Tenor
1) Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es weder die Programme aufgestellt und der Kommission mitgeteilt noch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 85/339/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für fluessige Lebensmittel nachzukommen.
2) Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.