EuGH · C-88/88 · 27.06.1989 · ECLI:EU:C:1989:264
Tenor Tenor Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr . 2967/76 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach jede Partie, der eine Probe entnommen worden ist, bis zum Abschluß des Kontrollverfahrens von der Vermarktung auszuschließen ist . Jedoch darf ein solcher Ausschluß von der Vermarktung die für eine wirksame Untersuchung erforderliche Dauer nicht überschreiten .
