz auf die Entscheidung zu verzichten. 10Der angefochtene Vorschlag stelle nur den ersten Schritt in einem Verfahren dar, das zum Erlaß eines endgültigen Rechtsakts führen solle; als vorbereitende Handlung sei er so zu betrachten, daß er bei der Annahme des endgültigen Rechtsakts, dessen Grundlage er sei, „verschwinde“ und daher keine anfechtbare Handlung darstelle. 11Was zweitens die Frage betreffe, ob der Kläger im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag unmittelbar und individuell betroffen sei, so ergebe sich aus den vorangegangenen Erwägungen, daß der Kläger nicht geltend machen könne, er sei unmittelbar betroffen, da der Verordnungsvorschlag keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Klägers habe. 12Selbst wenn der Rat den Verordnungsvorschlag annehme, könne der Kläger zudem nicht geltend machen, er sei wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände in seiner Rechtsstellung berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert wie ein Adressat. Im Gegenteil sei der Kläger, wie er selbst in seiner Klageschrift vorgetragen habe, durch einen solchen Rechtsakt nur „als einfacher Bürger wie alle anderen“ betroffen. 13Schließlich könne auch die Annahme, der Verordnungsvorschlag könne die „Ausübung der nationalen Souveränität der Mitgliedstaaten“ beeinträchtigen, dem Kläger entgegen seinen Behauptungen keinen „unmittelbaren und individuellen Schaden“ zufügen, der die Zulässigkeit seiner Klage rechtfertigen könnte. 14Der Kläger trägt vor, er sei durch die Namensänderung der europäischen Währung von „Ecu“ in „Euro“ individuell und unmittelbar betroffen, da er als einfacher Bürger wie alle anderen ab 1. Januar 2002 die neue europäische Währung täglich verwenden müsse. 15Außerdem beeinträchtige eine solche unter Verstoß gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags vorgenommene Namensänderung der europäischen Währung die Ausübung der nationalen Souveränität in so schwerwiegender Weise, daß sie so anzusehen sei, als füge sie ihm einen unmittelbaren und individuellen Schaden zu. Der Oberste Gerichtshof Dänemarks habe am 12. August 1996 eine von natürlichen Personen erhobene Klage für zulässig erklärt, mit der diese die Rechtmäßigkeit einiger Bestimmungen des EG-Vertrags mit der Begründung angezweifelt hätten, die Verletzung der nationalen Souveränität stelle einen so schwerwiegenden Schaden dar, daß jeder von ihnen unmittelbar und individuell betroffen sei. Diese Rechtsprechung sei zwar auf einer anderen Ebene angesiedelt als die des Gerichtshofes, aber gleichwohl in das Gemeinschaftsrecht zu übertragen. 16Schließlich erklärt der Kläger, falls das Gericht seine Klage mit der Begründung für unzulässig erkläre, der Verordnungsvorschlag stelle keine anfechtbare Handlung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag dar, werde er die gleiche Klage gegen die endgültige Entscheidung des Rates erheben, sofern dieser den Verordnungsvorschlag der Kommission annehme. Würdigung durch das Gericht 17Gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn eine Partei dies beantragt, unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 dieses Artikels vorab über die Unzulässigkeit. Da das Gericht sich im vorliegenden Fall durch die vorliegenden Akten hinreichend unterrichtet sieht, ist die Eröffnung der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. 18Zunächst ist zu prüfen, ob der Verordnungsvorschlag, den die Kommission dem Rat am 16. Oktober 1996 vorgelegt hat, eine Handlung im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag darstellt, bejahendenfalls, ob der Kläger durch diese Handlung unmittelbar und individuell betroffen ist. 19Nach gefestigter Rechtssprechung ist für die Feststellung, ob Maßnahmen Handlungen im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag darstellen, auf ihr Wesen abzustellen; die Form, in der sie ergehen, hat darauf grundsätzlich keinen Einfluß. Somit sind alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist. Handelt es sich im einzelnen um Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, liegt eine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des betreffenden Organs zum Abschluß des Verfahrens endgültig festlegen. Demnach ist gegen vorläufige Maßnahmen oder solche rein vorbereitender Natur keine Nichtigkeitsklage gegeben (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnrn. 9 und 12, vom 27. September 1988 in der Rechtssache 302/87, Parlament/Rat, Slg. 1988, 5615, Randnrn. 14 bis 16, vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guerin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I - 1503, Randnr. 34, Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367, Randnrn. 41 und 42, Beschluß des Gerichts vom 30. November 1992 in der Rechtssache T-36/92, SFEI u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2479, Randnr. 43, Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-277/94, AITEC/Kommission, Slg. 1996, II-351, Randnr. 51). 20Rechtsgrundlage des Verordnungsvorschlags „über einige Bestimmungen der Einführung des Euro“, den die Kommission dem Rat vorgelegt hat, ist im vorliegenden Fall Artikel 235 EG-Vertrag, der folgendes bestimmt: „Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erläßt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften.“ 21Wie sich aus dieser Bestimmung des EG-Vertrags ergibt, hat der Rat, um die „geeigneten Vorschriften“ im diesem Sinne zu erlassen, die Freiheit, den ihm von der Kommission vorgelegten Vorschlag mit oder ohne Änderungen anzunehmen oder seinen Erlaß abzulehnen. Demnach stellt der Vorschlag der Kommission im Rahmen eines mehrstufigen Rechtsetzungsverfahrens nur eine Zwischenhandlung dar, deren Zweck allein darin besteht, den Erlaß eines endgültigen Rechtsakts, nämlich einer Verordnung des Rates, vorzubereiten, ohne dessen Standpunkt endgültig festzulegen. Ein solcher Vorschlag erzeugt keine verbindlichen Rechtswirkungen im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung (oben, Randnr. 19). 22Daraus folgt, daß der von der Kommission dem Rat vorgelegte Verordnungsvorschlag keine anfechtbare Handlung im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag ist und daß die vorhegende Klage als unzulässig abzuweisen ist, ohne daß das weitere Vorbringen der Kommission geprüft zu werden brauchte, der Kläger sei durch die angefochtene Handlung auch nicht unmittelbar und individuell betroffen. Kosten 23Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm angesichts des Antrags der Beklagten seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Zweite Kammer) beschlossen: 1.Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Luxemburg, den 15. Mai 1997 Der Kanzler H. Jung Der Präsident C.W.Bellamy (*)Verfahrenssprache: Französisch.
