EuGH · C-252/89 · 25.07.1991 · ECLI:EU:C:1991:321
Tenor Tenor 1) Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es weder die Programme aufgestellt und der Kommission mitgeteilt noch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 85/339/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für fluessige Lebensmittel nachzukommen. 2) Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
