19Die Klägerinnen tragen in ihrer Klageschrift vor, daß die angefochtene Verordnung sie unmittelbar und individuell betreffe, da sie seit vielen Jahren Tourons mit der Bezeichnung „Jijona“ und „Alicante“ herstellten und vermarkteten. Sie legen insoweit Verkaufsrechnungen für diese Erzeugnisse vor, die im Fall der Biscuiterie-confiserie LOR aus dem Jahr 1963 und im Fall der Confiserie du Tech aus dem Jahr 1974 stammen. In ihrer Erwiderung folgern sie aus diesen Rechnungen, daß sie sich — entgegen dem Vorbringen der Kommission — in einer ähnlichen Situation befänden wie die klagende Firma in der Rechtssache C-309/89, die zum Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853) geführt habe.
20Die Kommission ist, ohne ausdrücklich eine Unzulässigkeitseinrede zu erheben, der Ansicht, daß die Klage unzulässig sei, weil die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag nicht vorlägen.
21Erstens stelle die angefochtene Verordnung ebenso wie die Grundverordnung Nr. 2081/92 eine Handlung von allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrages dar. Sie richte sich nicht an bestimmte Wirtschaftsteilnehmer, sondern an alle Erzeuger von Tourons, die in den Genuß der eingetragenen Bezeichnungen kommen könnten, sowie an alle, die, auch wenn sie diese Bezeichnungen verwendet hätten, nicht die nach der Gemeinschaftsregelung erforderlichen Voraussetzungen erfüllten. Da es sich um einen Rechtsetzungsakt handele, sei die Klage nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, und vom 29. Juni 1989 in den Rechtssachen 250/86 und 11/87, RAR/Rat und Kommission, Slg. 1989, 2045, abgekürzte Veröffentlichung).
22Zweitens könne die vom Gerichtshof im Urteil Codorniu/Rat angewandte Lösung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. In der Rechtssache, die zu diesem Urteil geführt habe, sei der Gerichtshof davon ausgegangen, daß die klagende Gesellschaft von der streitigen Verordnungsbestimmung individuell betroffen sei, weil diese sie letztlich an der Nutzung des Markenzeichens hindere, das sie nach dem nationalen Recht habe eintragen lassen und das sie sowohl vor als auch nach dieser Eintragung verwendet habe. In der vorliegenden Rechtssache befänden sich die Klägerinnen dagegen nicht in einer ebenso charakteristischen Lage, sondern beriefen sich nur darauf, daß sie seit mehreren Jahren für die von ihnen hergestellten Tourons die Bezeichnungen „Jijona“ und „Alicante“ verwendeten. Dieser Umstand sei für sich aber keineswegs ausreichend, um darzutun, daß sie von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen seien. In diesem Zusammenhang trägt die Kommission vor, daß die Verordnung Nr. 1107/96 den. Schütz der eingetragenen Bezeichnungen gewährleiste, indem sie ihre Verwendung den Erzeugern des Gebietes vorbehalte, auf die diese Bezeichnungen hinwiesen, und indem sie alle anderen Erzeuger ausschließe. Die Klägerinnen seien daher genauso wie jeder andere Wirtschaftsteilnehmer betroffen, der sich tatsächlich oder potentiell in der gleichen Lage befinde wie sie.
23Die spanische Regierung vertritt ebenfalls die Ansicht, daß die Klage unzulässig sei. Sie macht geltend, daß die angefochtene Verordnung normativen Charakter habe und daß die Klägerinnen jedenfalls nicht im Sinne des Urteils Codorniu/Rat individuell betroffen seien, da keine sie zur Verwendung der Bezeichnungen „Jijona“ und „Alicante“ berechtigende Eintragung bestehe und bestanden habe.
24Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen, und hierüber gemäß Artikel 114 §§ 3 und 4 entscheiden; zu diesen Voraussetzungen gehören nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 173 des Vertrages aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz/Kommission, Slg. 1986, 391, Randnr. 2, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 23; Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 26, und Beschluß des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-100/94, Michailidis u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3115, Randnr. 49).
25Das Gericht hält die Angaben in den Verfahrensakten für ausreichend, um ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage entscheiden zu können.
26Nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages hängt die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Verordnung von der Voraussetzung ab, daß diese Verordnung in Wirklichkeit eine Entscheidung ist, die die Person unmittelbar und individuell betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung besteht das maßgebende Unterscheidungsmerkmal zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat (vgl. Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 33). Eine Maßnahme hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnr. 55).
27Mit der streitigen Verordnung erhalten u. a. die Bezeichnungen „Jijona“ und „Turrón de Alicante“ den in der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Schutz geographischer Angaben; der Begriff „geographische Angabe“ ist in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung definiert als der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient, das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geographischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde. Wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, ist die angefochtene Verordnung nicht etwa an bestimmte Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerinnen gerichtet, sondern erkennt allen Unternehmen, deren Erzeugnisse die geographischen und qualitativen Anforderungen erfüllen, das Recht zu, diese Erzeugnisse unter einer der genannten Bezeichnungen zu vermarkten, und verweigert dieses Recht all denen, deren Erzeugnisse diese Voraussetzungen, die für alle Erzeuger gleich sind, nicht erfüllen.
28Diese Regelung ist somit eine Maßnahme von allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrages. Sie gilt für objektiv bestimmte Situationen und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personen, nämlich gegenüber allen Unternehmen, die ein Erzeugnis mit objektiv bestimmten Merkmalen herstellen.
29Die Verordnung Nr. 1107/96 hat daher nach ihrer Art und ihrer Tragweite normativen Charakter und stellt keine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 Absatz 4 des Vertrages dar, was die Klägerinnen auch nicht bestreiten.
30Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß eine Bestimmung, die nach ihrer Art und ihrer Tragweite normativen Charakter hat, eine natürliche oder juristische Person individuell betrifft, wenn sie diese wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und deshalb in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (vgl. Urteile Codorniu/Rat, Randnrn. 19 und 20, sowie Weber/Kommission, Randnr. 56).
31Die Klägerinnen machen in diesem Zusammenhang geltend, daß sie in Frankreich seit vielen Jahren die Bezeichnungen „Jijona“ und „Alicante“ für die Vermarktung der von ihnen hergestellten Tourons verwendeten und daß sie sich deswegen in einer ähnlichen Lage wie der der Klägerin in der Rechtssache befänden, die zum Urteil Codorniu/Rat geführt hat.
32In der Rechtssache, die zum Urteil Codorniu/Rat geführt hat, war jedoch das klagende Unternehmen durch eine Rechtsnorm, die die Verwendung einer Bezeichnung regelte, daran gehindert, das Markenzeichen zu verwenden, das es hatte eintragen lassen und während eines langen Zeitraums vor dem Erlaß der streitigen Verordnung verwendet hatte, so daß dieses Unternehmen aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausgehoben war. Aus diesem Urteil, wie es vom Gerichtshof und vom Gericht ausgelegt worden ist, ergibt sich, daß eine Bestimmung normativer Art einen Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen kann, wenn sie in besondere Rechte dieses Wirtschaftsteilnehmers eingreift (vgl. Beschlüsse Asocarne/Rat, Randnr. 43, und CNPAAP/Rat, Randnr. 36; Urteil Weber/Kommission, Randnr. 67, und Beschluß Michailidis u. a./Kommission, Randnr. 66).
33Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen aber weder nachgewiesen noch behauptet, daß die von ihnen beanspruchte Verwendung der geographischen Bezeichnungen aus einem entsprechenden besonderen Recht resultiert, das sie auf nationaler oder Gemeinschaftsebene vor dem Erlaß der angefochtenen Verordnung erworben hätten und in das diese Verordnung im Sinne der genannten Rechtsprechung eingegriffen hätte.
34Außerdem haben, wie die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen selbst ausgeführt haben, zahlreiche andere bedeutende Hersteller von Tourons die Bezeichnungen „Jijona“ und „Alicante“ für Erzeugnisse verwendet, die ebenfalls nicht aus dem geographischen Gebiet stammten, auf das diese Bezeichnungen hinweisen. Daher kann die bloße Tatsache, daß die Klägerinnen die fraglichen geographischen Bezeichnungen verwendet haben, erst recht nicht ausreichen, um sie gegenüber allen anderen von der angefochtenen Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmern zu individualisieren.
35Aus alledem folgt, daß die Klägerinnen von der angefochtenen Verordnung nicht individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betroffen sind; die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.