EuG · T-102/96 · 03.06.1997 · ECLI:EU:T:1997:82
BIB.ORDERT-102/9661996B01020009.0001881190727TBESCHLUSS VOM 3. 6.1997 — RECHTSSACHE T-102/96 GENCOR / KOMMISSION Beschluß des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts 3. Juni 1997(*) In der Rechtssache T-102/96 Gencor Ltd, Gesellschaft südafrikanischen Rechts mit Sitz in Johannesburg (Republik Südafrika), Prozeßbevollmächtigte: K. Paul Lasok, QC, London, und Solicitor David H. Hall, London, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg, Klägerin, gegenKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Richard Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1) erlassenen Entscheidung der Kommission vom 24. April 1996, mit der ein Zusammenschluß als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens erklärt wird (Sache Nr. IV/M.619 — Gencor/Lonrho), erläßt DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN ERWEITERTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß 1Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ernst Röder und Bernd Kloke, beide Bundesministerium für Wirtschaft, D-53107 Bonn, als Bevollmächtigte, und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch Stephanie Ridley als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Britische Botschaft, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg, haben mit am 26. November und 6. Dezember 1996 eingegangenen Schriftsätzen beantragt, in der Rechtssache T-102/96 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden. 2Die Streithilfeanträge sind durch die Kanzlei des Gerichts den Parteien zugestellt worden. 3Die Parteien haben zu den Anträgen nicht Stellung genommen. 4Mit Schreiben vom 11. Dezember 1996 und 3. Januar 1997 hat die Klägerin beantragt, bestimmte in der Akte enthaltene Informationen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich vertraulich zu behandeln. 5Die Kommission hat zu diesen Anträgen mit Schreiben vom 15. Januar 1997 Stellung genommen. Zu den Streithilfeanträgen 6Die Streithilfeanträge, die aufgrund von Artikel 37 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes — der gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist — gestellt worden sind, entsprechen Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts. Daher sind die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zuzulassen. Zu den Anträgen auf vertrauliche Behandlung Gegenstand der Anträge und Stellungnahme der Beklagten 7Die Klägerin beantragt, folgende Informationen gegenüber den Streithelfern vertraulich zu behandeln: 1.Angaben in der Klageschrift — Nummer 2.3: Streichung des Datums im zweiten Satz, der letzten beiden Sätze, der Fußnote 4 (letzter Satz) und der Fußnote 5 (Informationen über die Fristen für den Eintritt der Bedingungen, denen die Vereinbarung über den Zusammenschluß unterworfen war, über die Verhandlungen im Hinblick auf eine eventuelle Verlängerung der Fristen und über die Tatsache, daß eine vollständige Kopie der Erwerbsvereinbarung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist); — Nummer 2.9: Streichung des Teils des letzten Satzes, der mit „... the day-today management“ beginnt, bis zum Satzende (Informationen über die laufende Geschäftsführung von Eastplats und Westplats [im folgenden: LPD], über die Vereinbarung mit der Bezeichnung „Principals' Agreement“ und darüber, wie die Klägerin ihren Einfluß auf diese beiden Gesellschaften selbst bewertet); — Nummer 2.12: Streichung aller Zahlen über die Marktanteile in Tabelle 3 mit Ausnahme der Gesamtsumme, wobei diese Zahlen in der veröffentlichten Fassung der Entscheidung gestrichen wurden (Anteile der am Zusammenschluß beteiligten Parteien und ihrer Konkurrenten am Weltmarkt für Platin und Rhodium); — Nummer 2.13: Streichung der beiden Zahlen im letzten Satz (Gesamtanteil der am Zusammenschluß beteiligten Parteien am Platin- und Rhodiummarkt der Gemeinschaft); — Nummer 2.14: Streichung der beiden Zahlen im zweiten Satz (von den am Zusammenschluß beteiligten Parteien in der Gemeinschaft und im Europäischen Wirtschaftsraum abgesetzte Platin- und Rhodiummengen); — Nummer 2.15: im letzten Satz Streichung des Ortes der Gründung der Tochtervertriebsgesellschaft von Lonrho; — Nummer 4.10: in der fünften Zeile Streichung des Ortes der Gründung der Tochtervertriebsgesellschaft von Lonrho; — Nummer 4.28: Streichung der beiden Zahlen im zweiten Satz (Gesamtanteil der am Zusammenschluß beteiligten Parteien am Platin- und Rhodiummarkt der Gemeinschaft); — Nummer 7.4: Streichung der Zahlen im ersten Satz (Anteile von Gencor und Lonrho am Weltmarkt für Platin; von der Kommission verwendete Zahlen) und im zweiten Satz (Anteile der am Zusammenschluß beteiligten Parteien am Platinmarkt der Gemeinschaft); — Nummer 8.2:. Streichung der Zahl bezüglich der Verpflichtung zur Erhöhung der Produktionskapazität, die von den Parteien im Rahmen des Verwaltungsverfahrens im Hinblick auf bestimmte Bergwerke vorgeschlagen wurde, wobei diese Information in der veröffentlichten Fassung der angefochtenen Entscheidung gestrichen wurde (Nr. 215 der Entscheidung); — Nummer 8.5: Streichung der Zahlen bezüglich der gegenwärtigen Produktionskapazität anderer Bergwerke und bezüglich der Verpflichtung, die Kapazität bestimmter Bergwerke weiterzuentwickeln, wobei diese Informationen in der veröffentlichten Fassung der angefochtenen Entscheidung gestrichen wurden; — Nummer 8.11: im vorletzten Satz Streichung der Passage nach den Wörtern „failing to mention that“ bis zum Ende des Satzes (Wiedergabe des Standpunkts von Lonrho in bezug auf das Sachverständigengutachten, auf das sich die Kommission bei der Ablehnung der von Lonrho und Gencor im Verwaltungsverfahren vorgeschlagenen Verpflichtung gestützt hat); 2.Angaben in den Anlagen zur Klageschrift a)Anlage 1: Ersetzung der vertraulichen Fassung der angefochtenen Entscheidung durch deren nichtvertrauliche Fassung; b)Anlage 3: Streichung des Auszugs aus der Erwerbsvereinbarung über die Bedingungen, denen diese Vereinbarung unterworfen war; c)Anlage 4: Streichung des Schreibens von Lonrho plc vom 21. Mai 1996 über die Verlängerung der Frist für den Eintritt der Bedingungen, denen die Vereinbarung über den Zusammenschluß unterworfen war; d)Anlage 6: — Nummer 6.1.7: im letzten Satz Streichung der Zahl bezüglich der Fehlerspanne bei der Berechnung der Nachfrage nach „platinum group metals“ (Platinmetalle; im folgenden: PGMs) in der Gemeinschaft; — Nummer 6.1.8: Streichung aller Zahlen in der Tabelle (geschätzte Anteile von Gencor und Lonrho am Gemeinschaftsmarkt für PGMs); — Nummer 6.1.9: Streichung aller Zahlen in der Tabelle (von Gencor und Lonrho in der Gemeinschaft abgesetzte Mengen an PGMs, aufgeteilt nach „contract sales“ und „spot sales“); — Nummer 6.1.10: Streichung aller Zahlen und des gesamten vierten Satzes (1995 in der Gemeinschaft abgesetzte Mengen und Vergleich mit anderen Jahren); — Nummer 6.1.11: Streichung des letzten Wortes und der letzten Zahl im ersten Satz, des gesamten zweiten Satzes, der Wendung vor dem Wort „for“ und der beiden Zahlen im vierten Satz (Anteil der am Zusammenschluß beteiligten Parteien am Palladiummarkt der Gemeinschaft und künftige Entwicklung dieses Anteils); e)Anlage 7: — Nummer 7.1: Streichung aller Zahlen in den Tabellen (Gesamtabsatz von Platin — nach Wert und Menge — in der Gemeinschaft); — Nummer 7.2: Streichung aller Zahlen in den Tabellen (Platinabsatz von Gencor und Lonrho — nach Wert und Menge — in der Gemeinschaft); — Nummer 7.3.2: Streichung der Zahlen bezüglich der Marktanteile von Amplats und Almaz (Anteile der wichtigsten Konkurrenten von Gencor und Lonrho — Amplats und Almaz — am Markt für PGMs in der Gemeinschaft); f)Anlage 8: Streichung sämtlicher Auszüge (Erörterung der Geschäftsstrategie von LPD in bezug auf ihre künftigen Expansionsmöglichkeiten); g)Anlage 9: Streichung der gesamten, aus einem Wirtschaftsgutachten der National Economic Research Associates (im folgenden: NERA) über den Zusammenschluß und über die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission bestehenden Anlage, wobei der wesentliche Teil dieses Gutachtens in der veröffentlichten Fassung der Entscheidung zusammengefaßt wird (Nrn. 193 bis 199); h)Anlage 13: im letzten Absatz der Passage unter der Überschrift „Paragraphs 117 — 126“ Streichung des gesamten Textes nach dem Wort „that“ in der ersten Zeile (Prognosen von Implats/Gencor und eines Sachverständigen bezüglich der Entwicklung des Platinmarktes); 3.Angaben in der Klagebeantwortung — Nummer 12: Streichung der Zahlen bezüglich der Anteile von Implats und LPD am Weltmarkt für PGMs; — Nummer 14: in der ersten Zeile Streichung der Zahl bezüglich des Anteils der russischen Bergwerke am Platinweltmarkt sowie im fünften und im sechsten Satz Streichung der Angabe der Quelle dieser Information; — Nummer 15: in der vorletzten Zeile Streichung der Zahl bezüglich der Anteile von Implats und LPD am Platinweltmarkt; — Nummer 18: in der dritten Zeile Streichung der Zahl bezüglich des Produktionsniveaus, das die Parteien im Rahmen ihrer der Kommission vorgeschlagenen Verpflichtung aufrechterhalten wollten; — Nummer 21: Streichung der Daten für den Eintritt der Bedingungen, denen die Vereinbarung über den Zusammenschluß unterworfen war; — Nummer 22: am Ende des letzten Satzes Streichung des Datums für den Eintritt der Bedingungen, denen die Vereinbarung über den Zusammenschluß unterworfen war; — Nummer 60: Streichung der beiden Zahlen im dritten und im letzten Satz sowie aller Zahlen in Fußnote 4 (Gesamtanteil der am Zusammenschluß beteiligten Parteien am Weltmarkt, wenn der Zusammenschluß zustande gekommen wäre, und kurzfristige Prognose der Entwicklung dieses Anteils durch die Kommission); — Nummer 80: im ersten Satz zweite Zeile Streichung des Namens der Mine, die im Rahmen der der Kommission vorgeschlagenen Verpflichtung erschlossen werden sollte, wobei dieser Name in der veröffentlichten Fassung der Entscheidung gestrichen wurde (Nr. 215); — Nummer 81: in der vorletzten Zeile Streichung des Namens der Mine, die im Rahmen der der Kommission vorgeschlagenen Verpflichtung erschlossen werden sollte. 8Die Kommission vertritt im wesentlichen die Ansicht, daß Aktenstücke, die das Vorbringen vor dem Gericht (oder vor der Kommission während des dem Erlaß der Entscheidung vorausgehenden Verwaltungsverfahrens), Meinungsäußerungen und Sachverständigengutachten (außer denjenigen mit sensiblen Informationen über die Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens) enthielten, nicht vertraulich behandelt zu werden brauchten. 9Sie schlägt daher vor, die Anträge auf vertrauliche Behandlung folgender Aktenstücke zurückzuweisen: 1.Angaben in der Klageschrift — in Nummer 2.3 und in den Anlagen 3 und 4; — in Nummer 2.9; — in den Nummern 2.12,2.13,2.14,4.28 und 7.4 sowie in den Nummern 6.1.8, 6.1.10 und 6.1.11 der Anlage 6; diese Angaben seien tatsächlich vertraulicher Natur und müßten durch Spannen ersetzt werden, wie dies in der veröffentlichten Fassung der Entscheidung geschehen sei (die Kommission fragt sich jedoch, ob Absatzzahlen rein historischen Charakters vertraulich zu behandeln seien); — in Nummer 8.11; — in den Anlagen 3, 4 und 6; — in Anlage 7 (öffentlich zugängliche oder aggregierte Daten); — in Anlage 9 mit Ausnahme der in Graphik 3.1, Fußnote 8, Graphik 3.2 und Tabelle 3.1 enthaltenen Zahlen, die durch Spannen zu ersetzen seien, sowie der in Nummer 3.2.1 enthaltenen geschäftlichen Einzelheiten; — in Anlage 13; 2.Angaben in der Klagebeantwortung — Marktanteil und Absatzvolumen von Gencor in den Nummern 12, 14 und 60 (nur die erste Zahl); diese Daten, die tatsächlich vertraulich seien, seien durch Spannen zu ersetzen, wie dies in der veröffentlichten Fassung der Entscheidung geschehen sei; — die in der ersten Zeile von Nummer 14 angegebene Zahl (öffentlich zugängliche Angabe); — die in Nummer 15 angegebene Zahl, die nur eine kurzfristige Schätzung des Marktanteils, den die am Zusammenschluß beteiligten Parteien gehabt hätten, wenn dieser zustande gekommen wäre, durch die Kommission darstelle und die durch eine Spanne ersetzt werden sollte; — in den Nummern 21 und 22; — in Nummer 60 (insoweit gelten die gleichen Bemerkungen wie zu vorstehender Nr. 15). Würdigung durch den Präsidenten 10Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung bestimmt: „Gibt der Präsident dem Antrag statt, so sind dem Streithelfer alle den Parteien zugestellten Schriftstücke zu übermitteln. Der Präsident kann jedoch auf Antrag einer Partei geheime oder vertrauliche Unterlagen von der Übermittlung ausnehmen.“ 11In dieser Vorschrift ist der Grundsatz verankert, daß alle den Parteien zugestellten Schriftstücke den Streithelfern zu übermitteln sind. Nur ausnahmsweise können nach Satz 2 bestimmte Aktenstücke vertraulich behandelt werden, womit für sie nicht mehr die Verpflichtung zur Übermittlung an die Streithelfer gilt. 12Um die Voraussetzungen beurteilen zu können, unter denen die vertrauliche Behandlung bestimmter Unterlagen bewilligt werden kann, sind für jedes einzelne Schriftstück das berechtigte Bestreben der Klägerin, zu verhindern, daß ihre geschäftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden, und das ebenso berechtigte Bestreben der Streithelfer, über die notwendigen Informationen zu verfügen, um vollständig in der Lage zu sein, vor dem Gericht ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten, gegeneinander abzuwägen (vgl. insbesondere Beschlüsse des Gerichts vom 4. April 1990 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1990,11-163, Randnr. 11, und vom 6. Februar 1995 in der Rechtssache T-66/94, Auditel/Kommission, Slg. 1995,11-239, Randnr. 31). 13Bevor im vorliegenden Fall die Begründetheit des Antrags auf vertrauliche Behandlung geprüft wird, ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, das Gericht müsse angesichts der Vertraulichkeitsabsprachen, durch die sie gegenüber Lonrho gebunden sei, dem Antrag zumindest in bezug auf die Informationen über Lonrho stattgeben. 14Auf diese Vereinbarung hat sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 11. Dezember 1996 und 3. Januar 1997 berufen, mit denen sie die vertrauliche Behandlung beantragt hat; die Vereinbarung ist aber nicht vorgelegt worden. 15In Anbetracht der nachstehenden Erwägungen erscheint es jedoch nicht erforderlich, die Vorlage der Vereinbarung zu verlangen. 16Nach dem Vorbringen der Klägerin hat Lonrho die im Rahmen des von der Kommission durchgeführten Verwaltungsverfahrens erteilten Informationen stets als private und vertrauliche Informationen angesehen, deren Verbreitung ihrer Geschäftstätigkeit einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen könnte. Deshalb habe Lonrho bereits zu Beginn des Verfahrens von der Klägerin und von den Personen, die sie in bezug auf den streitigen Zusammenschluß berieten, verlangt, daß sie sich verpflichteten, die relevanten Informationen nur im Rahmen des Verfahrens vor der Kommission zu verwenden und keine Informationen zu verbreiten. Diese Beschränkungen seien weiterhin in Kraft, und Lonrho habe den Beratern der Klägerin mitgeteilt, daß sie nicht bereit sei, bei einem etwaigen Beitritt eines Streithelfers in dem beim Gericht anhängigen Verfahren auf die Beschränkungen zu verzichten. Diese Beschränkungen beträfen „detaillierte Informationen über Geschäftstätigkeit und Vermögen von Lonrho“. 17Auch wenn natürliche oder juristische Personen, die nicht Parteien des Rechtsstreits sind, Anspruch auf Schutz der sie betreffenden vertraulichen Informationen haben (vgl. Beschluß des Gerichts vom 23. Juli 1993 in der Rechtssache T-24/93, Compagnie maritime beige transport/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7), kann dieses Argument für eine automatische vertrauliche Behandlung der von Lonrho als vertrauliche Geschäftsinformationen angesehenen Informationen nicht durchgreifen. Der Umstand, daß zwischen den Parteien Vertraulichkeitsabsprachen bestehen, kann nämlich keine Ausnahme von dem Grundsatz des Artikels 116 § 2 der Verfahrensordnung, wie er vom Gerichtshof und vom Gericht ausgelegt worden ist, rechtfertigen. 18Erst nach einer Prüfung der Vertraulichkeit jedes einzelnen Schriftstücks, für das ein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt worden ist, und gegebenenfalls nach einer Abwägung der Interessen des Dritten mit denen der Streithelfer kann sich der Präsident zur Begründetheit des Antrags äußern, wobei das Bestehen von Vertraulichkeitsabsprachen zwischen der Klägerin und dem betreffenden Dritten dieser Prüfung nicht entgegenstehen kann. 19Somit ist jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung anhand der vorstehend genannten Grundsätze zu prüfen, auch was die von Lonrho stammenden Informationen betrifft. 20Da die fraglichen Angaben unterschiedliche Merkmale aufweisen, sind sie in verschiedene Gruppen aufzuteilen, die nacheinander zu prüfen sind. A —Nummer 2.3 der Klageschrift, Anlagen 3 und 4 zur Klageschrift sowie Nummern 21 und 22 der Klagebeantwortung 21Die Klägerin beantragt, die Fristen für den Eintritt der Bedingungen, denen die Vereinbarung über den Zusammenschluß unterworfen war, und die Stellungnahme der Parteien zur eventuellen Verlängerung dieser Fristen vertraulich zu behandeln. 22Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, stellen diese Informationen zum einen ein wesentliches Element für die Prüfung der von ihr erhobenen Unzulässigkeitseinrede dar, zu der sich die Streithelfer äußern können müssen; zum anderen beziehen sie sich auf zurückliegende Ereignisse, deren geschäftliche Bedeutung im übrigen nicht dargetan worden ist. 23Unter diesen Umständen sind diese Informationen nicht als geheim oder vertraulich im Sinne von Artikel 116 § 2 der Verfahrens Ordnung anzusehen. B —Die bei der Kanzlei des Gerichts eingereichte Erwerbsvereinbarung 24Der Antrag der Klägerin betrifft außerdem die in Fußnote 4 der Klageschrift genannte Tatsache, daß eine vollständige Kopie der Erwerbsvereinbarung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist. 25Die Kommission hat zu diesem Teil des Antrags auf vertrauliche Behandlung nicht Stellung genommen. 26Dieser Antrag ist dahin auszulegen, daß die Erwerbsvereinbarung selbst vertraulich behandelt werden soll. Er kann nicht so verstanden werden, daß nur die Tatsache geheimgehalten werden soll, daß eine Kopie der Vereinbarung bei der Kanzlei eingereicht worden ist. Ein solcher Antrag wäre nämlich offensichtlich unzulässig, da das Gericht nicht das Vorhandensein bestimmter Unterlagen in seinen Akten vor den Streithelfern verbergen darf, weil nach Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung den Streithelfern alle den Parteien zugestellten Schriftstücke mit Ausnahme der geheimen oder vertraulichen Unterlagen zu übermitteln sind. 27Die Erwerbsvereinbarung selbst genießt als geschäftliche Vereinbarung zwischen Unternehmen grundsätzlich den Schutz, der vertraulichen Informationen gewährt wird (vgl. insbesondere Beschluß des Gerichts vom 26. Februar 1996 in der Rechtssache T-322/94, Union Carbide Corporation/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32). Abgesehen von den oben in den Randnummern 21 bis 23 erörterten Passagen hat sie keine besondere Bedeutung für die Lösung des Rechtsstreits. Im übrigen ist die Kommission dem betreffenden Antrag nicht entgegengetreten. Somit kann diese Vereinbarung als vertraulich angesehen werden. C —Nummer 2.9 der Klageschrift 28Die Klägerin beantragt, die Passage in Nummer 2.9 der Klageschrift über die laufende Geschäftsführung von LPD und die Vereinbarung mit der Bezeichnung „Principais' Agreement“ als vertraulich anzusehen. 29Diese Informationen erscheinen bereits in den Nummern 114 und 116 der veröffentlichten Fassung der streitigen Entscheidung. Der Antrag auf vertrauliche Behandlung ist daher, soweit er diese Informationen betrifft, zurückzuweisen (vgl. Beschluß des Gerichts vom 9. November 1994 in der Rechtssache T-7/93, Langnese-Iglo/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11). 30Die Klägerin beantragt außerdem, als vertraulich anzusehen, wie sie selbst ihren Einfluß auf LPD beurteile. 31Der Umfang des Einflusses von Gencor auf die betreffenden Gesellschaften stellt einen der zwischen den Parteien streitigen Punkte dar, die sich nicht unerheblich auf die Begründetheit der Klage auswirken können. Die Kommission bestreitet nämlich, daß es eine gemeinsame Kontrolle von Gencor und Lonrho über diese beide Gesellschaften gegeben habe. Wenn Gencor aber tatsächlich schon vor dem Zusammenschluß gemeinsam mit Lonrho LPD kontrolliert hätte, hätte dies die Kommission zu einer anderen Beurteilung der Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf die Wettbewerbsbedingungen auf den betroffenen Märkten veranlassen können. 32Außerdem enthält die betreffende Textpassage eine bloße Beurteilung der Tatsachen und keine Beschreibung der Tatsachen selbst, wobei zu bemerken ist, daß die wesentlichen Bestandteile der Vereinbarung in Nummer 114 der veröffentlichten Fassung der angefochtenen Entscheidung beschrieben werden. Die Streithelfer müssen folglich für die Wahrnehmung ihrer Rechte und die Darlegung ihrer Ansicht vor dem Gericht über diese Information verfügen. 33Im übrigen hat die Klägerin nicht die vertrauliche Behandlung der Passagen des Schreibens der Kommission vom 22. November 1996 beantragt, in denen diese die entsprechenden Behauptungen von Gencor bestreitet. 34Der Antrag auf vertrauliche Behandlung dieser Informationen ist daher zurückzuweisen. D —Nummern 2.12, 2.13, 2.14, 4.28 und 7.4 der Klageschrift, Nummern 6.1.7, 6.1.8, 6.1.9, 6.1.10 und 6.1.11 der Anlage 6 zur Klageschrift, Nummern 12, 14 (mit Ausnahme der Zahl bezüglich Almaz) und 60 der Klagebeantwortung sowie Nummer 7.2 der Anlage 7 zur Klageschrift 35Die Klägerin beantragt, eine Reihe von bezifferten Angaben insbesondere in bezug auf den Marktanteil, das Absatzvolumen und den Umsatz der am Zusammenschluß beteiligten Parteien sowie ihres wichtigsten Konkurrenten Amplats vertraulich zu behandeln. 36Diese Angaben, die Einzelheiten über die Wettbewerbsstellung der größten auf dem Markt tätigen Unternehmen enthalten, können tatsächlich als geheim oder vertraulich im Sinne von Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung angesehen werden (vgl. Beschluß des Gerichts vom 19. Mai 1995, Kaysersberg/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12). Gleichwohl sind diese Zahlen, wie die Kommission vorgeschlagen hat, ebenso wie in der veröffentlichten Fassung der streitigen Entscheidung durch Spannen zu ersetzen, damit die Streithelfer ihren Standpunkt vor dem Gericht richtig darlegen können. 37Die Kommission hat sich auf den rein historischen Charakter bestimmter Verkaufszahlen berufen. Sie hat jedoch nicht angegeben, auf welche Angaben sie sich bezieht und weshalb diese Angaben unter Berücksichtigung der charakteristischen Merkmale des betreffenden Marktes keinen geschäftlichen Wert haben. Würde die vertrauliche Behandlung der bezifferten Angaben der Jahre 1992 und 1993 in Nummer 6.1.10 der Anlage 6 zur Klageschrift und in Nummer 7.2 der Anlage 7 zur Klageschrift abgelehnt, so könnten die Streithelfer jedenfalls auf den Anteil der Parteien am Gemeinschaftsmarkt für Platin in den Jahren 1994 und 1995 (Nr. 6.1.10 der Anlage 6 zur Klageschrift) und auf das Gesamtvolumen ihrer Platinverkäufe in der Gemeinschaft (Nr. 7.2 der Anlage 7 zur Klageschrift) schließen. 38Daher ist diesem Teil des Antrags auf vertrauliche Behandlung stattzugeben, und die Klägerin ist aufzufordern, eine nichtvertrauliche Fassung der vorstehend erwähnten Passagen, die Spannen anstelle der betreffenden Zahlen enthalten, vorzulegen. E —Nummern 7.1 und 7.3.2 der Anlage 7 zur Klageschrift und Nummer 14 Zeile 1 der Klagebeantwortung 39Die Klägerin beantragt, die Zahlen zum europäischen Gesamtverbrauch an Platin nach Menge und Wert sowie zu den ungefähren Marktanteilen von Amplats und Almaz in der Gemeinschaft vertraulich zu behandeln. 40Bei den Zahlen zum europäischen Gesamtverbrauch an Platin handelt es sich um aggregierte Zahlen, die nicht in die Gruppe von Informationen fallen, denen der in Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung vorgesehene Schutz von Geheimnissen und anderen vertraulichen Informationen zugute kommen kann (vgl. Beschluß des Gerichts vom 19. Juni 1996 in den Rechtssachen T-134/94, T-136/94, T-137/94, T-138/94, T-141/94, T-145/94, T-147/94, T-148/94, T-151/94, T-156/94 und T-157/94, NHM Stahlwerke u. a./Kommission, Slg. 1996, II-537, Randnr. 24). 41Die Zahlen bezüglich der Anteile von Amplats und Almaz am Gemeinschaftsmarkt sind, worauf die Kommission hingewiesen hat, in Form einer sehr weiten Spanne angegeben und können daher nicht vertraulich behandelt werden. 42Diesem Teil des Antrags auf vertrauliche Behandlung ist folglich nicht stattzugeben. F —Anlage 9 zur Klageschrift: NERA-Gutachten 43Die Klägerin beantragt die vertrauliche Behandlung des Wirtschaftsgutachtens der NERA über den Zusammenschluß und über die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission. 44Die in diesem Gutachten enthaltene Analyse ist Bestandteil des Vorbringens der Klägerin, das sich gegen die Beurteilung wendet, die die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgenommen hat. Diese Analyse hat daher als solche keinen vertraulichen Charakter (vgl. Beschluß Union Carbide Corporation/Kommission, zitiert oben in Randnr. 27, Randnr. 46, und Beschluß des Gerichts vom 10. Februar 1995 in der Rechtssache T-154/94, Comité de Salines de France/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34). 45Dennoch ist, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, für folgende Angaben eine vertrauliche Behandlung gerechtfertigt: — Fußnote 8 (Informationen über die Mine von Implats); — Graphik 3.2 (bezifferte Marktanteile); — Tabelle 3.1 (Angaben zu Umsatz und Marktanteilen — vorbehaltlich der Einfügung von Spannen); — bestimmte geschäftliche Informationen in Nummer 3.2.1, die von der Klägerin näher zu bezeichnen sind. 46Somit ist diesem Teil des Antrags auf vertrauliche Behandlung stattzugeben. 47Bezüglich der Graphik 3.1 (bezifferte Angaben zu den Kosten, die mit dem Betrieb verschiedener Platinminen der südafrikanischen Erzeuger verbunden sind) hat die NERA selbst klargestellt (Fußnote 7 des Gutachtens), daß sie sich auf veröffentlichte Informationen gestützt habe. Bevor über diesen Teil des Gutachtens entschieden wird, ist die Klägerin aufzufordern, sich zur Vertraulichkeit dieser Angaben zu äußern. 48Da die Klägerin nicht die Möglichkeit hatte, die bestimmten Angaben, die vertraulich behandelt werden können, eingehend zu prüfen, ist sie im übrigen zu fragen, ob sie mit dem Vorschlag der Kommission einverstanden ist oder ob sie die vertrauliche Behandlung anderer Angaben beantragen will. Im letztgenannten Fall müßte die Klägerin eine nichtvertrauliche Fassung des Gutachtens mit einer ordnungsgemäßen Begründung einreichen. G —Anlage 8 zur Klageschrift sowie Nummern 2.15 und 4.10 der Klageschrift 49Die Klägerin beantragt die vertrauliche Behandlung bestimmter Passagen der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die insbesondere die Erörterungen innerhalb von LPD über deren Geschäftsstrategie (Anlage 8 zur Klageschrift) und den Ort der Gründung der Tochtervertriebsgesellschaft von Lonrho (Nrn. 2.15 und 4.10 der Klageschrift) betreffen. 50Die Kommission hat hierzu nicht Stellung genommen. 51Diese Angaben stellen Einzelheiten der Geschäftspolitik der Klägerin in bezug auf die künftige Entwicklung ihrer Bergbautätigkeit und ihrer Niederlassungspolitik dar. Sie können daher als Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen im Sinne von Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung angesehen werden. H —Nummern 8.2 und 8.5 der Klageschrift sowie Nummern 18, 80 und 81 der Klagebeantwortung 52Die Klägerin beantragt die vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben zur gegenwärtigen Produktion bestimmter Bergwerke, zur Erhöhung der Kapazität, die im Rahmen der der Kommission im Verwaltungsverfahren vorgeschlagenen Verpflichtung in Aussicht genommen worden ist, und zum Namen der zu erschließenden Mine. 53Die Kommission hat hierzu nicht Stellung genommen. 54Die Zahlen in den Nummern 8.2 und 8.5 der Klageschrift und 18 der Klagebeantwortung stellen sensible Geschäftsdaten in bezug auf die Expansionsmöglichkeiten der Klägerin dar. Sie können als Geschäftsgeheimnisse angesehen werden. 55Dagegen stellt der in den Nummern 80 und 81 der Klagebeantwortung erwähnte Name der im Rahmen der Verpflichtung zu erschließenden Mine nicht auf den ersten Blick ein Geschäftsgeheimnis oder eine vertrauliche Information dar, zumal die Klägerin selbst nicht beantragt hat, diese Information insbesondere in den Nummern 8.2 und 8.5 der Klageschrift zu streichen. 56Der Name dieser Mine wurde jedoch in der veröffentlichten Fassung der streitigen Entscheidung (Nr. 215) gestrichen, und die Kommission ist diesem Teil des Antrags auf vertrauliche Behandlung nicht entgegengetreten. 57Unter diesen Umständen ist in Anbetracht der Tatsache, daß der Name der Mine kein wesentlicher Faktor dafür ist, daß sich die Streithelfer zu der Frage äußern können, ob die Ablehnung der vorgeschlagenen Verpflichtung durch die Kommission berechtigt war, die beantragte vertrauliche Behandlung unter Erstreckung auf die Nummern 8.2 und 8.5 der Klageschrift zu gewähren. I —Nummer 8.11 der Klageschrift und Anlage 13 zur Klageschrift 58Die Klägerin beantragt, den Standpunkt von Lonrho in bezug auf das Sachverständigengutachten, auf das sich die Kommission für ihre Ablehnung der von den am Zusammenschluß beteiligten Parteien im Verwaltungsverfahren vorgeschlagenen Verpflichtung gestützt hat, sowie die Einschätzung der Klägerin bezüglich der wahrscheinlichen Markttendenzen, die sie für ihre Ansicht, daß die Analyse der Angebotssituation durch die Kommission fehlerhaft sei, geäußert hat, vertraulich zu behandeln. 59Wie die Kommission ausführt, hat die Klägerin nicht dargelegt, weshalb die Tatsache, daß sich Lonrho vom Gutachten eines Sachverständigen zur wahrscheinlichen Tendenz des Platinabsatzes auf dem Weltmarkt distanziert hat, ein Geschäftsgeheimnis oder eine sensible Information darstellen soll. 60Das gleiche gilt für die Prognosen der Klägerin zur wahrscheinlichen Entwicklung des Marktes. 61Jedenfalls können nach der Rechtsprechung des Gerichts (vorerwähnter Beschluß Union Carbide Corporation/Kommission, Randnrn. 44 und 46) derartige Schätzungen keinen vertraulichen Charakter gegenüber den Streithelfern haben. Außerdem sind diese Schätzungen Teil der Argumentation der Klägerin hinsichtlich der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Analyse der Marktentwicklung, zu der sich die Streithelfer äußern können müssen. 62Daher ist dieser Teil des Antrags auf vertrauliche Behandlung zurückzuweisen. J —Nummern 15 und 60 der Klagebeantwortung 63Die Klägerin beantragt, die ungefähren Zahlen bezüglich der wahrscheinlichen Marktanteile vertraulich zu behandeln, die die am Zusammenschluß beteiligten Parteien oder diese Parteien und ihr wichtigster Konkurrent, Amplats, in naher Zukunft besitzen werden, wenn der Zusammenschluß zustande kommen sollte. 64Dabei handelt es sich jedoch um eine Schätzung der wahrscheinlichen Entwicklung des Marktanteils der auf den relevanten Märkten tätigen größten Unternehmen durch die Kommission. Diese Schätzung stellt einen wesentlichen Teil der Argumentation der Kommission in bezug auf die Schaffung einer kollektiven beherrschenden Stellung dar. Demzufolge kann den fraglichen Angaben kein vertraulicher Charakter gegenüber den Streithelfern beigemessen werden. 65Dieser Teil des Antrags ist ebenfalls zurückzuweisen. K —Anlage 1 zur Klageschrift 66Die Klägerin beantragt schließlich, die vertrauliche Fassung der Entscheidung (Anlage 1 zur Klageschrift) durch deren nichtvertrauliche Fassung zu ersetzen. 67Da oben festgestellt worden ist, daß die Angaben, die die Kommission in der nichtvertraulichen Fassung der Entscheidung als vertraulich behandelt hat, gemäß Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung tatsächlich die gleiche Behandlung verdienen, ist diesem Teil des Antrags stattzugeben. Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN ERWEITERTEN KAMMER DES GERICHTS beschlossen: 1.Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland werden als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen. 2.Dem Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber den Streithelfern wird in bezug auf folgende Angaben stattgegeben: — die bei der Kanzlei des Gerichts eingereichte Erwerbsvereinbarung mit Ausnahme der in Anlage 3 zur Klageschrift enthaltenen Klauseln; — die bezifferten Angaben in: — Nummern 2.12, 2.13, 2.14, 4.28 und 7.4 der Klageschrift; — Nummern 6.1.7, 6.1.8, 6.1.9, 6.1.10 und 6.1.11 der Anlage 6 zur Klageschrift; — Nummern 12, 14 (mit Ausnahme der Zahl bezüglich Almaz) und 60 (mit Ausnahme der im letzten Satz erwähnten Zahl) der Klagebeantwortung; — Nummer 7.2 der Anlage 7 zur Klageschrift; — in Anlage 9 zur Klageschrift (NERA-Gutachten) folgende geschäftliche Informationen und bezifferte Angaben: — Fußnote 8; — Graphik 3.2; — Tabelle 3.1; — Nummer 3.2.1 (von der Klägerin näher zu bezeichnende vertrauliche Angaben); — Anlage 8 zur Klageschrift; — der Ort der Gründung der Tochtervertriebsgesellschaft von Lonrho in Nummern 2.15 und 4.10 der Klageschrift; — die bezifferten Angaben und der Name der Mine in Nummern 8.2 und 8.5 der Klageschrift sowie in Nummer 18 der Klagebeantwortung; — der Name der Mine in Nummern 80 und 81 der Klagebeantwortung. 3.Bezüglich des NERA-Gutachtens (Anlage 9 zur Klageschrift) wird die Klägerin aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob sie mit dem Vorschlag der Kommission einverstanden ist, wobei sie die in Nummer 3.2.1 des Gutachtens enthaltenen Geschäftsdaten, deren vertrauliche Behandlung sie beantragt, genau zu bezeichnen hat, oder ob sie die vertrauliche Behandlung anderer detaillierter Angaben beantragen will. Im letztgenannten Fall hat sie eine nichtvertrauliche Fassung des Gutachtens mit einer ordnungsgemäßen Begründung einzureichen.Außerdem hat sich die Klägerin dazu zu äußern, ob die in Graphik 3.1 des NERA-Gutachtens enthaltenen Angaben zu den Kosten, die mit dem Betrieb der verschiedenen Platinminen der südafrikanischen Erzeuger verbunden sind, vertraulichen Charakter haben. 4.Die Klägerin hat eine nichtvertrauliche Fassung der verschiedenen Aktenstücke einzureichen, die oben als vertraulich angesehene Zahlen enthalten, wobei sie in den im vorliegenden Beschluß genannten Fällen anstelle der betreffenden Zahlen Spannen einzufügen hat. 5.Die vertrauliche Fassung der Entscheidung der Kommission (Anlage 1 zur Klageschrift) wird durch deren nichtvertrauliche Fassung ersetzt. 6.Den Streithelfern wird durch den Kanzler eine nichtvertrauliche Fassung der Verfahrensunterlagen zugestellt. 7.Den Streithelfern wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt. 8.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Luxemburg, den 3. Juni 1997 Der Kanzler H. Jung Der Präsident R.García-Valdecasas (*)Verfahrenssprache: Englisch.
