Tenor
1 ) Die gegendie Klägerin in Artikel 3 der Entscheidung der Kommission vom 13 . Juli 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag festgesetzte Geldbusse wird auf 500 000 ECU herabgesetzt .
2 ) Im übrigen wird die Klage abgewiesen .
3 ) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens .