16In seiner Klagebeantwortung trägt der Rat vor, daß der Antrag auf Nichtigerklärung unzulässig sei, weil er nicht den Anforderungen des Artikels 44 § 1 der Verfahrensordnung entspreche.
17Nach den Buchstaben c und d dieser Vorschrift müsse die Klageschrift u. a. „den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe“ sowie „die Anträge des Klägers“ enthalten. Die Klageschrift enthalte aber nichts dergleichen. In ihr werde keine Handlung bezeichnet, deren Nichtigerklärung der Kläger beantrage, und ihr lasse sich insoweit kein Antrag entnehmen. Daher weise die Klageschrift in Anbetracht des Beschlusses des Gerichts vom 29. November 1993 in der Rechtssache T-56/92 (Koelman/Kommission, Slg. 1993,II-1267, Randnr. 19) nicht den für die Zulässigkeit erforderlichen Grad an Genauigkeit auf.
18Außerdem sei die einzige Handlung, gegen die möglicherweise eine Nichtigkeitsklage hätte erhoben werden können, der am 31. August 1995 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Beschluß 95/358. Sollte der Kläger diesen Beschluß ins Auge gefaßt haben, so sei sein Nichtigkeitsantrag offensichtlich verspätet und folglich unzulässig gewesen. Denn die Klagefrist von zwei Monaten, zu der die für Italien vorgesehene Entfernungsfrist von zehn Tagen hinzuzurechnen sei, sei lange vor der am 10. Mai 1996 erfolgten Einreichung der Klageschrift abgelaufen gewesen.
19In seiner Erwiderung trägt der Kläger vor, die Handlung, deren Nichtigerklärung er beantrage, sei „die Weigerung des Rates, dem Antrag des Präsidenten des WSA auf Überprüfung der den Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu gewährenden Vergütung stattzugeben“.
20Er habe von dieser Handlung durch eine am 13. Februar 1996 übermittelte Telekopie erfahren. Somit habe er, da er seine Klageschrift am 10. Mai 1996, d. h. innerhalb von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt dieser Kenntnisnahme, eingereicht habe, die Frist für die Erhebung seiner Klage eingehalten.
21In seiner Gegenerwiderung führt der Rat dazu aus, daß ihm noch nicht klar sei, welche Handlung nach dem Willen des Klägers für nichtig erklärt werden solle, da er nicht wisse, auf welche „Weigerung des Rates“ der Kläger anspiele. Diese Konfusion bestärke ihn nur in seiner Auffassung, daß der Antrag auf Nichtigerklärung unzulässig sei, weil er den Anforderungen des Artikels 44 § 1 der Verfahrensordnung nicht entspreche (siehe oben, Randnr. 17).
22Selbst wenn, was tatsächlich nicht der Fall sei, die Frist für die Erhebung der Klage entsprechend dem Vorbringen des Klägers am 13. Februar 1996 in Lauf gesetzt worden wäre, wäre die Klagefrist von zwei Monaten unter Berücksichtigung der zusätzlichen Entfernungsfrist von zehn Tagen jedenfalls am 23. April 1996, d. h. lange vor der am 10. Mai 1996 erfolgten Einreichung der Klageschrift, abgelaufen. Der Antrag auf Nichtigerklärung sei somit verspätet und folglich unzulässig.
23In seiner Klagebeantwortung trägt der Rat vor, daß der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit unzulässig sei, weil er den Anforderungen des Artikels 44 § 1 der Verfahrensordnung nicht entspreche.
24Denn der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit sei, auch wenn er, soweit dem Rat vorgeworfen werde, daß er „nichts getan hat“ oder daß die Mitglieder des WS A „noch immer nicht über ein Finanzstatut verfügen“, etwas deutlicher sei als der Antrag auf Nichtigerklärung, gleichwohl konfus und inkohärent und weise daher ebenfalls nicht den Grad an Genauigkeit auf, der nach Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung für die Zulässigkeit erforderlich sei (siehe oben, Randnr. 17).
25Außerdem weist der Rat darauf hin, daß ein Antrag auf Feststellung der Untätigkeit nur zulässig sei, wenn der Kläger das beklagte Gemeinschaftsorgan zuvor aufgefordert habe, tätig zu werden. Eine solche Aufforderung zum Tätigwerden sei ein „initiales wesentliches Formerfordernis“, dessen Nichtbeachtung zur Unzulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit führe.
26Im vorliegenden Fall habe der Kläger niemals eine Aufforderung zum Tätigwerden im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages an den Rat gerichtet, so daß sein Antrag auf Feststellung der Untätigkeit für unzulässig zu erklären sei.
27Schließlich betont der Rat, daß ihm hinsichtlich der Festsetzung der Vergütungen für die Mitglieder des WSA weder für die Gegenwart noch für die Vergangenheit eine Untätigkeit vorgeworfen werden könne, da er diese Vergütungen seit 1958 regelmäßig, zuletzt durch den Beschluß 95/358, festgesetzt habe.
28In seiner Erwiderung geht der Kläger nicht auf das Vorbringen des Rates zur angeblichen Unzulässigkeit seines Antrags auf Feststellung der Untätigkeit ein. Er führt aus, daß er sich nicht „in Spitzfindigkeiten“ ergehen wolle, und bittet das Gericht, „über dieses ernste und schwere Problem eine Sachentscheidung zu treffen — und nicht über die Einreden der Unzulässigkeit zu entscheiden“.
29Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
30Im vorliegenden Fall ist dieser Artikel anzuwenden.
31Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung jede Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muß. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gemeinschaftsrichter die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen, ermöglicht wird. Damit die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleisten werden, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-52/90, Kommission/Dänemark, Slg. 1992, I-2187, Randnr. 17; Beschluß Koelman/Kommission, a. a. O., Randnr. 21).
32Im vorliegenden Fall ermöglicht die Klageschrift aber weder die eindeutige Identifizierung der Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt wird, noch die der Untätigkeit des Rates, die das Gericht feststellen soll. Zudem enthält die Klageschrift keineswegs eine klare und genaue Darstellung der Klagegründe.
33Daraus folgt, daß die Klageschrift den in Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht genügt.
34Weiter ist darauf hinzuweisen, daß die Klageschrift nach Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe d der Verfahrens Ordnung die Anträge des Klägers enthalten muß.
35Im vorliegenden Fall enthält die Klageschrift aber keine förmlichen Anträge. Im übrigen enthält auch die Erwiderung keine solchen Anträge. Zwar kann das Fehlen förmlicher Anträge unter bestimmten Umständen vom Gemeinschaftsrichter ausgeglichen werden, wenn solche Anträge aus dem gesamten Vorbringen in der Klageschrift hergeleitet werden können (Beschluß des Gerichtshofes vom 7. Februar 1994 in der Rechtssache C-388/93, P. I. A. HiFi/Kommission, Slg. 1994, I-387, Randnrn. 8 bis 10), doch ist eine solche Herleitung im vorliegenden Fall nicht möglich, da gerade das Vorbringen in der Klageschrift offensichtlich unklar und ungenau ist (siehe oben, Randnr. 32).
36Daraus folgt, daß die Klageschrift auch den in Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe d der Verfahrensordnung aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht genügt.
37Speziell zu dem Antrag auf Nichtigerklärung ist noch zu bemerken, daß der Kläger selbst dann, wenn die angebliche „Weigerung des Rates, dem Antrag des Präsidenten des WSA auf Überprüfung der den Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu gewährenden Vergütungen stattzugeben“, als eine anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 173 des Vertrages angesehen werden könnte, seine Klage auf jeden Fall verspätet eingereicht hätte.
38Wie nämlich der Kläger selbst dargelegt hat, hat er am 13. Februar 1996 von dieser Handlung erfahren. Folglich hat er mit der Einreichung seiner Klageschrift am 10. Mai 1996 die zwingende Frist von zwei Monaten und zehn Tagen (Entfernungsfrist), die in Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages und Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch einen in Italien ansässigen Kläger vorgesehen ist, nicht eingehalten.
39Was speziell den Antrag auf Feststellung der Untätigkeit anbelangt, so ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, daß der Kläger vor der Erhebung dieser Klage das vorgeschriebene vorprozessuale Verfahren nicht eingehalten hat, da er keine Aufforderung zum Tätigwerden im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages an den Rat gerichtet hat. Somit hat er ein wesentliches Formerfordernis nicht beachtet, was zur Unzulässigkeit seines Antrags auf Feststellung der Untätigkeit führt (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1959 in der Rechtssache 17/57, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1959, 11, 27).
40Zwar scheint der Kläger in seiner Klageschrift geltend zu machen, daß das vorgeschriebene vorprozessuale Verfahren in diesem Fall eingehalten worden sei, da „der Präsident des WSA den Ministerrat immer wieder an die Notwendigkeit, eine Entscheidung zu treffen, erinnert hat“, doch würde eine solche Aufforderung selbst dann, wenn es sich dabei um eine Aufforderung zum Tätigwerden im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages handeln würde, den oben festgestellten Mangel nicht heilen, da eine Untätigkeitsklage von der Person erhoben werden muß, die zuvor das beklagte Gemeinschaftsorgan zum Tätigwerden aufgefordert hat.
41Nach alledem ist die vorliegende Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.