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Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 27. Juni 1989. – REWE-Handelsgesellschaft Nord mbH gegen Überwachungsstelle für Milcherzeugnisse und Handelsklassen.

CELEX: 61988CJ0088 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Tenor

Tenor

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr . 2967/76 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach jede Partie, der eine Probe entnommen worden ist, bis zum Abschluß des Kontrollverfahrens von der Vermarktung auszuschließen ist . Jedoch darf ein solcher Ausschluß von der Vermarktung die für eine wirksame Untersuchung erforderliche Dauer nicht überschreiten .