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EuG · T-114/96

26.03.1999 · ECLI:EU:T:1999:68

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EuG · T-114/96 · 26.03.1999 · ECLI:EU:T:1999:68

BIB.ORDERT-114/9661996B01140001.0001915192915TBESCHLUSS VOM 26. 3. 1999 — RECHTSSACHE T-114/96 BISCUITERIE-CONFISERIE LOR UND CONFISERIE DU TECH / KOMMISSION Beschluß des Gerichts (Erste Kammer) 26. März 1999(*) In der Rechtssache T-114/96 Biscuiterie-confiserie LOR SA, Gesellschaft französischen Rechts, Perpignan (Frankreich), Confiserie du Tech SA, Gesellschaft französischen Rechts, Cabestany (Frankreich), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Boespflug, 22, rue Lalo, Paris, Klägerinnen, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater José Luis Iglesias Buhigues und durch Jean-Francis Pasquier, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, unterstützt durch Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado Paloma Plaza García, Dienststelle für Gemeinschaftsrechtsstreitigkeiten, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg, Streithelfer, wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148, S. 1), soweit danach die Bezeichnungen „Turrón de Jijona“ und „Turrón de Alicante“ als geschützte geographische Angaben eingetragen werden, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter J. Pirrung und M. Vilaras, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß 1Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) regelt nach ihrem Artikel 1 den gemeinschaftlichen Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geographischen Angaben, den bestimmte Agrarerzeugnisse und Lebensmittel erhalten können. 2Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2081/92 ist unter dem Begriff „geographische Angabe“ der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes zu verstehen, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient, das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geographischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde. 3Die Bezeichnung von Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln, die die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 2081/92 erfüllen und insbesondere der in Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Spezifikation entsprechen, wird mit der Eintragung als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützte geographische Angabe (g. g. A.) auf Gemeinschaftsebene geschützt. Artikel 13 der Verordnung bestimmt insoweit: „(1)Eingetragene Bezeichnungen werden geschützt gegen a)jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird; b)jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird; c)alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken; d)alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. ...“ 4Die Verordnung Nr. 2081/92 sieht zwei Eintragungsverfahren vor. 5Nach dem sogenannten „normalen“ Verfahren der Artikel 5 bis 7 der Verordnung kann jede Vereinigung — definiert als jede Art des Zusammenschlusses von Erzeugern und/oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels — oder unter bestimmten Bedingungen jede natürliche oder juristische Person die Eintragung geschützter Ursprungsbezeichnungen oder geschützter geographischer Angaben für aus einem begrenzten geographischen Gebiet stammende Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel beantragen, die sie erzeugt oder gewinnt; der Antrag ist an den Mitgliedstaat zu richten, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses geographische Gebiet befindet. Der Mitgliedstaat prüft, ob der Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn der Kommission; hält die Kommission die Bezeichnung für schutzwürdig, so veröffentlicht sie dies im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Sofern bei der Kommission innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung kein Einspruch eines Mitgliedstaats oder einer in ihrem berechtigten Interesse betroffenen natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 7 eingelegt wird, trägt die Kommission die Bezeichnung in das „Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben“ ein. 6Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 sieht ein sogenanntes „vereinfachtes“ Eintragungsverfahren für die in den Mitgliedstaaten bei Inkrafttreten der Verordnung bereits bestehenden Bezeichnungen wie folgt vor: „(1)Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen. (2)Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 15 ein. Artikel 7 findet keine Anwendung. Gattungsbezeichnungen sind jedoch nicht eintragungsfähig. (3)Die Mitgliedstaaten können den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist.“ 7Die Verordnung Nr. 2081/92 trat gemäß ihrem Artikel 18 am 25. Juli 1993 in Kraft. Sachverhalt und Verfahren 8Die spanische Regierung übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 24. Januar 1994 einen Antrag auf Eintragung verschiedener Bezeichnungen gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92, u. a. der Bezeichnungen „Jijona“ und „Turrón de Alicante“ als geschützte geographische Angaben. In diesem Antrag machte die Regierung insbesondere geltend, daß diese Bezeichnungen in Spanien nach der nationalen Regelung sowie in anderen Mitgliedstaaten aufgrund verschiedener bilateraler Verträge, zu denen das französisch-spanische Abkommen vom 27. Juni 1973 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen, Herkunftsangaben und Bezeichnungen bestimmter Erzeugnisse gehöre, bereits geschützt seien. 9Am 12. Juni 1996 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 (ABl. L 148, S. 1; im folgenden: Verordnung Nr. 1107/96 oder angefochtene Verordnung). Im Anhang dieser Verordnung finden sich unter der Rubrik „Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck“, „Spanien“, die Angaben „Turrón de Jijona (GGA)“ und „Turrón de Alicante (GGA)“. 10Durch eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Berichtigung (ABl. 1996, L 290, S. 18) wurde die Angabe „Turrón de Jijona (GGA)“ durch die Angabe „Jijona (g. g. Α.)“ ersetzt. 11Die Gesellschaften französischen Rechts Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech (im folgenden: Klägerinnen) produzieren und vermarkten seit mehreren Jahren Tourons (eine Nougatart), von denen einige als „Jijona“ und „Alicante“ bezeichnet werden. 12Da die Klägerinnen der Ansicht sind, daß diese Bezeichnungen Gattungsbezeichnungen seien und somit nicht als geschützte geographische Angaben eingetragen werden könnten, haben sie mit Klageschrift, die am 26. Juli 1996 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben. Sie stützen ihre Klage zum einen darauf, daß die Kommission mit der Eintragung der betreffenden Bezeichnungen gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 2081/92 verstoßen habe, und zum anderen darauf, daß die Anwendung des „vereinfachten“ Eintragungsverfahrens in Anbetracht der Tatsache, daß diese Bezeichnungen umstritten seien, nicht gerechtfertigt gewesen sei, da dieses Verfahren nicht kontradiktorisch sei. 13Mit Schriftsatz, der am 4. Dezember 1996 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat das Königreich Spanien beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. 14Mit Beschluß vom 24. Februar 1997 ist das Königreich Spanien als Streithelfer zugelassen worden. 15Mit Entscheidung des Gerichts vom 21. September 1998 ist der Berichterstatter der Ersten Kammer zugewiesen worden, der die Rechtssache demzufolge zugeteilt worden ist. Anträge der Parteien 16Die Klägerinnen beantragen, — die Verordnung Nr. 1107/96 für nichtig zu erklären, soweit danach die Bezeichnungen „Turrón de Jijona“ und „Turrón de Alicante“ als geschützte geographische Angaben eingetragen worden sind; — der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 17Die Kommission beantragt, — die Klage für unzulässig zu erklären; — hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen; — den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 18Der Streithelfer beantragt, — die Klage als unzulässig abzuweisen; — hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen; — den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zulässigkeit der Klage Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 19Die Klägerinnen tragen in ihrer Klageschrift vor, daß die angefochtene Verordnung sie unmittelbar und individuell betreffe, da sie seit vielen Jahren Tourons mit der Bezeichnung „Jijona“ und „Alicante“ herstellten und vermarkteten. Sie legen insoweit Verkaufsrechnungen für diese Erzeugnisse vor, die im Fall der Biscuiterie-confiserie LOR aus dem Jahr 1963 und im Fall der Confiserie du Tech aus dem Jahr 1974 stammen. In ihrer Erwiderung folgern sie aus diesen Rechnungen, daß sie sich — entgegen dem Vorbringen der Kommission — in einer ähnlichen Situation befänden wie die klagende Firma in der Rechtssache C-309/89, die zum Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853) geführt habe. 20Die Kommission ist, ohne ausdrücklich eine Unzulässigkeitseinrede zu erheben, der Ansicht, daß die Klage unzulässig sei, weil die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag nicht vorlägen. 21Erstens stelle die angefochtene Verordnung ebenso wie die Grundverordnung Nr. 2081/92 eine Handlung von allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrages dar. Sie richte sich nicht an bestimmte Wirtschaftsteilnehmer, sondern an alle Erzeuger von Tourons, die in den Genuß der eingetragenen Bezeichnungen kommen könnten, sowie an alle, die, auch wenn sie diese Bezeichnungen verwendet hätten, nicht die nach der Gemeinschaftsregelung erforderlichen Voraussetzungen erfüllten. Da es sich um einen Rechtsetzungsakt handele, sei die Klage nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, und vom 29. Juni 1989 in den Rechtssachen 250/86 und 11/87, RAR/Rat und Kommission, Slg. 1989, 2045, abgekürzte Veröffentlichung). 22Zweitens könne die vom Gerichtshof im Urteil Codorniu/Rat angewandte Lösung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. In der Rechtssache, die zu diesem Urteil geführt habe, sei der Gerichtshof davon ausgegangen, daß die klagende Gesellschaft von der streitigen Verordnungsbestimmung individuell betroffen sei, weil diese sie letztlich an der Nutzung des Markenzeichens hindere, das sie nach dem nationalen Recht habe eintragen lassen und das sie sowohl vor als auch nach dieser Eintragung verwendet habe. In der vorliegenden Rechtssache befänden sich die Klägerinnen dagegen nicht in einer ebenso charakteristischen Lage, sondern beriefen sich nur darauf, daß sie seit mehreren Jahren für die von ihnen hergestellten Tourons die Bezeichnungen „Jijona“ und „Alicante“ verwendeten. Dieser Umstand sei für sich aber keineswegs ausreichend, um darzutun, daß sie von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen seien. In diesem Zusammenhang trägt die Kommission vor, daß die Verordnung Nr. 1107/96 den. Schütz der eingetragenen Bezeichnungen gewährleiste, indem sie ihre Verwendung den Erzeugern des Gebietes vorbehalte, auf die diese Bezeichnungen hinwiesen, und indem sie alle anderen Erzeuger ausschließe. Die Klägerinnen seien daher genauso wie jeder andere Wirtschaftsteilnehmer betroffen, der sich tatsächlich oder potentiell in der gleichen Lage befinde wie sie. 23Die spanische Regierung vertritt ebenfalls die Ansicht, daß die Klage unzulässig sei. Sie macht geltend, daß die angefochtene Verordnung normativen Charakter habe und daß die Klägerinnen jedenfalls nicht im Sinne des Urteils Codorniu/Rat individuell betroffen seien, da keine sie zur Verwendung der Bezeichnungen „Jijona“ und „Alicante“ berechtigende Eintragung bestehe und bestanden habe. Würdigung durch das Gericht 24Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen, und hierüber gemäß Artikel 114 §§ 3 und 4 entscheiden; zu diesen Voraussetzungen gehören nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 173 des Vertrages aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz/Kommission, Slg. 1986, 391, Randnr. 2, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 23; Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-239/94, EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1839, Randnr. 26, und Beschluß des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-100/94, Michailidis u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3115, Randnr. 49). 25Das Gericht hält die Angaben in den Verfahrensakten für ausreichend, um ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage entscheiden zu können. 26Nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages hängt die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Verordnung von der Voraussetzung ab, daß diese Verordnung in Wirklichkeit eine Entscheidung ist, die die Person unmittelbar und individuell betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung besteht das maßgebende Unterscheidungsmerkmal zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat (vgl. Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 28, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 33). Eine Maßnahme hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnr. 55). 27Mit der streitigen Verordnung erhalten u. a. die Bezeichnungen „Jijona“ und „Turrón de Alicante“ den in der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Schutz geographischer Angaben; der Begriff „geographische Angabe“ ist in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung definiert als der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient, das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geographischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde. Wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, ist die angefochtene Verordnung nicht etwa an bestimmte Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerinnen gerichtet, sondern erkennt allen Unternehmen, deren Erzeugnisse die geographischen und qualitativen Anforderungen erfüllen, das Recht zu, diese Erzeugnisse unter einer der genannten Bezeichnungen zu vermarkten, und verweigert dieses Recht all denen, deren Erzeugnisse diese Voraussetzungen, die für alle Erzeuger gleich sind, nicht erfüllen. 28Diese Regelung ist somit eine Maßnahme von allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrages. Sie gilt für objektiv bestimmte Situationen und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personen, nämlich gegenüber allen Unternehmen, die ein Erzeugnis mit objektiv bestimmten Merkmalen herstellen. 29Die Verordnung Nr. 1107/96 hat daher nach ihrer Art und ihrer Tragweite normativen Charakter und stellt keine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 Absatz 4 des Vertrages dar, was die Klägerinnen auch nicht bestreiten. 30Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß eine Bestimmung, die nach ihrer Art und ihrer Tragweite normativen Charakter hat, eine natürliche oder juristische Person individuell betrifft, wenn sie diese wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und deshalb in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (vgl. Urteile Codorniu/Rat, Randnrn. 19 und 20, sowie Weber/Kommission, Randnr. 56). 31Die Klägerinnen machen in diesem Zusammenhang geltend, daß sie in Frankreich seit vielen Jahren die Bezeichnungen „Jijona“ und „Alicante“ für die Vermarktung der von ihnen hergestellten Tourons verwendeten und daß sie sich deswegen in einer ähnlichen Lage wie der der Klägerin in der Rechtssache befänden, die zum Urteil Codorniu/Rat geführt hat. 32In der Rechtssache, die zum Urteil Codorniu/Rat geführt hat, war jedoch das klagende Unternehmen durch eine Rechtsnorm, die die Verwendung einer Bezeichnung regelte, daran gehindert, das Markenzeichen zu verwenden, das es hatte eintragen lassen und während eines langen Zeitraums vor dem Erlaß der streitigen Verordnung verwendet hatte, so daß dieses Unternehmen aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausgehoben war. Aus diesem Urteil, wie es vom Gerichtshof und vom Gericht ausgelegt worden ist, ergibt sich, daß eine Bestimmung normativer Art einen Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen kann, wenn sie in besondere Rechte dieses Wirtschaftsteilnehmers eingreift (vgl. Beschlüsse Asocarne/Rat, Randnr. 43, und CNPAAP/Rat, Randnr. 36; Urteil Weber/Kommission, Randnr. 67, und Beschluß Michailidis u. a./Kommission, Randnr. 66). 33Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen aber weder nachgewiesen noch behauptet, daß die von ihnen beanspruchte Verwendung der geographischen Bezeichnungen aus einem entsprechenden besonderen Recht resultiert, das sie auf nationaler oder Gemeinschaftsebene vor dem Erlaß der angefochtenen Verordnung erworben hätten und in das diese Verordnung im Sinne der genannten Rechtsprechung eingegriffen hätte. 34Außerdem haben, wie die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen selbst ausgeführt haben, zahlreiche andere bedeutende Hersteller von Tourons die Bezeichnungen „Jijona“ und „Alicante“ für Erzeugnisse verwendet, die ebenfalls nicht aus dem geographischen Gebiet stammten, auf das diese Bezeichnungen hinweisen. Daher kann die bloße Tatsache, daß die Klägerinnen die fraglichen geographischen Bezeichnungen verwendet haben, erst recht nicht ausreichen, um sie gegenüber allen anderen von der angefochtenen Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmern zu individualisieren. 35Aus alledem folgt, daß die Klägerinnen von der angefochtenen Verordnung nicht individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betroffen sind; die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen. Kosten 36Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihren Anträgen unterlegen sind und die Kommission beantragt hat, sie in die Kosten zu verurteilen, sind ihnen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission aufzuerlegen. 37Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung trägt das Königreich Spanien als Streithelfer seine eigenen Kosten. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Erste Kammer) beschlossen: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2.Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission. Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten. Luxemburg, den 26. März 1999 Der Kanzler H. Jung Der Präsident B. Vesterdorf (*)Verfahrenssprache: Französisch.