BIB.ORDER
T-102/9661996B01020009.0001881190727TBeschluß des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts
3. Juni 1997(*)
In der Rechtssache T-102/96
Gencor Ltd, Gesellschaft südafrikanischen Rechts mit Sitz in Johannesburg (Republik Südafrika), Prozeßbevollmächtigte: K. Paul Lasok, QC, London, und Solicitor David H. Hall, London, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,
Klägerin,Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Richard Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,wegen Nichtigerklärung der gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1) erlassenen Entscheidung der Kommission vom 24. April 1996, mit der ein Zusammenschluß als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens erklärt wird (Sache Nr. IV/M.619 — Gencor/Lonrho),
erläßt
DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN ERWEITERTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluß
Zu den Streithilfeanträgen
Zu den Anträgen auf vertrauliche Behandlung
Gegenstand der Anträge und Stellungnahme der Beklagten
- 1.Angaben in der Klageschrift
- —
Nummer 2.3: Streichung des Datums im zweiten Satz, der letzten beiden Sätze, der Fußnote 4 (letzter Satz) und der Fußnote 5 (Informationen über die Fristen für den Eintritt der Bedingungen, denen die Vereinbarung über den Zusammenschluß unterworfen war, über die Verhandlungen im Hinblick auf eine eventuelle Verlängerung der Fristen und über die Tatsache, daß eine vollständige Kopie der Erwerbsvereinbarung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist);
- —
Nummer 2.9: Streichung des Teils des letzten Satzes, der mit „... the day-today management“ beginnt, bis zum Satzende (Informationen über die laufende Geschäftsführung von Eastplats und Westplats [im folgenden: LPD], über die Vereinbarung mit der Bezeichnung „Principals' Agreement“ und darüber, wie die Klägerin ihren Einfluß auf diese beiden Gesellschaften selbst bewertet);
- —
Nummer 2.12: Streichung aller Zahlen über die Marktanteile in Tabelle 3 mit Ausnahme der Gesamtsumme, wobei diese Zahlen in der veröffentlichten Fassung der Entscheidung gestrichen wurden (Anteile der am Zusammenschluß beteiligten Parteien und ihrer Konkurrenten am Weltmarkt für Platin und Rhodium);
- —
Nummer 2.13: Streichung der beiden Zahlen im letzten Satz (Gesamtanteil der am Zusammenschluß beteiligten Parteien am Platin- und Rhodiummarkt der Gemeinschaft);
- —
Nummer 2.14: Streichung der beiden Zahlen im zweiten Satz (von den am Zusammenschluß beteiligten Parteien in der Gemeinschaft und im Europäischen Wirtschaftsraum abgesetzte Platin- und Rhodiummengen);
- —
Nummer 2.15: im letzten Satz Streichung des Ortes der Gründung der Tochtervertriebsgesellschaft von Lonrho;
- —
Nummer 4.10: in der fünften Zeile Streichung des Ortes der Gründung der Tochtervertriebsgesellschaft von Lonrho;
- —
Nummer 4.28: Streichung der beiden Zahlen im zweiten Satz (Gesamtanteil der am Zusammenschluß beteiligten Parteien am Platin- und Rhodiummarkt der Gemeinschaft);
- —
Nummer 7.4: Streichung der Zahlen im ersten Satz (Anteile von Gencor und Lonrho am Weltmarkt für Platin; von der Kommission verwendete Zahlen) und im zweiten Satz (Anteile der am Zusammenschluß beteiligten Parteien am Platinmarkt der Gemeinschaft);
- —
Nummer 8.2:. Streichung der Zahl bezüglich der Verpflichtung zur Erhöhung der Produktionskapazität, die von den Parteien im Rahmen des Verwaltungsverfahrens im Hinblick auf bestimmte Bergwerke vorgeschlagen wurde, wobei diese Information in der veröffentlichten Fassung der angefochtenen Entscheidung gestrichen wurde (Nr. 215 der Entscheidung);
- —
Nummer 8.5: Streichung der Zahlen bezüglich der gegenwärtigen Produktionskapazität anderer Bergwerke und bezüglich der Verpflichtung, die Kapazität bestimmter Bergwerke weiterzuentwickeln, wobei diese Informationen in der veröffentlichten Fassung der angefochtenen Entscheidung gestrichen wurden;
- —
Nummer 8.11: im vorletzten Satz Streichung der Passage nach den Wörtern „failing to mention that“ bis zum Ende des Satzes (Wiedergabe des Standpunkts von Lonrho in bezug auf das Sachverständigengutachten, auf das sich die Kommission bei der Ablehnung der von Lonrho und Gencor im Verwaltungsverfahren vorgeschlagenen Verpflichtung gestützt hat);
- —
- 2.Angaben in den Anlagen zur Klageschrift
- a)Anlage 1: Ersetzung der vertraulichen Fassung der angefochtenen Entscheidung durch deren nichtvertrauliche Fassung;
- b)Anlage 3: Streichung des Auszugs aus der Erwerbsvereinbarung über die Bedingungen, denen diese Vereinbarung unterworfen war;
- c)Anlage 4: Streichung des Schreibens von Lonrho plc vom 21. Mai 1996 über die Verlängerung der Frist für den Eintritt der Bedingungen, denen die Vereinbarung über den Zusammenschluß unterworfen war;
- d)Anlage 6:
- —
Nummer 6.1.7: im letzten Satz Streichung der Zahl bezüglich der Fehlerspanne bei der Berechnung der Nachfrage nach „platinum group metals“ (Platinmetalle; im folgenden: PGMs) in der Gemeinschaft;
- —
Nummer 6.1.8: Streichung aller Zahlen in der Tabelle (geschätzte Anteile von Gencor und Lonrho am Gemeinschaftsmarkt für PGMs);
- —
Nummer 6.1.9: Streichung aller Zahlen in der Tabelle (von Gencor und Lonrho in der Gemeinschaft abgesetzte Mengen an PGMs, aufgeteilt nach „contract sales“ und „spot sales“);
- —
Nummer 6.1.10: Streichung aller Zahlen und des gesamten vierten Satzes (1995 in der Gemeinschaft abgesetzte Mengen und Vergleich mit anderen Jahren);
- —
Nummer 6.1.11: Streichung des letzten Wortes und der letzten Zahl im ersten Satz, des gesamten zweiten Satzes, der Wendung vor dem Wort „for“ und der beiden Zahlen im vierten Satz (Anteil der am Zusammenschluß beteiligten Parteien am Palladiummarkt der Gemeinschaft und künftige Entwicklung dieses Anteils);
- —
- e)Anlage 7:
- —
Nummer 7.1: Streichung aller Zahlen in den Tabellen (Gesamtabsatz von Platin — nach Wert und Menge — in der Gemeinschaft);
- —
Nummer 7.2: Streichung aller Zahlen in den Tabellen (Platinabsatz von Gencor und Lonrho — nach Wert und Menge — in der Gemeinschaft);
- —
Nummer 7.3.2: Streichung der Zahlen bezüglich der Marktanteile von Amplats und Almaz (Anteile der wichtigsten Konkurrenten von Gencor und Lonrho — Amplats und Almaz — am Markt für PGMs in der Gemeinschaft);
- —
- f)Anlage 8: Streichung sämtlicher Auszüge (Erörterung der Geschäftsstrategie von LPD in bezug auf ihre künftigen Expansionsmöglichkeiten);
- g)Anlage 9: Streichung der gesamten, aus einem Wirtschaftsgutachten der National Economic Research Associates (im folgenden: NERA) über den Zusammenschluß und über die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission bestehenden Anlage, wobei der wesentliche Teil dieses Gutachtens in der veröffentlichten Fassung der Entscheidung zusammengefaßt wird (Nrn. 193 bis 199);
- h)Anlage 13: im letzten Absatz der Passage unter der Überschrift „Paragraphs 117 — 126“ Streichung des gesamten Textes nach dem Wort „that“ in der ersten Zeile (Prognosen von Implats/Gencor und eines Sachverständigen bezüglich der Entwicklung des Platinmarktes);
- 3.Angaben in der Klagebeantwortung
- —
Nummer 12: Streichung der Zahlen bezüglich der Anteile von Implats und LPD am Weltmarkt für PGMs;
- —
Nummer 14: in der ersten Zeile Streichung der Zahl bezüglich des Anteils der russischen Bergwerke am Platinweltmarkt sowie im fünften und im sechsten Satz Streichung der Angabe der Quelle dieser Information;
- —
Nummer 15: in der vorletzten Zeile Streichung der Zahl bezüglich der Anteile von Implats und LPD am Platinweltmarkt;
- —
Nummer 18: in der dritten Zeile Streichung der Zahl bezüglich des Produktionsniveaus, das die Parteien im Rahmen ihrer der Kommission vorgeschlagenen Verpflichtung aufrechterhalten wollten;
- —
Nummer 21: Streichung der Daten für den Eintritt der Bedingungen, denen die Vereinbarung über den Zusammenschluß unterworfen war;
- —
Nummer 22: am Ende des letzten Satzes Streichung des Datums für den Eintritt der Bedingungen, denen die Vereinbarung über den Zusammenschluß unterworfen war;
- —
Nummer 60: Streichung der beiden Zahlen im dritten und im letzten Satz sowie aller Zahlen in Fußnote 4 (Gesamtanteil der am Zusammenschluß beteiligten Parteien am Weltmarkt, wenn der Zusammenschluß zustande gekommen wäre, und kurzfristige Prognose der Entwicklung dieses Anteils durch die Kommission);
- —
Nummer 80: im ersten Satz zweite Zeile Streichung des Namens der Mine, die im Rahmen der der Kommission vorgeschlagenen Verpflichtung erschlossen werden sollte, wobei dieser Name in der veröffentlichten Fassung der Entscheidung gestrichen wurde (Nr. 215);
- —
Nummer 81: in der vorletzten Zeile Streichung des Namens der Mine, die im Rahmen der der Kommission vorgeschlagenen Verpflichtung erschlossen werden sollte.
- —
- 1.Angaben in der Klageschrift
- —
in Nummer 2.3 und in den Anlagen 3 und 4;
- —
in Nummer 2.9;
- —
in den Nummern 2.12,2.13,2.14,4.28 und 7.4 sowie in den Nummern 6.1.8, 6.1.10 und 6.1.11 der Anlage 6; diese Angaben seien tatsächlich vertraulicher Natur und müßten durch Spannen ersetzt werden, wie dies in der veröffentlichten Fassung der Entscheidung geschehen sei (die Kommission fragt sich jedoch, ob Absatzzahlen rein historischen Charakters vertraulich zu behandeln seien);
- —
in Nummer 8.11;
- —
in den Anlagen 3, 4 und 6;
- —
in Anlage 7 (öffentlich zugängliche oder aggregierte Daten);
- —
in Anlage 9 mit Ausnahme der in Graphik 3.1, Fußnote 8, Graphik 3.2 und Tabelle 3.1 enthaltenen Zahlen, die durch Spannen zu ersetzen seien, sowie der in Nummer 3.2.1 enthaltenen geschäftlichen Einzelheiten;
- —
in Anlage 13;
- —
- 2.Angaben in der Klagebeantwortung
- —
Marktanteil und Absatzvolumen von Gencor in den Nummern 12, 14 und 60 (nur die erste Zahl); diese Daten, die tatsächlich vertraulich seien, seien durch Spannen zu ersetzen, wie dies in der veröffentlichten Fassung der Entscheidung geschehen sei;
- —
die in der ersten Zeile von Nummer 14 angegebene Zahl (öffentlich zugängliche Angabe);
- —
die in Nummer 15 angegebene Zahl, die nur eine kurzfristige Schätzung des Marktanteils, den die am Zusammenschluß beteiligten Parteien gehabt hätten, wenn dieser zustande gekommen wäre, durch die Kommission darstelle und die durch eine Spanne ersetzt werden sollte;
- —
in den Nummern 21 und 22;
- —
in Nummer 60 (insoweit gelten die gleichen Bemerkungen wie zu vorstehender Nr. 15).
- —
Würdigung durch den Präsidenten
„Gibt der Präsident dem Antrag statt, so sind dem Streithelfer alle den Parteien zugestellten Schriftstücke zu übermitteln. Der Präsident kann jedoch auf Antrag einer Partei geheime oder vertrauliche Unterlagen von der Übermittlung ausnehmen.“
- —
Fußnote 8 (Informationen über die Mine von Implats);
- —
Graphik 3.2 (bezifferte Marktanteile);
- —
Tabelle 3.1 (Angaben zu Umsatz und Marktanteilen — vorbehaltlich der Einfügung von Spannen);
- —
bestimmte geschäftliche Informationen in Nummer 3.2.1, die von der Klägerin näher zu bezeichnen sind.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN ERWEITERTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
- 1.Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland werden als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen.
- 2.Dem Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber den Streithelfern wird in bezug auf folgende Angaben stattgegeben:
- —
die bei der Kanzlei des Gerichts eingereichte Erwerbsvereinbarung mit Ausnahme der in Anlage 3 zur Klageschrift enthaltenen Klauseln;
- —
die bezifferten Angaben in:
- —
Nummern 2.12, 2.13, 2.14, 4.28 und 7.4 der Klageschrift;
- —
Nummern 6.1.7, 6.1.8, 6.1.9, 6.1.10 und 6.1.11 der Anlage 6 zur Klageschrift;
- —
Nummern 12, 14 (mit Ausnahme der Zahl bezüglich Almaz) und 60 (mit Ausnahme der im letzten Satz erwähnten Zahl) der Klagebeantwortung;
- —
Nummer 7.2 der Anlage 7 zur Klageschrift;
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in Anlage 9 zur Klageschrift (NERA-Gutachten) folgende geschäftliche Informationen und bezifferte Angaben:
- —
Fußnote 8;
- —
Graphik 3.2;
- —
Tabelle 3.1;
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Nummer 3.2.1 (von der Klägerin näher zu bezeichnende vertrauliche Angaben);
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Anlage 8 zur Klageschrift;
- —
der Ort der Gründung der Tochtervertriebsgesellschaft von Lonrho in Nummern 2.15 und 4.10 der Klageschrift;
- —
die bezifferten Angaben und der Name der Mine in Nummern 8.2 und 8.5 der Klageschrift sowie in Nummer 18 der Klagebeantwortung;
- —
der Name der Mine in Nummern 80 und 81 der Klagebeantwortung.
- —
- 3.Bezüglich des NERA-Gutachtens (Anlage 9 zur Klageschrift) wird die Klägerin aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob sie mit dem Vorschlag der Kommission einverstanden ist, wobei sie die in Nummer 3.2.1 des Gutachtens enthaltenen Geschäftsdaten, deren vertrauliche Behandlung sie beantragt, genau zu bezeichnen hat, oder ob sie die vertrauliche Behandlung anderer detaillierter Angaben beantragen will. Im letztgenannten Fall hat sie eine nichtvertrauliche Fassung des Gutachtens mit einer ordnungsgemäßen Begründung einzureichen.
Außerdem hat sich die Klägerin dazu zu äußern, ob die in Graphik 3.1 des NERA-Gutachtens enthaltenen Angaben zu den Kosten, die mit dem Betrieb der verschiedenen Platinminen der südafrikanischen Erzeuger verbunden sind, vertraulichen Charakter haben.
- 4.Die Klägerin hat eine nichtvertrauliche Fassung der verschiedenen Aktenstücke einzureichen, die oben als vertraulich angesehene Zahlen enthalten, wobei sie in den im vorliegenden Beschluß genannten Fällen anstelle der betreffenden Zahlen Spannen einzufügen hat.
- 5.Die vertrauliche Fassung der Entscheidung der Kommission (Anlage 1 zur Klageschrift) wird durch deren nichtvertrauliche Fassung ersetzt.
- 6.Den Streithelfern wird durch den Kanzler eine nichtvertrauliche Fassung der Verfahrensunterlagen zugestellt.
- 7.Den Streithelfern wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.
- 8.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.