EuGH · C-194/88 · 20.07.1988 · ECLI:EU:C:1988:417
Entscheidungsgründe Tenor Entscheidungsgründe 1 Wegen des Sachverhalts des vorliegenden Verfahrens wird auf den am 18 . Juli 1988 eingereichten Schriftsatz verwiesen, mit dem die Kommission beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung nach Artikel 84 § 2 der Verfahrensordnung die Vergabe eines Bauauftrags des "Consorzio per la costruzione e la gestione di un impianto per l' incenerimento e la trasformazione dei rifiuti solidi urbani" ( Konsortium für die Errichtung und Verwaltung einer Anlage zur Verbrennung und Verwertung fester Siedlungsabfälle ) auszusetzen . 2 Die Richtigkeit des Vorbringens der Kommission bei diesem Stand des Verfahrens unterstellt, sind einstweilige Anordnungen geboten . 3 Der Gerichtshof muß in die Lage versetzt werden, sich hinreichend zu informieren und über einen komplexen Sachverhalt zu entscheiden . Tenor Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES im Verfahren der einstweiligen Anordnung beschlossen : 1 ) Die Italienische Republik hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Vergabe des Bauauftrags des "Consorzio per la costruzione e la gestione di un impianto per l' incenerimento e la trasformazione dei rifiuti solidi urbani" mit Sitz bei der Verwaltung der Gemeinde La Spezia bis zum 15 . September 1988 oder einem anderen Zeitpunkt, den der Gerichtshof durch späteren Beschluß festsetzen wird, auszusetzen . 2 ) Die Italienische Republik hat vor dem 5 . September 1988 zum Antrag der Kommission Stellung zu nehmen . 3)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten . Luxemburg, den 20 . Juli 1988 .
