Tenor
Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr . 3 und Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 sind dahin auszulegen, daß die einer Versicherungszeit gleichgestellten Zeiten allein anhand der Kriterien zu bestimmen sind, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergeben, nach denen diese Zeiten zurückgelegt worden sind .