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Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 20. Juli 1988. – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

CELEX: 61988CO0194 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Entscheidungsgründe
Tenor

Entscheidungsgründe

1 Wegen des Sachverhalts des vorliegenden Verfahrens wird auf den am 18 . Juli 1988 eingereichten Schriftsatz verwiesen, mit dem die Kommission beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung nach Artikel 84 § 2 der Verfahrensordnung die Vergabe eines Bauauftrags des "Consorzio per la costruzione e la gestione di un impianto per l' incenerimento e la trasformazione dei rifiuti solidi urbani" ( Konsortium für die Errichtung und Verwaltung einer Anlage zur Verbrennung und Verwertung fester Siedlungsabfälle ) auszusetzen .

2 Die Richtigkeit des Vorbringens der Kommission bei diesem Stand des Verfahrens unterstellt, sind einstweilige Anordnungen geboten .

3 Der Gerichtshof muß in die Lage versetzt werden, sich hinreichend zu informieren und über einen komplexen Sachverhalt zu entscheiden .

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

im Verfahren der einstweiligen Anordnung

beschlossen :

1 ) Die Italienische Republik hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Vergabe des Bauauftrags des "Consorzio per la costruzione e la gestione di un impianto per l' incenerimento e la trasformazione dei rifiuti solidi urbani" mit Sitz bei der Verwaltung der Gemeinde La Spezia bis zum 15 . September 1988 oder einem anderen Zeitpunkt, den der Gerichtshof durch späteren Beschluß festsetzen wird, auszusetzen .

2 ) Die Italienische Republik hat vor dem 5 . September 1988 zum Antrag der Kommission Stellung zu nehmen .

3)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten .

Luxemburg, den 20 . Juli 1988 .