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Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991. – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.

CELEX: 61989CJ0252 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Tenor

Tenor

1) Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es weder die Programme aufgestellt und der Kommission mitgeteilt noch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 85/339/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für fluessige Lebensmittel nachzukommen.

2) Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.