EuGH · C-46/95 · 11.03.1997 · ECLI:EU:C:1997:142
BIB.ORDERC-46/9561995O00460007.00021284112863CJBESCHLUSS VOM 11. 3. 1997 — RECHTSSACHE C-46/95 KOMMISSION /LUXEMBURG Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes 11. März 1997(*) In der Rechtssache C-46/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Thomas E Cusack und Jean-Francis Pasquier, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Klägerin, gegenGroßherzogtum Luxemburg, vertreten durch Nicolas Schmit, Direktor für Internationale Wirtschaftsbeziehungen und Zusammenarbeit im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, 5, rue Notre-Dame, Luxemburg, Beklagter, wegen Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Richtlinie 89/618/Euratom des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen (ABl. L 357, S. 31) umzusetzen, oder die Kommission nicht von den Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hat, die es getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES nach Anhörung des Generalanwalts M. B. Elmer, folgenden Beschluß 1Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Schriftsätzen, die am 2. Dezember 1996 und 1. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, dem Gerichtshof gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, daß sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, das Großherzogtum Luxemburg gemäß Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen. 2Der Beklagte hat innerhalb der eingeräumten Frist keine Einwände erhoben. 3Nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, auf Antrag der Gegenpartei zur Tragung der Kosten verurteilt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint. 4Im vorliegenden Fall waren Erhebung und spätere Rücknahme der Klage durch die Kommission auf das Verhalten der luxemburgischen Regierung zurückzuführen, die der Kommission erst nach Klageerhebung die Maßnahmen mitgeteilt hat, die sie getroffen hatte, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. 5Daher sind dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES beschlossen: 1)Die Rechtssache C-46/95 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen. 2)Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens. Luxemburg, den 11. März 1997 Der Kanzler R. Grass Der Präsident G. C. Rodríguez Iglesias (*)Verfahrenssprache: Französisch.
