BIB.ORDER
T-121/9561995B01210003.0001891946TBeschluß des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer)
24. Januar 1997(*)
In der Rechtssache T-121/95
European Fertilizer Manufacturers Association (EFMA), Vereinigung schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich, zunächst vertreten durch die Rechtsanwälte Dominique Voillemot und Hubert de Broca, sodann durch die Rechtsanwälte Dominique Voillemot und Olivier Prost, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,
Klägerin,Rat der Europäischen Union, vertreten durch Yves Crétien und Antonio Tanca, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, im Beistand der Rechtsanwälte Hans-Jürgen Rabe und Georg M. Berrisch, Hamburg und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Bruno Eynard, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
Beklagter,unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Nicholas Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Streithelferin,
wegen Nichtigerklärung des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 477/95 des Rates vom 16. Januar 1995 zur Änderung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen UdSSR in die Gemeinschaft und zur Außerkraftsetzung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen Tschechoslowakei in die Gemeinschaft (ABl. L 49, S. 1)
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Richterin P. Lindh, der Richter J. Azizi, J. L. Cooke und M. Jaeger,
Kanzler: H. Jung,
folgenden
Beschluß
Sachverhalt und Verfahren
Antrag auf Abweichung von der Sprachenregelung
Würdigung durch das Gericht
„Der Kläger wählt die Verfahrenssprache, soweit die nachstehenden Vorschriften nicht anderes bestimmen:
a)Auf gemeinsamen Antrag der Parteien kann das Gericht für das ganze Verfahren oder einen Teil desselben eine andere der in § 1 genannten Sprachen als Verfahrenssprache zulassen. b)Auf Antrag einer Partei kann das Gericht nach Anhörung der Gegenpartei und des Generalanwalts abweichend von den Bestimmungen unter a) eine andere der in § 1 genannten Sprachen ganz oder teilweise als Verfahrenssprache zulassen; der Antrag kann nicht von einem Organ gestellt werden.“
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)
beschlossen:
- 1)Der Antrag auf Abweichung von der Sprachenregelung wird zurückgewiesen.
- 2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.