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EuG · T-121/95

24.01.1997 · ECLI:EU:T:1997:6

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EuG · T-121/95 · 24.01.1997 · ECLI:EU:T:1997:6

BIB.ORDERT-121/9561995B01210003.0001891946TBESCHLUSS VOM 24.1.1997 — RECHTSSACHE T-121/95 EFMA /RAT Beschluß des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) 24. Januar 1997(*) In der Rechtssache T-121/95 European Fertilizer Manufacturers Association (EFMA), Vereinigung schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich, zunächst vertreten durch die Rechtsanwälte Dominique Voillemot und Hubert de Broca, sodann durch die Rechtsanwälte Dominique Voillemot und Olivier Prost, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg, Klägerin, gegenRat der Europäischen Union, vertreten durch Yves Crétien und Antonio Tanca, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, im Beistand der Rechtsanwälte Hans-Jürgen Rabe und Georg M. Berrisch, Hamburg und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Bruno Eynard, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Beklagter, unterstützt durch Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Nicholas Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Streithelferin, wegen Nichtigerklärung des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 477/95 des Rates vom 16. Januar 1995 zur Änderung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen UdSSR in die Gemeinschaft und zur Außerkraftsetzung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen Tschechoslowakei in die Gemeinschaft (ABl. L 49, S. 1) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Richterin P. Lindh, der Richter J. Azizi, J. L. Cooke und M. Jaeger, Kanzler: H. Jung, folgenden Beschluß Sachverhalt und Verfahren 1Die European Fertilizer Manufacturers Association (Europäische Vereinigung der Düngemittelhersteller) ist eine Wirtschaftsvereinigung schweizerischen Rechts; sie vertritt die gemeinsamen und allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder, die die Herstellung von Düngemitteln betreiben. 2Sie hat mit Klageschrift, die am 12. Mai 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 477/95 des Rates vom 16. Januar 1995 zur Änderung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen UdSSR in die Gemeinschaft und zur Außerkraftsetzung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen Tschechoslowakei in die Gemeinschaft (ABl. L 49, S. 1). Sie hat Englisch als Verfahrenssprache gewählt. 3Mit Schriftsatz, der am 23. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. 4Der Präsident der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts hat diesem Antrag mit Beschluß vom 21. November 1995 stattgegeben. 5Das schriftliche Verfahren ist am 22. März 1996 abgeschlossen worden. Antrag auf Abweichung von der Sprachenregelung 6Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1996 beantragt, ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in Französisch machen zu dürfen, da Englisch nicht die Muttersprache ihrer Rechtsanwälte sei. 7Der Rat hat mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1996 ausgeführt, daß sich die Parteien auch in der mündlichen Verhandlung an die Verfahrenssprache halten müßten. 8Die Kommission hat mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1996 insbesondere geltend gemacht, daß überzeugende Gründe vorgebracht werden müßten, wenn der Antrag auf Abweichung von der Klägerin gestellt werde, die die Verfahrenssprache gewählt habe, und nicht von der Streithelferin, die die Verfahrenssprache nicht bestimmen könne. Auch gingen die Gemeinschaftsorgane bei der Auswahl der Bevollmächtigten davon aus, daß während des gesamten Rechtsstreits dieselbe Verfahrenssprache verwendet werde. Würdigung durch das Gericht 9Artikel 35 § 2 der Verfahrensordnung lautet: „Der Kläger wählt die Verfahrenssprache, soweit die nachstehenden Vorschriften nicht anderes bestimmen: a)Auf gemeinsamen Antrag der Parteien kann das Gericht für das ganze Verfahren oder einen Teil desselben eine andere der in § 1 genannten Sprachen als Verfahrenssprache zulassen. b)Auf Antrag einer Partei kann das Gericht nach Anhörung der Gegenpartei und des Generalanwalts abweichend von den Bestimmungen unter a) eine andere der in § 1 genannten Sprachen ganz oder teilweise als Verfahrenssprache zulassen; der Antrag kann nicht von einem Organ gestellt werden.“ 10Das Gericht hat bereits entschieden, daß der Antrag eines Streithelfers auf Ausnahme von der Regel der Anwendung der Verfahrenssprache ausführlich und genau zu begründen ist (Beschluß des Gerichts vom 13. Mai 1993 in der Rechtssache T-74/92, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1993, II-535, Randnr. 14). Im vorliegenden Fall ist es die Klägerin, die einen solchen Antrag gestellt hat. Die vorgebrachte Begründung muß daher besonders überzeugend sein, um eine Abweichung von der ursprünglichen Wahl der Klägerin selbst zu rechtfertigen. 11Die Klägerin begründet ihren Antrag, ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in Französisch machen zu dürfen, allein damit, daß Englisch nicht die Muttersprache ihrer Rechtsanwälte sei, ohne zu belegen, daß dieser Umstand bei der Einreichung ihrer Klageschrift und somit bei der Wahl der Verfahrenssprache unvorhersehbar war. 12Deshalb entspricht die vorgebrachte Begründung nicht dem Erfordernis, eine Abweichung von der Sprachenregelung ausführlich und genau zu begründen. 13Daher ist der Antrag zurückzuweisen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer) beschlossen: 1)Der Antrag auf Abweichung von der Sprachenregelung wird zurückgewiesen. 2)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Luxemburg, den 24. Januar 1997 Der Kanzler H. Jung Der Präsident K. Lenaerts (*)Vcrfahrcnssprachc: Englisch.