BIB.ORDER
C-46/9561995O00460007.00021284112863CJBeschluß des Präsidenten des Gerichtshofes
11. März 1997(*)
In der Rechtssache C-46/95
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Thomas E Cusack und Jean-Francis Pasquier, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch Nicolas Schmit, Direktor für Internationale Wirtschaftsbeziehungen und Zusammenarbeit im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, 5, rue Notre-Dame, Luxemburg,
Beklagter,wegen Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden
Gesundheitsschutzmaßnahmen (ABl. L 357, S. 31) umzusetzen, oder die Kommission nicht von den Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hat, die es getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts M. B. Elmer,
folgenden
Beschluß
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
- 1)Die Rechtssache C-46/95 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
- 2)Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.