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Urteil des Gerichtshofes vom 1. Oktober 1991. – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

CELEX: 61990CJ0064 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Tenor

Tenor

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub nachzukommen.

2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.