EuGH · C-64/90 · 01.10.1991 · ECLI:EU:C:1991:360
Tenor Tenor für Recht erkannt und entschieden: 1) Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub nachzukommen. 2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
