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EuG · T-64/96

06.02.1997 · ECLI:EU:T:1997:15

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EuG · T-64/96 · 06.02.1997 · ECLI:EU:T:1997:15

BIB.ORDERT-64/9661996B00640005.0001129113911TBESCHLUSS VOM 6. 2. 1997 — RECHTSSACHE T-64/96 DE JORIO /RAT Beschluß des Gerichts (Dritte Kammer) 6. Februar 1997(*) In der Rechtssache T-64/96 Filippo de Jorio, Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lucio Filippo Longo, Rom, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg, Kläger, gegenRat der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberaterin Maria Cristina Giorgi und durch Thérèse Blanchet, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Bruno Eynard, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Beklagter, wegen Anträgen gemäß den Artikeln 173 und 175 EG-Vertrag bezüglich der Vergütungen der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter C. P. Briet und A. Potocki, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß Rechtlicher Rahmen 1Durch Artikel 193 EG-Vertrag (im folgenden: Vertrag) wurde ein Wirtschafts- und Sozialausschuß der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: WSA) mit beratender Aufgabe errichtet, der aus Vertretern der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens besteht. 2Nach Artikel 194 Absatz 4 des Vertrages setzt der Rat mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des WSA fest. 3Der Ausschuß der Regionen, der durch Artikel 198a des Vertrages, eine durch den Vertrag über die Europäische Union in den Vertrag eingefügte Vorschrift, errichtet wurde, ist ebenfalls eine Einrichtung mit beratender Aufgabe und besteht aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften. 4Im Gegensatz zum WSA kann der Ausschuß der Regionen die Vergütungen für seine Mitglieder selbst festsetzen, sofern er die im Rahmen des Haushaltsverfahrens getroffenen Bestimmungen beachtet. Sachverhalt 5Der Kläger wurde durch den Beschluß 94/660/EG, Euratom des Rates vom 26. September 1994 über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 1994 bis zum 20. September 1998 (ABl. L 257, S. 20) zum Mitglied des WSA ernannt. 6Mit Schreiben vom 21. Dezember 1994 und 26. Januar 1995 beklagte sich der Präsident des WSA beim Präsidenten des Rates darüber, daß der Ausschuß der Regionen die Vergütungen für seine Mitglieder selbst festsetzen könne, während der WSA, dessen Mitglieder ähnliche und gleichwertige Aufgaben wahrnähmen, nicht über eine solche Befugnis verfüge. Diese Situation werde von den Mitgliedern des WSA als eine Diskriminierung gegenüber den Mitgliedern des Ausschusses der Regionen empfunden. Der Präsident des WSA beantragte, daß dem WSA hinsichtlich der Vergütung seiner Mitglieder die gleiche Freiheit eingeräumt werde wie dem Ausschuß der Regionen, und fügte hinzu, daß es sich dabei um eine Frage der Würde handele. 7Mit Schreiben vom 1. März 1995 antwortete die Ratspräsidentschaft dem Präsidenten des WSA, daß Artikel 194 Absatz 4 des Vertrages es nicht gestatte, der Forderung des WSA nach Verleihung einer autonomen Befugnis zur Festsetzung des Finanzstatuts für seine Mitglieder nachzukommen. Sie erklärte sich jedoch bereit, die Frage einer Anhebung der Vergütungen der Mitglieder des WSA erneut zu prüfen, wenn der WSA eine solche Anhebung durch objektive Überlegungen auf fachlicher Ebene rechtfertigen könnte. 8In der Folgezeit erstellte der Haushaltsausschuß des Rates den Entwurf eines neuen, auf Artikel 194 Absatz 4 des Vertrages gestützten Beschlusses über die Vergütungen der Mitglieder des WSA. 9Mit Schreiben vom 1. Juni 1995 teilte der Präsident des WSA dem Präsidenten des Rates mit, daß das Präsidium des WSA einstimmig beschlossen habe, diesen Beschlußentwurf abzulehnen. Doch sei das Präsidium des WSA, wenn man die vorgeschlagene Erhöhung der Vergütungen lediglich als eine Anpassung an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten ansehe, bereit, diese Erhöhung zu akzeptieren, sofern mit ihr keine besonderen Bedingungen verknüpft würden. 10Demgemäß erhöhte der Rat die Tagegelder der Mitglieder des WSA durch den Beschluß 95/358/EG, Euratom vom 29. Juni 1995 über die Gewährung der Tagegelder der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie der Stellvertreter und der Sachverständigen (ABl. L 205, S. 38). Gerichtliches Verfahren und Anträge der Parteien 11Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 10. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben, die einen Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 173 des Vertrages und einen Antrag auf Feststellung der Untätigkeit gemäß Artikel 175 des Vertrages enthält. 12Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Am 9. Dezember 1996 hat der Rat seine Gegenerwiderung eingereicht. 13Der Kläger hat keine gesonderten förmlichen Anträge gestellt. 14Der Rat beantragt, — die Klage als unzulässig abzuweisen; — hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen; — dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 15Mit am 24. Oktober 1996 eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich der Niederlande beantragt, in diesem Rechtsstreit als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen zu werden. Zur Zulässigkeit der Klage Parteiv orbringen Zum Antrag auf Nichtigerklärung 16In seiner Klagebeantwortung trägt der Rat vor, daß der Antrag auf Nichtigerklärung unzulässig sei, weil er nicht den Anforderungen des Artikels 44 § 1 der Verfahrensordnung entspreche. 17Nach den Buchstaben c und d dieser Vorschrift müsse die Klageschrift u. a. „den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe“ sowie „die Anträge des Klägers“ enthalten. Die Klageschrift enthalte aber nichts dergleichen. In ihr werde keine Handlung bezeichnet, deren Nichtigerklärung der Kläger beantrage, und ihr lasse sich insoweit kein Antrag entnehmen. Daher weise die Klageschrift in Anbetracht des Beschlusses des Gerichts vom 29. November 1993 in der Rechtssache T-56/92 (Koelman/Kommission, Slg. 1993,II-1267, Randnr. 19) nicht den für die Zulässigkeit erforderlichen Grad an Genauigkeit auf. 18Außerdem sei die einzige Handlung, gegen die möglicherweise eine Nichtigkeitsklage hätte erhoben werden können, der am 31. August 1995 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Beschluß 95/358. Sollte der Kläger diesen Beschluß ins Auge gefaßt haben, so sei sein Nichtigkeitsantrag offensichtlich verspätet und folglich unzulässig gewesen. Denn die Klagefrist von zwei Monaten, zu der die für Italien vorgesehene Entfernungsfrist von zehn Tagen hinzuzurechnen sei, sei lange vor der am 10. Mai 1996 erfolgten Einreichung der Klageschrift abgelaufen gewesen. 19In seiner Erwiderung trägt der Kläger vor, die Handlung, deren Nichtigerklärung er beantrage, sei „die Weigerung des Rates, dem Antrag des Präsidenten des WSA auf Überprüfung der den Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu gewährenden Vergütung stattzugeben“. 20Er habe von dieser Handlung durch eine am 13. Februar 1996 übermittelte Telekopie erfahren. Somit habe er, da er seine Klageschrift am 10. Mai 1996, d. h. innerhalb von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt dieser Kenntnisnahme, eingereicht habe, die Frist für die Erhebung seiner Klage eingehalten. 21In seiner Gegenerwiderung führt der Rat dazu aus, daß ihm noch nicht klar sei, welche Handlung nach dem Willen des Klägers für nichtig erklärt werden solle, da er nicht wisse, auf welche „Weigerung des Rates“ der Kläger anspiele. Diese Konfusion bestärke ihn nur in seiner Auffassung, daß der Antrag auf Nichtigerklärung unzulässig sei, weil er den Anforderungen des Artikels 44 § 1 der Verfahrensordnung nicht entspreche (siehe oben, Randnr. 17). 22Selbst wenn, was tatsächlich nicht der Fall sei, die Frist für die Erhebung der Klage entsprechend dem Vorbringen des Klägers am 13. Februar 1996 in Lauf gesetzt worden wäre, wäre die Klagefrist von zwei Monaten unter Berücksichtigung der zusätzlichen Entfernungsfrist von zehn Tagen jedenfalls am 23. April 1996, d. h. lange vor der am 10. Mai 1996 erfolgten Einreichung der Klageschrift, abgelaufen. Der Antrag auf Nichtigerklärung sei somit verspätet und folglich unzulässig. Zum Antrag auf Feststellung der Untätigkeit 23In seiner Klagebeantwortung trägt der Rat vor, daß der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit unzulässig sei, weil er den Anforderungen des Artikels 44 § 1 der Verfahrensordnung nicht entspreche. 24Denn der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit sei, auch wenn er, soweit dem Rat vorgeworfen werde, daß er „nichts getan hat“ oder daß die Mitglieder des WS A „noch immer nicht über ein Finanzstatut verfügen“, etwas deutlicher sei als der Antrag auf Nichtigerklärung, gleichwohl konfus und inkohärent und weise daher ebenfalls nicht den Grad an Genauigkeit auf, der nach Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung für die Zulässigkeit erforderlich sei (siehe oben, Randnr. 17). 25Außerdem weist der Rat darauf hin, daß ein Antrag auf Feststellung der Untätigkeit nur zulässig sei, wenn der Kläger das beklagte Gemeinschaftsorgan zuvor aufgefordert habe, tätig zu werden. Eine solche Aufforderung zum Tätigwerden sei ein „initiales wesentliches Formerfordernis“, dessen Nichtbeachtung zur Unzulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit führe. 26Im vorliegenden Fall habe der Kläger niemals eine Aufforderung zum Tätigwerden im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages an den Rat gerichtet, so daß sein Antrag auf Feststellung der Untätigkeit für unzulässig zu erklären sei. 27Schließlich betont der Rat, daß ihm hinsichtlich der Festsetzung der Vergütungen für die Mitglieder des WSA weder für die Gegenwart noch für die Vergangenheit eine Untätigkeit vorgeworfen werden könne, da er diese Vergütungen seit 1958 regelmäßig, zuletzt durch den Beschluß 95/358, festgesetzt habe. 28In seiner Erwiderung geht der Kläger nicht auf das Vorbringen des Rates zur angeblichen Unzulässigkeit seines Antrags auf Feststellung der Untätigkeit ein. Er führt aus, daß er sich nicht „in Spitzfindigkeiten“ ergehen wolle, und bittet das Gericht, „über dieses ernste und schwere Problem eine Sachentscheidung zu treffen — und nicht über die Einreden der Unzulässigkeit zu entscheiden“. Würdigung durch das Gericht 29Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. 30Im vorliegenden Fall ist dieser Artikel anzuwenden. 31Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung jede Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muß. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gemeinschaftsrichter die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen, ermöglicht wird. Damit die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleisten werden, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-52/90, Kommission/Dänemark, Slg. 1992, I-2187, Randnr. 17; Beschluß Koelman/Kommission, a. a. O., Randnr. 21). 32Im vorliegenden Fall ermöglicht die Klageschrift aber weder die eindeutige Identifizierung der Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt wird, noch die der Untätigkeit des Rates, die das Gericht feststellen soll. Zudem enthält die Klageschrift keineswegs eine klare und genaue Darstellung der Klagegründe. 33Daraus folgt, daß die Klageschrift den in Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht genügt. 34Weiter ist darauf hinzuweisen, daß die Klageschrift nach Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe d der Verfahrens Ordnung die Anträge des Klägers enthalten muß. 35Im vorliegenden Fall enthält die Klageschrift aber keine förmlichen Anträge. Im übrigen enthält auch die Erwiderung keine solchen Anträge. Zwar kann das Fehlen förmlicher Anträge unter bestimmten Umständen vom Gemeinschaftsrichter ausgeglichen werden, wenn solche Anträge aus dem gesamten Vorbringen in der Klageschrift hergeleitet werden können (Beschluß des Gerichtshofes vom 7. Februar 1994 in der Rechtssache C-388/93, P. I. A. HiFi/Kommission, Slg. 1994, I-387, Randnrn. 8 bis 10), doch ist eine solche Herleitung im vorliegenden Fall nicht möglich, da gerade das Vorbringen in der Klageschrift offensichtlich unklar und ungenau ist (siehe oben, Randnr. 32). 36Daraus folgt, daß die Klageschrift auch den in Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe d der Verfahrensordnung aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht genügt. 37Speziell zu dem Antrag auf Nichtigerklärung ist noch zu bemerken, daß der Kläger selbst dann, wenn die angebliche „Weigerung des Rates, dem Antrag des Präsidenten des WSA auf Überprüfung der den Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu gewährenden Vergütungen stattzugeben“, als eine anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 173 des Vertrages angesehen werden könnte, seine Klage auf jeden Fall verspätet eingereicht hätte. 38Wie nämlich der Kläger selbst dargelegt hat, hat er am 13. Februar 1996 von dieser Handlung erfahren. Folglich hat er mit der Einreichung seiner Klageschrift am 10. Mai 1996 die zwingende Frist von zwei Monaten und zehn Tagen (Entfernungsfrist), die in Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages und Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch einen in Italien ansässigen Kläger vorgesehen ist, nicht eingehalten. 39Was speziell den Antrag auf Feststellung der Untätigkeit anbelangt, so ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, daß der Kläger vor der Erhebung dieser Klage das vorgeschriebene vorprozessuale Verfahren nicht eingehalten hat, da er keine Aufforderung zum Tätigwerden im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages an den Rat gerichtet hat. Somit hat er ein wesentliches Formerfordernis nicht beachtet, was zur Unzulässigkeit seines Antrags auf Feststellung der Untätigkeit führt (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1959 in der Rechtssache 17/57, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1959, 11, 27). 40Zwar scheint der Kläger in seiner Klageschrift geltend zu machen, daß das vorgeschriebene vorprozessuale Verfahren in diesem Fall eingehalten worden sei, da „der Präsident des WSA den Ministerrat immer wieder an die Notwendigkeit, eine Entscheidung zu treffen, erinnert hat“, doch würde eine solche Aufforderung selbst dann, wenn es sich dabei um eine Aufforderung zum Tätigwerden im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages handeln würde, den oben festgestellten Mangel nicht heilen, da eine Untätigkeitsklage von der Person erhoben werden muß, die zuvor das beklagte Gemeinschaftsorgan zum Tätigwerden aufgefordert hat. 41Nach alledem ist die vorliegende Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen. Zum Streithilfeantrag 42Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, über den Streithilfeantrag des Königreichs der Niederlande zu entscheiden. Kosten 43Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm in Anbetracht der Anträge des Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Dritte Kammer) beschlossen: 1.Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Luxemburg, den 6. Februar 1997 Der Kanzler H. Jung Der Präsident B. Vesterdorf (*)Verfahrenssprache: Italienisch.